IndElAusbV 2007 Anlage 3 (zu § 12)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1706 - 1717)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3 12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
f)
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g)
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
13 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i)
Datenleitungen konfektionieren
j)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
k)
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
l)
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
m)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
p)
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
q)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
r)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
u)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
v)
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
14 Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
b)
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c)
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e)
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
15 Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b)
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c)
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
d)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
e)
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f)
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
g)
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
h)
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i)
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
k)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16 Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Serviceleistung anbieten und durchführen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
d)
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
e)
Serviceleistungen dokumentieren
f)
technische Anlagen überwachen
g)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
h)
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
i)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
17 Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f)
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
j)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1 2 3 4 Abschnitt 1 1 Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8 Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Zeitrahmen 2 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
3 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
13 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 3 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8 Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 4 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
1 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10 Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1 2 3 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
3 bis 5
9 Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
13 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
j)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
m)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 6 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
1 bis 3
8 Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
13 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
s)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
15 Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b)
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c)
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
2 bis 4
6 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
14 Konfigurieren und
Programmieren von
Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
b)
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c)
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
f)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
15 Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
d)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
16 Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
i)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
Zeitrahmen 8 6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
2 bis 4
13 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
l)
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
p)
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
q)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
15 Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
h)
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
j)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
j)
Konflikte im Team lösen
3 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
8 Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
f)
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g)
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
13 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
i)
Datenleitungen konfektionieren
k)
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
o)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
r)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
v)
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
14 Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
e)
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
15 Instandhalten von
Anlagen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
g)
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
i)
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
16 Technischer Service
und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
d)
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
Zeitrahmen 10 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15 Instandhalten von
Anlagen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
e)
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f)
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
k)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16 Technischer Service
und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Serviceleistung anbieten und durchführen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
e)
Serviceleistungen dokumentieren
f)
technische Anlagen überwachen
g)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
h)
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
Zeitrahmen 11 17 Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f)
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
j)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
10 bis 12

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