bild-
position
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
Kundenanforderungen analysieren - b)
-
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen - c)
-
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen - d)
-
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen - e)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen - f)
-
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen - g)
-
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen - b)
-
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen - c)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen - d)
-
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen - e)
-
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen - f)
-
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen - g)
-
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - h)
-
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen - i)
-
Datenleitungen konfektionieren - j)
-
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen - k)
-
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten - l)
-
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden - m)
-
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen - n)
-
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen - o)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen - p)
-
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen - q)
-
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen - r)
-
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren - s)
-
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen - t)
-
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen - u)
-
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - v)
-
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen - b)
-
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren - c)
-
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern - d)
-
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen - e)
-
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen - f)
-
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen - b)
-
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren - c)
-
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen - d)
-
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen - e)
-
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen - f)
-
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten - g)
-
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten - h)
-
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen - i)
-
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen - j)
-
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen - k)
-
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Serviceleistung anbieten und durchführen - b)
-
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken - c)
-
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten - d)
-
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen - e)
-
Serviceleistungen dokumentieren - f)
-
technische Anlagen überwachen - g)
-
Ferndiagnose und -wartung durchführen - h)
-
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen - i)
-
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen - j)
-
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen - b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
-
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten - e)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - f)
-
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen - g)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen - h)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden - i)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - j)
-
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen - k)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern - l)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - m)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
bild-
position
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Monaten
und Tarifrecht
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten - b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - b)
-
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen - c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - c)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - d)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - e)
-
Leitungen installieren
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen - d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen - c)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen - f)
-
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - f)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen - d)
-
Steuerschaltungen analysieren - e)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen - f)
-
systematische Fehlersuche durchführen
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- e)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- g)
-
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- d)
-
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- h)
-
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
von IT-Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen - b)
-
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren - c)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden - d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
bild-
position
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Monaten
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- g)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen - b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen - e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten - g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen - h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen - i)
-
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- c)
-
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen - d)
-
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- e)
-
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen - h)
-
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen - j)
-
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen - m)
-
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen - n)
-
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - g)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
- g)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - h)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- s)
-
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen - t)
-
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen - b)
-
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren - c)
-
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- i)
-
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- i)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- h)
-
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- e)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- g)
-
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - n)
-
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
Programmieren von
Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen - b)
-
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren - c)
-
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern - d)
-
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen - f)
-
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
- d)
-
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- i)
-
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen - f)
-
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen - j)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- d)
-
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen - l)
-
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden - p)
-
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen - q)
-
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
- h)
-
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen - j)
-
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden - e)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - h)
-
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren - j)
-
Konflikte im Team lösen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- d)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - g)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - k)
-
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden - l)
-
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
- i)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
Kundenanforderungen analysieren - b)
-
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen - f)
-
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen - g)
-
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen - i)
-
Datenleitungen konfektionieren - k)
-
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten - o)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen - r)
-
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren - u)
-
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - v)
-
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- e)
-
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
Anlagen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
- g)
-
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten - i)
-
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- d)
-
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- k)
-
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- m)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen - e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen - f)
-
technische Unterstützung leisten - g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Anlagen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
- e)
-
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen - f)
-
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten - k)
-
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Serviceleistung anbieten und durchführen - b)
-
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken - c)
-
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten - e)
-
Serviceleistungen dokumentieren - f)
-
technische Anlagen überwachen - g)
-
Ferndiagnose und -wartung durchführen - h)
-
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen - j)
-
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen - b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
-
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten - e)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - f)
-
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen - g)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen - h)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden - i)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- j)
-
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen - k)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern - l)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - m)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen