Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11351/17
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2017 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Verfahren im ersten Rechtszug. Seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt der Beigeladene selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide, mit denen er zur Durchführung von Untersuchungen der Wasserqualität von zwei in seinem Eigentum stehenden Wasserversorgungsanlagen („Hausbrunnen“) ab dem Jahr 2017 verpflichtet wurde.
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Eine der Wasserversorgungsanlagen dient der Versorgung des Anwesens B... 1 in F... (Flur ..., Parzelle ...), die andere dient der Versorgung des Anwesens G... 2 in F... (Flur ..., Parzelle ...). Die Grundstücke sind nicht an ein öffentliches Wasserleitungsnetz angeschlossen. Die Wasserversorgungsanlagen dienen der Deckung des Eigenbedarfs, des Bedarfs von Mietern sowie der Versorgung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers (Milchwirtschaft). Die wasserrechtlichen Erlaubnisse gestatten dem Kläger jeweils eine Wasserentnahme von bis zu 1.000 m³ bzw. 2.000 m³ jährlich.
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Im Dezember 2014 ließ der Kläger eine umfassende Untersuchung der nach der Trinkwasserverordnung zu kontrollierenden Parameter durchführen. Diese ergab die Einhaltung der kontrollierten Grenzwerte.
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Mit Bescheiden vom 21. Januar 2016 wurde er jeweils in Bezug auf die genannten Wasserversorgungsanlagen zur Durchführung weiterer umfassender Untersuchungen aufgefordert. Die gleichlautenden Bescheide lauteten auszugsweise wie folgt:
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„Vollzug der Trinkwasserverordnung [...] hier: [...] Mitteilung des zukünftigen Untersuchungsumfangs [...]
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Bei Anwendung des Beurteilungsspielraums [...] wurde von den zuständigen Behörden der Zeitraum, in dem das Vorhandensein eines Parameters nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten, auf 3 Jahre festgelegt [...]
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Die vorliegende „Liste der vorrangig zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und deren Metaboliten aufgrund früherer Befunde oder häufiger Anwendung“ – Stand 20.03.2015 belegt exemplarisch die erforderliche Aktualisierung der Datengrundlage durch regelmäßige Untersuchungen und auch die erforderliche Anpassung des Untersuchungsumfangs an die aktuellen Gegebenheiten.
- 8
Sollte sich diese Liste ändern, werden Sie von uns schnellstmöglich darüber informiert.
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Bei Abwägung der genannten Gesichtspunkte ist ein dreijähriges Untersuchungsintervall bei der umfassenden Untersuchung bei sog. ‘b-Anlagen’ angemessen und sachgerecht.
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Die letzte umfassende Untersuchung haben Sie am 18.12.2014 durchführen lassen.
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Daher ist die nächste 3jährliche umfassende Untersuchung im Jahr 2017 und im Folgenden alle drei Jahre zu beauftragen und durchführen zu lassen.
- 12
[...]
- 13
Den für Ihre Wasserversorgungsanlage gültigen Untersuchungsumfang entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.
- 14
Änderungen im Untersuchungsumfang werden Ihnen mitgeteilt. [...]“
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In der Anlage zu den Bescheiden übersandte der Beklagte eine Aufstellung der routinemäßig jährlich zu untersuchenden Parameter (u.a. Escherichia coli, Enterokokken, coliforme Keime) sowie eine tabellarische Auflistung des Untersuchungsumfangs der umfassenden Untersuchungen. Die Tabelle trägt die Überschrift „Untersuchungsumfang 3jährlich dezentrale kleine Wasserwerke [...] umfassend alle drei Jahre ab 2017“ und ist gegliedert nach chemischen und Indikatorparametern, PAK, Trihalogenmethanen sowie Pflanzenschutzmitteln. Am Ende der tabellarischen Aufstellung befindet sich der Zusatz:
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„Hinweis: die zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel sind der aktuellen Liste der vorrangig zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe und deren Metaboliten aufgrund früherer Befunde oder häufiger Anwendung, Zusammenstellung für Rheinland-Pfalz der ad hoc-AG ‘PSM-Rückstände in Grund- und Oberflächenwasser’ anzupassen.“
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Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
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Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2017 die angefochtenen Bescheide auf, soweit darin für die Wasserversorgungsanlagen B... und G... Umfang und Häufigkeit der umfassenden Untersuchungen gemäß Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung geregelt werden. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Bescheide seien hinsichtlich der Anordnungen zur Durchführung der umfassenden Untersuchungen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht klar, welche jeweils geltende Liste der zu untersuchenden Parameter („Parameterliste der ad hoc-AG PSM-Rückstände in Grund- und Oberflächenwasser“) anzuwenden sei und ob der Kläger selbst die jeweilige Anpassung an die aktuelle Liste vorzunehmen habe. Es lasse sich auch nicht prognostizieren, wie die Parameterliste der ad hoc-Arbeitsgruppe etwa in den Jahren 2020 und 2023 aussehen werde.
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Zur Begründung seiner durch den Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, die Bescheide seien hinreichend bestimmt. Der Kläger habe genau erkannt, was von ihm gefordert werde. Dies werde aus der Klagebegründung deutlich, wo er zu keinem Zeitpunkt vorgetragen habe, den Regelungsgehalt der Bescheide nicht verstanden zu haben oder im Unklaren zu sein, was von ihm verlangt werde. Auch die Parameterliste der ad hoc-Arbeitsgruppe führe nicht zu Unklarheiten.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2017 die Klage abzuweisen.
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Der nicht anwaltlich vertretene Kläger bittet,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und legt in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens eine gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 2. März 2018 zum Untersuchungsumfang seiner Wassergewinnungsanlagen vor, auf dessen Inhalt er sich bezieht.
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Der Beigeladene – der keinen eigenen Antrag stellt – betont, als fachaufsichtführende Behörde verlange er gegenüber dem Beklagten die regelmäßige und vollumfängliche Untersuchung von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und Biozidprodukt-Wirkstoffen sowie deren relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten (PSMBP). Maßgebliche Grundlage sei insoweit die jährlich aktualisierte PSMBP-Landesliste der ad hoc-Arbeitsgemeinschaft. Diese Liste beruhe auf einer umfassenden und fundierten Datengrundlage und enthalte derzeit 35 Einzelsubstanzen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2018 sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten und die beigezogene Gerichtsakte 2 K 1236/14.KO verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Bescheide sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtmäßig, insbesondere sind sie inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit bedeutet vor allem, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, BVerwGE 148, 146, Rn. 13). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, BVerwGE 148, 146, Rn. 14 m.w.N.).
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Die in den Bescheiden des Beklagten getroffene Regelung zu den umfassenden Untersuchungen der Trinkwasserqualität der Wasserversorgungsanlagen des Klägers genügt diesen Anforderungen an die Bestimmtheit. Die Bescheide regeln die Häufigkeit der durchzuführenden umfassenden Untersuchungen und deren jeweiligen Umfang. Sowohl in Bezug auf die Häufigkeit (a) als auch in Bezug auf den Untersuchungsumfang (b) bestehen bei objektiver Würdigung aus Empfängersicht keine Zweifel daran, was von dem Kläger gefordert wird.
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a) Hinsichtlich der Häufigkeit der umfassenden Untersuchungen geht aus den Bescheiden klar hervor, dass die erste der geforderten Untersuchungen im Jahr 2017 durchzuführen war. Für die darauffolgenden Untersuchungen ist ebenso eindeutig geregelt, dass diese im Anschluss an die erste Untersuchung alle drei Jahre, also 2020, 2023 etc. vorgenommen werden müssen.
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b) Bezüglich des Untersuchungsumfangs ist der Regelungsgehalt der Bescheide ebenfalls eindeutig. Die Bescheide enthalten in ihrer Anlage jeweils eine detaillierte Liste mit den zu kontrollierenden Parametern, die konkret mit ihrer jeweiligen chemischen Bezeichnung benannt werden. Bei objektiver Betrachtung aus Empfängersicht besteht kein Zweifel daran, dass diese dem Kläger im Anhang zu den Bescheiden übersandte Liste den Untersuchungsumfang für das Jahr 2017 ebenso wie für die Folgejahre konkretisiert. Dies geht aus der Formulierung im letzten Absatz auf S. 2 des jeweiligen Bescheides hervor, in der es heißt: „Den für Ihre Wasserversorgungsanlage gültigen Untersuchungsumfang entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.“ Darüber hinaus enthalten die Bescheide die Klarstellung, dass der Kläger über etwaige Änderungen der Liste von dem Beklagten informiert wird. So wird im fünften Absatz auf S. 2 der Bescheide ausgeführt: „Sollte sich diese Liste ändern, werden Sie von uns schnellstmöglich informiert“. Im letzten Absatz auf S. 2 heißt es sodann nochmals klarstellend: „Änderungen im Untersuchungsumfang werden Ihnen mitgeteilt“. Damit ist bei objektiver Betrachtung erkennbar, dass der angeordnete Untersuchungsumfang, wie er aus der dem Bescheid beigefügten Auflistung hervorgeht, so lange gilt, bis ein neuer Untersuchungsumfang mitgeteilt wird.
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An der Erkennbarkeit dieses Regelungsgehalts ändert auch der „Hinweis“ nichts, der unterhalb der Auflistung der zu kontrollierenden Parameter angebracht ist, wonach die zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel der aktuellen Liste der ad hoc-AG anzupassen sind. Die Formulierung „sind anzupassen“ ist vor dem Hintergrund des regelnden Teiles des Bescheides zu verstehen. Aus diesem aber geht – wie ausgeführt – ohne jeden Zweifel hervor, dass der Kläger nur dann eine Änderung des Untersuchungsumfangs vornehmen (diesen also „anpassen“) muss, wenn ihm zuvor zu diesem Zweck eine konkrete neue Liste mitgeteilt wird.
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2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 39 Infektionsschutzgesetz – IfSG – i.V.m. § 14 Trinkwasserverordnung – TrinkwV –.
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a) aa) Da es sich bei den angefochtenen Bescheiden des Beklagten um belastende Verwaltungsakte handelt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen über die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 6/15 –, juris Rn. 12 m.w.N.) zur Beurteilung der Untersuchungsanordnung für das Jahr 2017 die einschlägigen Regelungen der Trinkwasserverordnung in der Fassung heranzuziehen, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier: der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2016 – galt. Das sind hier das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung in der bis zum 8. Januar 2018 geltenden Fassung.
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bb) Gemäß § 39 Abs. 1 IfSG hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die ihm aufgrund der Trinkwasserverordnung obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Nach § 39 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 IfSG und der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. § 37 Abs. 1 IfSG wiederum bestimmt, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu befürchten ist. Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen hinsichtlich dieser Anforderungen gemäß § 37 Abs. 3 IfSG der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um diesen Anforderungen zu genügen, bestimmt nach § 38 Abs. 1 IfSG das Bundesministerium der Gesundheit durch Rechtsverordnung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Durch Rechtsverordnung wird außerdem geregelt, dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG), welche Pflichten dem Inhaber einer Wasserversorgungsanlage obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG).
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Der Verordnungsgeber hat hierzu die Trinkwasserverordnung erlassen, in deren § 14 die Untersuchungspflichten der Inhaber von Wasserversorgungsanlagen näher geregelt sind.
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cc) Nach der Trinkwasserverordnung gilt der Grundsatz, dass umfassende Untersuchungen bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV („dezentrale kleine Wasserwerke“) einmal jährlich stattfinden müssen, und dass hierbei – soweit die betreffenden Parameter nicht routinemäßig kontrolliert werden – sämtliche in Anlage 2 aufgelisteten Parameter zu kontrollieren sind. Speziell für Pflanzenschutzmittel- und Biozidproduktwirkstoffe gilt dabei die Besonderheit, dass sie von der zuständigen Behörde nur überwacht zu werden brauchen, wenn ihr Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist (1). Zudem muss ein Parameter dann nicht kontrolliert werden, wenn die Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellt, dass das Vorhandensein in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten (2).
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Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Vorschriften:
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(1) Hinsichtlich des Umfangs der umfassenden Untersuchungen bestimmt § 14 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV, dass der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV unter anderem chemische Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die in § 6 Abs. 2 TrinkwV in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte einhält. In Anlage 2 Teil I werden unter den laufenden Nummern 1 bis 15 chemische Parameter und entsprechende Grenzwerte aufgelistet. Insbesondere sind nach Nr. 10 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe zu kontrollieren. Nach der Bemerkung zu Nr. 10 sind dies: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Nach Satz 2 der Bemerkung zu Nr. 10 brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet „wahrscheinlich“ ist.
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(2) Der Umfang und die Häufigkeit dieser Untersuchungen bestimmen sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV sinngemäß nach Anlage 4. Nach deren Teil II Buchstabe a, Spalte 3, gilt bei einer Abgabe oder Produktion von weniger als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag die Mindesthäufigkeit von einer umfassenden Untersuchung pro Jahr. Bei dieser umfassenden Untersuchung sind nach Teil I Buchstabe b der Anlage 4 zur TrinkwV grundsätzlich alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht in den routinemäßigen Untersuchungen untersucht werden müssen, Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Die zuständige Behörde kann also im Rahmen dieser Regelung Abweichungen von der Häufigkeit (jährlich) und dem Untersuchungsumfang (alle nicht routinemäßig kontrollierten Parameter) zulassen.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem Urteil vom 9. September 2015 (2 K 1236/14.KO, Umdruck S. 12) – das auf die Klage eines anderen Brunnenbetreibers aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten erging – geht der Senat dabei nicht davon aus, dass die Bemerkung in Anlage 2, Teil I lfd. Nr. 10, Spalte 3 (Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins eines Parameters), und die Regelung in Anlage 4, Teil I Buchstabe a (keine Gefährdung der Einhaltung des Grenzwertes), sich gegenseitig ausschließen und der hierdurch entstehende Normwiderspruch durch Annahme eines Subsidiaritätsverhältnisses der Regelungen aufzulösen sei. Vielmehr betreffen die Regelungen unterschiedliche Fragestellungen und stehen damit tatbestandlich nebeneinander. Die Bemerkung in Anlage 2 betrifft nämlich die Frage, ob ein bestimmter Parameter überhaupt vorhanden sein kann. Ist dies nicht wahrscheinlich, so braucht die Wahrung des in Spalte 2 angegebenen Grenzwerts nicht überwacht zu werden. Die Regelung in Anlage 4 betrifft hingegen Fälle, in denen das Vorhandensein eines Parameters zwar wahrscheinlich ist, in denen dieser aber nur in einer sehr niedrigen Konzentration zu erwarten ist.
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Vor diesem Hintergrund des Zusammenspiels der beiden Regelungen wird deutlich, dass an die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins eines Parameters im Sinne der Bemerkung in Anlage 2 keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Hier geht es nämlich lediglich darum, die Überwachung auf solche Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel zu beschränken, für deren Vorhandensein wenigstens eine gewisse – und sei sie auch noch so geringe – Wahrscheinlichkeit besteht.
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b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben sind die Bescheide der Beklagten in Bezug auf die umfassenden Untersuchungen nicht zu beanstanden.
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aa) Die Wasserversorgungsanlagen des Klägers sind Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV, so dass die oben dargestellten rechtlichen Regelungen Anwendung finden. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt („dezentrale kleine Wasserwerke“). Was eine „gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist, ist ebenfalls in der Trinkwasserverordnung ausdrücklich geregelt: Gemäß § 3 Nr. 10 TrinkwV ist gewerbliche Tätigkeit die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
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Da das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen des Klägers – wie bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 27. September 2016, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zutreffend ausgeführt wurde – sowohl im Rahmen der Vermietung von Wohnungen als auch bei der Milchwirtschaft, etwa bei der Reinigung der Melkanlagen, verwendet wird, unterliegen die Brunnen den Anforderungen, die für solche „dezentralen kleinen Wasserwerke“ im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV gelten. Da das Trinkwasser nicht nur zur eigenen Nutzung entnommen wird, stellen seine Anlagen keine Kleinanlagen zur Eigennutzung im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV dar.
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bb) Hiervon ausgehend sind die Bescheide des Beklagten in Bezug auf Umfang und Häufigkeit der darin angeordneten umfassenden Untersuchungen nicht zu beanstanden.
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In Bezug auf die Häufigkeit hat der Beklagte seinen Entscheidungsspielraum, der ihm durch Teil I Buchstabe b der Anlage 4 TrinkwV eingeräumt war, bereits zugunsten des Klägers weitestgehend dahingehend ausgeschöpft, dass er von der jährlichen umfassenden Untersuchung abgesehen und lediglich einen dreijährlichen Untersuchungsrhythmus vorgegeben hat.
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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte gehalten gewesen sein könnte, eine noch großzügigere Regelung in Bezug auf die Häufigkeit der Untersuchungen zu treffen. Dagegen spricht schon, dass sogar für Eigenversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV – die prinzipiell weniger strengen Anforderungen als die unter Buchstabe b eingeordneten Anlagen des Klägers unterliegen – nach § 14 Abs. 2 Satz 5 TrinkwV die Zeitabstände der Untersuchungen nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen.
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Auch der angeordnete Parameterumfang ist rechtmäßig. Der Beklagte musste weder nach der Bemerkung in Anlage 2, Teil I lfd. Nr. 10, Spalte 3 TrinkwV (Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins eines Parameters) noch nach Maßgabe der Regelung in Anlage 4, Teil I Buchstabe b TrinkwV (Einhaltung des Grenzwertes) von der Überprüfung einzelner oder aller Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel absehen.
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Die Wahrscheinlichkeitsprognose des Beklagten hinsichtlich des Vorhandenseins und der zu erwartenden Konzentration der betreffenden Parameter im Wassereinzugs- und Wasserversorgungsgebiet der Brunnen des Klägers ist nicht zu beanstanden.
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Der Beklagte hat sich rechtsfehlerfrei im Ausgangspunkt an der Liste der „vorrangig zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und deren Metaboliten aufgrund früherer Befunde oder häufiger Anwendung“ für das Land Rheinland-Pfalz orientiert. Diese Liste wurde von den sachverständigen Mitgliedern der „ad hoc-Arbeitsgruppe PSMBP-Rückstände im Grund- und Oberflächenwasser“ entwickelt. Der Arbeitsgruppe gehören Vertreter des federführenden Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie Vertreter des Landesamtes für Umwelt, des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, der landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Speyer und des Landesuntersuchungsamtes an. Dafür, dass die Arbeitsgruppe ihrerseits von falschen Tatsachen ausgegangen oder die von ihr erstellte Auflistung unverhältnismäßig sein könnte, ist nichts dargetan oder ersichtlich.
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Der Beklagte hat die Anwendung der Liste der ad hoc-Arbeitsgruppe plausibel damit begründet, dass es sich hier um ein land- und forstwirtschaftlich zum Teil intensiv genutztes Gebiet handelt. Zudem hat er seine Prognose darauf gestützt, dass bei der letzten umfassenden Untersuchungsreihe in seinem Gebiet zweimal der Wirkstoff Atrazin in deutlich grenzwertüberschreitender Höhe positiv festgestellt worden sei, obgleich der Einsatz dieses Mittels schon seit 1991 verboten sei.
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Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, er setze keine Biozide mehr sein, vermag dies die Annahme des Beklagten nicht zu erschüttern, denn es schließt das Vorhandensein der betreffenden Wirkstoffe nicht von vornherein aus. Der Beklagte hat bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Parameter teilweise noch nach 20-40 Jahren in grenzwertüberschreitender Höhe nach dem Einsatz der jeweiligen Chemikalie im Grundwasser nachweisbar seien. Ergänzend hat auch der Beigeladene mit Schriftsatz vom 14. September 2017 ausgeführt, eine Überprüfung nur von Wirkstoffen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit angewendet würden, spiegele nicht das im Trinkwasser tatsächlich auftretende Spektrum wider. Dies könne mehrere Gründe haben, z.B. könnten Veränderungen hydrogeologischer Verhältnisse das Auftreten von Frachten an Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und Biozidprodukt-Wirkstoffen sowie deren relevanten Metaboliten und Reaktionsprodukten (PSMBP) beschleunigen, deren Abbauprozesse verzögern und damit auftretende Konzentrationen erhöhen. Die PSMBP könnten lokal auch Jahre bis Jahrzehnte nach Beendigung des Eintrags, zum Teil auch erstmalig, im Rohwasser auftreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter des Beigeladenen, der diesen in der ad hoc-Arbeitsgruppe vertritt, hierzu plausibel dargelegt, dass bei der Wahrscheinlichkeitsprogose auch die horizontalen Grundwasserströme berücksichtigt werden müssen. Es ist daher nicht ausreichend, nur das Gebiet zu betrachten, auf dem die Pflanzenschutzmittel eingebracht worden sind, vielmehr kann das darunterliegende Grundwasser auch Pflanzenschutzmittel enthalten, die aus anderen Gebieten mit dem Grundwasser dorthin getrieben worden sind.
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Die nach alledem fehlerfreie Wahrscheinlichkeitsprognose des Beklagten ist durch das Ergebnis der umfassenden Untersuchung der Wasserversorgungsanlagen des Klägers vom Dezember 2014 nicht entkräftet worden.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine einzelne Untersuchung hierfür nicht als ausreichend ansieht. Bei dieser Untersuchung vom Dezember 2014 haben sich zwar unstreitig keine Grenzwertüberschreitungen ergeben. Ein einzelnes Untersuchungsergebnis, bei dem sich die Wahrung aller geprüfter Grenzwerte ergibt, musste dem Beklagten aber weder als Grundlage für die negative Prognose des künftig fehlenden Vorhandenseins des Parameters noch hinsichtlich der künftigen Wahrung der Grenzwerte ausreichen. Vielmehr ist es plausibel, dass der Beklagte mehrere – mindestens aber zwei – Untersuchungsergebnisse als valide Grundlage einer zuverlässigen Prognose fordert. Erst nach mehreren – mindestens aber zwei – Untersuchungen wird, worauf der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ein etwaiger statistischer Verlauf der Werte erkennbar. Zudem geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass eine Reduktion des Umfangs oder der Häufigkeit der Kontrolle bestimmter Parameter als verlässliche Grundlage mindestens zwei umfassende Untersuchungen voraussetzt (vgl. hierzu nunmehr § 14 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 TrinkwV in der ab dem 9. Januar 2018 geltenden Fassung der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018, BGBl. I S. 99).
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Auch die gutachtliche Stellungnahme der ...-GmbH zum „Trinkwasser-Untersuchungsprogramm der Eigenwasserversorgungen des G... 2 und B... in F...“ vom 2. März 2018, die der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegt hat, enthält keine neuen Erkenntnisse, die die Durchführung weiterer Untersuchungen entbehrlich erscheinen ließen. In dem Anhang des Gutachtens sind lediglich Untersuchungsergebnisse dokumentiert, die die routinemäßig zu untersuchenden Parameter betreffen. Soweit der Gutachter im Ergebnis eine Reduktion des Untersuchungsumfangs empfiehlt (vgl. Gutachten, S. 8), beruht dies darauf, dass er die Wasserversorgungsanlagen des Klägers als Anlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV („Kleinanlagen zur Eigenversorgung“) einstuft (vgl. Gutachten, S. 9). Diese Einordnung ist jedoch, wie oben ausgeführt wurde, rechtlich unzutreffend.
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c) Es kann offenbleiben, ob die angefochtenen Bescheide sich hinsichtlich der aktuell noch nicht fälligen, künftigen Untersuchungen an der seit dem 9. Januar 2018 geltenden Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 3. Januar 2018 messen lassen müssen (vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bei Dauerverwaltungsakten BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 3 B 58/16 –, juris Rn. 12 m.w.N.).
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Die Bescheide sind diesbezüglich auch nach der neuen Rechtslage rechtmäßig.
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Die Untersuchungshäufigkeit beträgt nunmehr nach Anlage 4 Buchstabe c, Spalte 3 TrinkwV bei den hier in Rede stehenden Parametern der Gruppe B im Falle von Wasserversorgungsanlagen der hier in Rede stehenden Größe „1 pro 3 Jahre“. Dies entspricht der von dem Beklagten getroffenen Regelung.
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Was den Umfang der Parameter nach Maßgabe der Neufassung von Anlage 2 TrinkwV betrifft, so wurde diese, soweit ersichtlich, nur in Bezug auf den Parameter Ammonium geändert. Die Untersuchung dieses Parameters hat der Beklagte aber nicht für die umfassenden, sondern nur für die – hier nicht in Rede stehenden – routinemäßigen Untersuchungen angeordnet. Insbesondere ist das Erfordernis einer Wahrscheinlichkeitsprognose in Bezug auf das Vorhandensein von Bioziden nach der Bemerkung in Anlage 2, Teil I lfd. Nr. 10, Spalte 3 TrinkwV beibehalten worden (vgl. hierzu klarstellend § 14 Abs. 2b Satz 4 TrinkwV n.F.).
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Präzisiert wurden hingegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Häufigkeit der Untersuchungen oder der zu untersuchenden Parameter. Auch in dieser Hinsicht bleiben die Bescheide des Beklagten jedoch rechtmäßig.
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Insoweit wurde durch die Neuregelung der Trinkwasserverordnung die Befreiungsmöglichkeit in Anlage 4 Teil I Buchstabe b gestrichen und ersetzt durch die in § 14 TrinkwV neu eingefügten Absätze 2a bis 2d.
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Nunmehr kann der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV abweicht. Das Gesetz enthält dazu nähere Anforderungen an die Qualifikation der Person, die die Risikobewertung vornimmt, und in Bezug auf den Risikobewertungsbericht (§ 14 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 TrinkwV). Auf dessen Grundlage kann das Gesundheitsamt nach § 14 Abs. 2b TrinkwV eine beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht verschiedene, in § 14 Abs. 2b Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 TrinkwV näher ausgeführte Voraussetzungen erfüllen.
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Insbesondere muss der Risikobewertungsbericht in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, nach § 14 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 TrinkwV ausweisen, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf.
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In Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, muss der Risikobewertungsbericht nach § 14 Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 TrinkwV ausweisen, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei entsprechenden Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes betragen haben. Auch hier dürfen die Proben nicht vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein.
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Nach der neuen Rechtslage ist also, wie ausgeführt, eine Reduktion der Häufigkeit oder des Parameterumfangs nur möglich, wenn ein Risikobewertungsbericht vorgelegt wird, der auf mindestens zwei Untersuchungen beruht. Der Kläger hat indessen bislang nur eine Untersuchung vorgelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren trägt dieser selbst, weil er anders als im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 70
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und § 47 Abs 1 GKG). Dieser Betrag entspricht dem Regelstreitwert, wobei der Senat im Hinblick auf die identisch lautenden Ausgangsbescheide von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgeht.
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Referenzen
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 1 Abs. 1 LVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- IfSG § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde 2x
- IfSG § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung 3x
- IfSG § 38 Erlass von Rechtsverordnungen 4x
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 10 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 Satz 5 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2b Satz 4 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2b TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2b Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 TrinkwV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x
- § 47 Abs 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 1236/14 2x (nicht zugeordnet)
- 8 C 21/12 2x (nicht zugeordnet)
- 7 C 6/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 58/16 1x (nicht zugeordnet)