ImmoWertV § 15 Ermittlung des Vergleichswerts

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken

(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.

(2) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor. Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen.

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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 73/18
17. Oktober 2019
3 K 73/18 17. Oktober 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 1830/16 SN
6. Juni 2019
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 62/16
23. Oktober 2017
9 B 62/16 23. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 61/16
23. Oktober 2017
9 B 61/16 23. Oktober 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 206/14
18. Juli 2017
1 L 206/14 18. Juli 2017