InsO § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung

Insolvenzordnung

Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bf 222/17
6. Dezember 2017
3 Bf 222/17 6. Dezember 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 158/15
23. Juni 2016
IX ZR 158/15 23. Juni 2016
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Zivilsenat) - 1 U 196/14
21. Oktober 2015
1 U 196/14 21. Oktober 2015
Urteil vom Landgericht Köln - 16 O 575/13
4. Juli 2014
16 O 575/13 4. Juli 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 28/11
14. März 2012
14 U 28/11 14. März 2012