Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bf 222/17

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren unter Beiordnung seiner prozessbevollmächtigten Sozietät Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2012 Treuhänder nach § 313 InsO a.F. über das Vermögen des B. (Insolvenzschuldner) ist, begehrt Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. August 2017, mit dem es seine Klage auf Einsicht in die zum Insolvenzschuldner geführte finanzbehördliche Vollstreckungsakte und die Erteilung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners abgewiesen hat.

2

Mit Schreiben vom 20. August 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in die zum Insolvenzschuldner geführte Vollstreckungsakte und die Übersendung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2012 ab. Die hiergegen am 12. September 2012 erhobenen Einsprüche wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2015 zurück.

3

Mit seiner am 2. März 2015 beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Berufung insbesondere auf das Hamburgische Transparenzgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. August 2017 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

4

Für seine am 29. September 2017 eingelegte Berufung hat der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner prozessbevollmächtigten Sozietät beantragt. Er sei nicht in der Lage, aus der Insolvenzmasse die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit aufzubringen. Den wirtschaftlich Beteiligten, den Insolvenzgläubigern, sei es nicht zumutbar, Kosten für ein Verfahren vorzustrecken, das keine Zuflüsse zur Masse generiere.

II.

5

Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

6

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung lässt nicht das für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Klägers als Partei kraft Amtes erkennen (vgl. hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2015, 3 So 66/15, ZInsO 2016, 230, juris). Denn nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes (nur dann) Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine Partei kraft Amtes, die also zur Wahrnehmung fremder Interessen bestellt ist, ist hiernach Voraussetzung, dass es wirtschaftlich Beteiligte gibt, die einen Nutzen aus der Rechtsverfolgung ziehen können. Sinn von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist es, dem Insolvenzverwalter die Prozessführung zwecks Anreicherung der Insolvenzmasse zu erleichtern (BAG, Beschl. v. 8.5.2003, 2 AZB 56/02, ZInsO 2003, 722, juris Rn. 11; vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2016, IX ZB 24/15, MDR 2016, 553, juris Rn. 14). Ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO rechtfertigendes Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung von Informationsansprüchen durch eine Partei kraft Amtes, für die nicht dargelegt wird, inwieweit hieraus für die wirtschaftlich Beteiligten ein Nutzen folgt, besteht nicht. Als wirtschaftlich Beteiligte an einem vom Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geführten Rechtsstreit kommen grundsätzlich die Insolvenzgläubiger in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2016, IX ZB 24/15, MDR 2016, 553, juris Rn. 14). Der Kläger hat vorliegend nicht konkret dargelegt, worin der Nutzen für die Insolvenzgläubiger bestehen könnte. Denkbar wäre grundsätzlich ein Nutzen für die Insolvenzgläubiger, wenn der Kläger Insolvenzanfechtungen beabsichtigen würde (zu diesem Fall: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.1.2011, 12 M 67.10, ZIP 2011, 447, juris). Eine entsprechende Absicht bekundet der Kläger indes nicht. Der Kläger ist als Treuhänder gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. auch nicht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO berechtigt. Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder zwar gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO a.F. mit der Anfechtung beauftragen, wofür aber vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass der Insolvenzschuldner wirtschaftlich Beteiligter im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist und ihm ein Nutzen aus dem angestrebten Informationsbegehren erwachsen könnte.

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