(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1718 - 1728)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
- b)
-
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
- c)
-
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
- d)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
- e)
-
technische Schnittstellen klären
- f)
-
Komponenten nach Vorgaben auswählen
- g)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
- b)
-
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
- c)
-
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- d)
-
Sensoren und Aktoren montieren
- e)
-
Steuerungen installieren
- f)
-
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
- g)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
- h)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
- i)
-
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
- j)
-
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Steuerungsprogramme erstellen
- b)
-
Automatisierungsgeräte programmieren
- c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren
- d)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
- e)
-
komplexe Steuerungen anpassen
- f)
-
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
- g)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
- h)
-
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
- i)
-
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren
- j)
-
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
15
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
- b)
-
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
- c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
- d)
-
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
- e)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
- f)
-
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
16
Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Prozessgrößen erfassen und auswerten
- b)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
- c)
-
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
- d)
-
Versionswechsel von Software durchführen
- e)
-
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
- f)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
- g)
-
Steuerungen und Regelungen optimieren
- h)
-
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
- i)
-
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
17
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Aufträge annehmen
- b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- f)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
- g)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- h)
-
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen
- i)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
- j)
-
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
- k)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- l)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1
2
3
4
Abschnitt 1
1
Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- b)
-
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
13
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- d)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- e)
-
Leitungen installieren
9
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- e)
-
technische Schnittstellen klären
- f)
-
Komponenten nach Vorgaben auswählen
- g)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Steuerschaltungen analysieren
- e)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
-
systematische Fehlersuche durchführen
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- g)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- c)
-
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- e)
-
Steuerungen installieren
14
Konfigurieren und
Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Steuerungsprogramme erstellen
Zeitrahmen 4
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- d)
-
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
1 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- h)
-
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10
Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
-
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
13
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- g)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- g)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
1 bis 3
9
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen
- e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
-
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
13
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- f)
-
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
Zeitrahmen 6
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
3 bis 5
8
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- g)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
11
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
15
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- b)
-
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
- c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
- d)
-
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
16
Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- e)
-
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- i)
-
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- i)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- h)
-
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
10
Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
- d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
11
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- c)
-
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
- d)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- d)
-
Sensoren und Aktoren montieren
14
Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Steuerungsprogramme erstellen
- b)
-
Automatisierungsgeräte programmieren
- c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren
- d)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
Zeitrahmen 8
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- j)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- d)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- i)
-
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
14
Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- f)
-
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
16
Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- b)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- h)
-
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
- i)
-
Konflikte im Team lösen
3 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- d)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- e)
-
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
- f)
-
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
- g)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- k)
-
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
- l)
-
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
8
Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- i)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
- b)
-
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
13
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- h)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
- j)
-
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14
Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- e)
-
komplexe Steuerungen anpassen
- g)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
- h)
-
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
- i)
-
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren
- j)
-
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
15
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
- b)
-
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
- c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
- e)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
- f)
-
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
Zeitrahmen 10
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- k)
-
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- m)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
11
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
-
technische Unterstützung leisten
- g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- d)
-
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
16
Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Prozessgrößen erfassen und auswerten
- c)
-
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
- d)
-
Versionswechsel der Software durchführen
- f)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
- g)
-
Steuerungen und Regelungen optimieren
- h)
-
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
- i)
-
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
Zeitrahmen 11
17
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Aufträge annehmen
- b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- f)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
- g)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- h)
-
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen
- i)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
- j)
-
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
- k)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- l)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
10 bis 12