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position
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren - b)
-
bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken - c)
-
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen - d)
-
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren - e)
-
Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
und Geräten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Entwürfe und Layouts erstellen - b)
-
Fertigungsunterlagen erstellen - c)
-
Bauteile und Baugruppen beschaffen - d)
-
Leiterplatten erstellen und bestücken - e)
-
Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen - f)
-
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen - g)
-
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen - h)
-
Produktdokumentationen erstellen
von Geräten und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
konstruktiven Aufbau erstellen - b)
-
Hardwarekomponenten montieren und anschließen - c)
-
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden - d)
-
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen - e)
-
Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch anpassen - f)
-
geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren - g)
-
komplexe Geräte und Systeme prüfen - h)
-
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
Instandhalten von Fertigungs-
und Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen - b)
-
Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern - c)
-
Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren - d)
-
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren - e)
-
Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und durchführen - f)
-
Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen - g)
-
Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren - h)
-
Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen - i)
-
vorbeugende Instandhaltung durchführen
und Produktsupport
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen - b)
-
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken - c)
-
Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen - d)
-
Geräte und Systeme warten und instand setzen - e)
-
Produkteinweisungen planen und durchführen - f)
-
Kundenberatungen durchführen - g)
-
Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Aufträge annehmen - b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
-
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten - e)
-
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen - f)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - g)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen - h)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - i)
-
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen - j)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen - k)
-
Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren - l)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - m)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
bild-
position
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Monaten
und Tarifrecht
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten - b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - b)
-
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- b)
-
bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen - c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - c)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - d)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - e)
-
Leitungen installieren
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen - d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- c)
-
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
nehmen von Geräten und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- c)
-
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - f)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen - d)
-
Steuerschaltungen analysieren - e)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen - f)
-
systematische Fehlersuche durchführen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- c)
-
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- c)
-
Bauteile und Baugruppen beschaffen - d)
-
Leiterplatten erstellen und bestücken
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- c)
-
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- d)
-
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- h)
-
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen - b)
-
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren - c)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden - d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- g)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen - b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen - e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten - g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen - h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden - f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - g)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- h)
-
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- g)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - h)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
und Geräten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Entwürfe und Layouts erstellen - b)
-
Fertigungsunterlagen erstellen - c)
-
Bauteile und Baugruppen beschaffen - d)
-
Leiterplatten erstellen und bestücken - e)
-
Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen - f)
-
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen - g)
-
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen - h)
-
Produktdokumentationen erstellen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- i)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
nehmen von Geräten
und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
konstruktiven Aufbau erstellen - b)
-
Hardwarekomponenten montieren und anschließen - d)
-
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen - f)
-
geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren - g)
-
komplexe Geräte und Systeme prüfen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- i)
-
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen - f)
-
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen - j)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren - b)
-
bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken - d)
-
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- e)
-
Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch anpassen - f)
-
geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren - h)
-
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
Produktsupport
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- g)
-
Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden - e)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - h)
-
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren - j)
-
Konflikte im Team lösen
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- d)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - g)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - k)
-
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden - l)
-
interne und externe Leistungserbringung vergleichen - m)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
- i)
-
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- d)
-
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren - e)
-
Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen - b)
-
Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern - c)
-
Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren - d)
-
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren - e)
-
Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und durchführen - f)
-
Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen - g)
-
Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren - h)
-
Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen - i)
-
vorbeugende Instandhaltung durchführen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- k)
-
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- i)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen - c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen - e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen - f)
-
technische Unterstützung leisten - g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
- h)
-
Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen - i)
-
vorbeugende Instandhaltung durchführen
Produktsupport
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen - b)
-
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken - c)
-
Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen - d)
-
Geräte und Systeme warten und instand setzen - e)
-
Produkteinweisungen planen und durchführen - f)
-
Kundenberatungen durchführen - g)
-
Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Aufträge annehmen - b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
-
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten - e)
-
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen - f)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - g)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen - h)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - i)
-
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen - j)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen - k)
-
Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren - l)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - m)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen