IndMetAusbV 2007 Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1610 - 1612)

Gemeinsame Kernqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3 1 Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,
§ 11 Abs. 1 Nr. 3,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 19 Abs. 1 Nr. 3,
§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,
§ 11 Abs. 1 Nr. 4,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4,
§ 19 Abs. 1 Nr. 4,
§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,
§ 11 Abs. 1 Nr. 5,
§ 15 Abs. 1 Nr. 5,
§ 19 Abs. 1 Nr. 5,
§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,
§ 11 Abs. 1 Nr. 6,
§ 15 Abs. 1 Nr. 6,
§ 19 Abs. 1 Nr. 6,
§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,
§ 11 Abs. 1 Nr. 7,
§ 15 Abs. 1 Nr. 7,
§ 19 Abs. 1 Nr. 7,
§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,
§ 11 Abs. 1 Nr. 8,
§ 15 Abs. 1 Nr. 8,
§ 19 Abs. 1 Nr. 8,
§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
9 Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,
§ 11 Abs. 1 Nr. 9,
§ 15 Abs. 1 Nr. 9,
§ 19 Abs. 1 Nr. 9,
§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
10 Steuerungstechnik
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,
§ 11 Abs. 1 Nr. 10,
§ 15 Abs. 1 Nr. 10,
§ 19 Abs. 1 Nr. 10,
§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,
§ 11 Abs. 1 Nr. 11,
§ 15 Abs. 1 Nr. 11,
§ 19 Abs. 1 Nr. 11,
§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12,
§ 11 Abs. 1 Nr. 12,
§ 15 Abs. 1 Nr. 12,
§ 19 Abs. 1 Nr. 12,
§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

Referenzen

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