(1) Namentlich ist zu melden:
- 1.
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der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten: - a)
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Botulismus, - b)
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Cholera, - c)
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Diphtherie, - d)
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humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen, - e)
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akute Virushepatitis, - f)
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enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), - g)
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virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, - h)
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Keuchhusten, - i)
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Masern, - j)
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Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, - k)
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Milzbrand, - l)
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Mumps, - m)
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Pest, - n)
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Poliomyelitis, - o)
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Röteln einschließlich Rötelnembryopathie, - p)
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Tollwut, - q)
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Typhus abdominalis oder Paratyphus, - r)
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Windpocken,
- 2.
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der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn - a)
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eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt, - b)
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zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- 3.
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der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, - 4.
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die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers, - 5.
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das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.