InsO § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Insolvenzordnung

(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 109/19
9. September 2020
6 U 109/19 9. September 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 272/16
20. Februar 2018
II ZR 272/16 20. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 79/16
18. Mai 2017
IX ZB 79/16 18. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (5. Zivilsenat) - 5 Wx 2/17
3. Februar 2017
5 Wx 2/17 3. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 32/15
24. März 2016
IX ZB 32/15 24. März 2016
Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 45 IN 27/14
25. Juli 2014
45 IN 27/14 25. Juli 2014
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 201/11
7. März 2012
1 T 201/11 7. März 2012