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ImmoWertV § 15 Ermittlung des Vergleichswerts

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken

(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.

(2) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor. Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen.

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Zitiert von

Zwischenurteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 6/25 F
18. Juni 2025
3 K 6/25 F 18. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 1191/24
23. Mai 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2650/24
23. Mai 2025
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2040/24 Gr,BG
22. Mai 2025
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 4 C 1.24
25. März 2025
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Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2309/23 BG
26. Februar 2025
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Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 2128/24 A (BG)
9. Januar 2025
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 1386/20
13. November 2024
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 2189/23
19. September 2024
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 184/21
23. August 2023
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