IndElAusbV 2007 Anlage 4 (zu § 16)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1718 - 1728)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3 12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
b)
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
c)
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
e)
technische Schnittstellen klären
f)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13 Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d)
Sensoren und Aktoren montieren
e)
Steuerungen installieren
f)
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
g)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
i)
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
j)
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14 Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Steuerungsprogramme erstellen
b)
Automatisierungsgeräte programmieren
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren
d)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
e)
komplexe Steuerungen anpassen
f)
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
g)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h)
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
i)
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren
j)
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
15 Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
16 Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Prozessgrößen erfassen und auswerten
b)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
c)
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d)
Versionswechsel von Software durchführen
e)
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
g)
Steuerungen und Regelungen optimieren
h)
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
i)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
17 Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen
i)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
j)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1 2 3 4 Abschnitt 1 1 Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8 Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
13 Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
e)
technische Schnittstellen klären
f)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13 Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8 Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13 Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e)
Steuerungen installieren
14 Konfigurieren und
Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Steuerungsprogramme erstellen
Zeitrahmen 4 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
1 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10 Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
13 Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
g)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
1 bis 3
9 Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
13 Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
f)
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
Zeitrahmen 6 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
3 bis 5
8 Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
15 Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
16 Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
e)
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
10 Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
c)
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13 Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
d)
Sensoren und Aktoren montieren
14 Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Steuerungsprogramme erstellen
b)
Automatisierungsgeräte programmieren
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren
d)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
Zeitrahmen 8 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13 Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
i)
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
14 Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
f)
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
16 Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
b)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen
3 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
8 Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12 Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
b)
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
13 Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
h)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
j)
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14 Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
e)
komplexe Steuerungen anpassen
g)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h)
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
i)
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren
j)
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
15 Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
e)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
Zeitrahmen 10 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15 Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
16 Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Prozessgrößen erfassen und auswerten
c)
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d)
Versionswechsel der Software durchführen
f)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
g)
Steuerungen und Regelungen optimieren
h)
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
i)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
Zeitrahmen 11 17 Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen
i)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
j)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
10 bis 12

Referenzen

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