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position
Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren - b)
-
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen - c)
-
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken - d)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen - e)
-
technische Schnittstellen klären - f)
-
Komponenten nach Vorgaben auswählen - g)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren - b)
-
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen - c)
-
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - d)
-
Sensoren und Aktoren montieren - e)
-
Steuerungen installieren - f)
-
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen - g)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen - h)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren - i)
-
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen - j)
-
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Steuerungsprogramme erstellen - b)
-
Automatisierungsgeräte programmieren - c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren - d)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren - e)
-
komplexe Steuerungen anpassen - f)
-
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren - g)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren - h)
-
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren - i)
-
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren - j)
-
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen - b)
-
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen - c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen - d)
-
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen - e)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen - f)
-
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Prozessgrößen erfassen und auswerten - b)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten - c)
-
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen - d)
-
Versionswechsel von Software durchführen - e)
-
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen - f)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen - g)
-
Steuerungen und Regelungen optimieren - h)
-
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen - i)
-
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Aufträge annehmen - b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen - f)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren - g)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - h)
-
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen - i)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern - j)
-
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren - k)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - l)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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position
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Monaten
und Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten - b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - b)
-
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen - c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - c)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - d)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - e)
-
Leitungen installieren
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen - d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- e)
-
technische Schnittstellen klären - f)
-
Komponenten nach Vorgaben auswählen - g)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - c)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen - d)
-
Steuerschaltungen analysieren - e)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen - f)
-
systematische Fehlersuche durchführen
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- g)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- c)
-
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - e)
-
Steuerungen installieren
Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Steuerungsprogramme erstellen
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- d)
-
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- h)
-
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
von IT-Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen - b)
-
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren - c)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden - d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- g)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- g)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen - b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen - e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten - g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen - h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen - i)
-
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- f)
-
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - g)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- g)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - h)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- b)
-
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen - c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen - d)
-
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- e)
-
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- i)
-
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- i)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- h)
-
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
von IT-Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
- d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- c)
-
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken - d)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- d)
-
Sensoren und Aktoren montieren
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Steuerungsprogramme erstellen - b)
-
Automatisierungsgeräte programmieren - c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren - d)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- j)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- d)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- i)
-
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- f)
-
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- b)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - h)
-
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren - i)
-
Konflikte im Team lösen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- d)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
-
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen - f)
-
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen - g)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - k)
-
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden - l)
-
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- i)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren - b)
-
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- h)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren - j)
-
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- e)
-
komplexe Steuerungen anpassen - g)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren - h)
-
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren - i)
-
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren - j)
-
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen - b)
-
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen - c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen - e)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen - f)
-
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- k)
-
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- m)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen - e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen - f)
-
technische Unterstützung leisten - g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- d)
-
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Prozessgrößen erfassen und auswerten - c)
-
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen - d)
-
Versionswechsel der Software durchführen - f)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen - g)
-
Steuerungen und Regelungen optimieren - h)
-
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen - i)
-
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Aufträge annehmen - b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen - f)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren - g)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - h)
-
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen - i)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern - j)
-
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren - k)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - l)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen