Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
InsO § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Insolvenzordnung
Referenzen
- InsO § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters 1x
- InsO § 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting 1x
- InsO § 105 Teilbare Leistungen 1x
- InsO § 106 Vormerkung 1x
- InsO § 107 Eigentumsvorbehalt 1x
- InsO § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse 1x
- InsO § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter 1x
- InsO § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter 1x
- InsO § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts 1x
- InsO § 112 Kündigungssperre 1x
- InsO § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses 1x
- InsO § 114 (weggefallen) 1x
- InsO § 115 Erlöschen von Aufträgen 1x
- InsO § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen 1x
- InsO § 117 Erlöschen von Vollmachten 1x
- InsO § 118 Auflösung von Gesellschaften 1x