ImmoWertV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken

(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden.

(2) Die nachfolgenden Vorschriften sind auf grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken sowie auf solche Wertermittlungsobjekte, für die kein Markt besteht, entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen kann der Wert auf der Grundlage marktkonformer Modelle unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile ermittelt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 3173/20
25. Mai 2022
7 S 3173/20 25. Mai 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 62/16
23. Oktober 2017
9 B 62/16 23. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 61/16
23. Oktober 2017
9 B 61/16 23. Oktober 2017