InsO § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz

Insolvenzordnung

(1) Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. § 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs entstehen, gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (6. Kammer) - 6 TaBV 13/16
26. April 2017
6 TaBV 13/16 26. April 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
IX ZB 70/14 21. Juli 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (7. Kammer) - 7 Sa 457/13
12. Januar 2016
7 Sa 457/13 12. Januar 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (7. Kammer) - 7 Sa 87/13
12. Januar 2016
7 Sa 87/13 12. Januar 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 581/09
11. März 2010
10 Sa 581/09 11. März 2010