Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 201/11
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) zu tragen.
3. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin zu 2) wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 643.018,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Vergütung des Insolvenzverwalters nach Abschluss des Insolvenzverfahrens.
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Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit 46 Mitarbeitern, das Backformen hergestellt hat. Die Beteiligte zu 1), D. W., war Kommanditistin und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, gemeinsam vertretungsbefugt mit dem weiteren Geschäftsführer P. W..
- 3
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 09.07.2001 den – wegen gekündigter Darlehen und dadurch eingetretener Zahlungsunfähigkeit gestellten - Antrag der Beteiligten zu 1) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugelassen und Rechtsanwalt I., der im Laufe des Verfahrens durch den jetzigen Beteiligten zu 2) abgelöst worden ist, zum Sachverständigen bestellt und u.a. mit der Prüfung beauftragt, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Mit weiterem Beschluss vom 27.07.2001 (Bl. 28 f), ist vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Sachverständige - unter Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin - zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit seinem Gutachten vom 24. September 2001 (Bl. 54 ff) hat dieser die Insolvenzeröffnung bei Fortführung des Betriebs wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgeschlagen, Überschuldung verneint und eine die zu erwartenden Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse festgestellt.
- 4
Am 25.09.2001 hat das Insolvenzgericht sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt I. zum Insolvenzverwalter bestellt. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren bei der Schuldnerin noch 40 Mitarbeiter und ein 3-köpfiger Betriebsrat vorhanden; 72 Rentner und 48 Anwärter wurden geführt. Der Insolvenzverwalter führte nach entsprechendem Beschluss der Gläubigerversammlung den Betrieb bis zum 31.12.2001 fort, wofür er zwei auf Mergers & Akquisition spezialisierte Unternehmen einschaltete.
- 5
Eine stichtagsbezogene Inventur zum 30.06.2001 ergab folgende Werte (Bl. 112):
- 6
Fertigwarenbestand
1.804.421,00 DM,
unfertige Ware
205.518,00 DM,
Handelsware
6.912,00 DM,
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
726.993,00 DM,
mobile Betriebsausstattung, geschätzt zu Liquidationswerten
687.765,00 DM.
- 7
Das Betriebsgelände der Schuldnerin war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert und wurde in der Folgezeit umfassend saniert.
- 8
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Vergütung in Höhe von 238.376,33 € ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11.10.2002 antragsgemäß festgesetzt worden (Bl. 234 f).
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Der Insolvenzverwalter hat gemäß seinem Bericht vom 26.03.2003 Abwicklungsarbeiten durchführen lassen, Warenbestände verkauft und den unverkäuflichen Warenbestand verschrotten lassen. Die mobile Betriebsausstattung ist im Oktober 2002 versteigert worden; nicht versteigerte Gegenstände wurden freihändig verkauft. Im Laufe des Insolvenzverfahrens sind sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke verkauft worden. Der Insolvenzverwalter hat zwei Abschlagsverteilungen auf die anerkannten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO durchgeführt, die hierdurch zu 100% befriedigt wurden.
- 10
Die Beteiligte zu 1), zunächst vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei N & Kollegen, hat im Mai 2003 einen Antrag auf Anberaumung eines Termins zur Anmeldung nachrangiger Forderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) gestellt (Bl. 304). Nach Zulassung der nachrangigen Insolvenzforderungen durch Beschluss vom 01.10.2003 erfolgte die Prüfung der angemeldeten nachrangigen Forderungen im Termin am 12.01.2004 (Bl. 436 ff). Der Insolvenzverwalter hatte zunächst eine Forderung der Beteiligten zu 1) betreffend Darlehen und Zinsen über insgesamt 755.066,67 DM in der Tabelle vom 24.09.2003 (Bl. 391) bestritten. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.01.2004 hat der Insolvenzverwalter eine Aufstellung vom 12.01.2004 übergeben, wonach (Darlehens-)Forderungen der Beschwerdeführerin in Höhe von 2.202.405 € anerkannt worden sind (Bl. 439).
- 11
Mit Beschluss vom 28.06.2007 ist Rechtsanwalt I. aufgrund einer Erkrankung entlassen und der Beteiligte zu 2) zum neuen Insolvenzverwalter bestellt worden (Bl. 568 f).
- 12
Im Anschluss an die Entscheidung des Pfälzischen OLG in einem Rechtsstreit zwischen den Mitgesellschaftern D. W. und P. W. zur Verrechnung der bestehenden Verlust- und Darlehenskonten erfolgte – nach entsprechenden Vereinbarungen mit den beteiligten Gesellschafter - eine Korrektur der von ihnen zur Tabelle nachrangig angemeldeten Forderungen (Bl. 608). Insoweit hatte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 31.02.2008 einen angestrebten Vergleich mitgeteilt, wonach die Beteiligte zu 1) die von ihr zur Tabelle angemeldeten Forderungen reduziert und er Ansprüche auf Nachschüsse nicht weiter verfolgt (wegen des Wortlautes wird auf Bl. 1294 f d. A. verwiesen). Mit Schreiben vom 15.05.2008 hat die Beteiligte zu 1) ihre zur Tabelle angemeldeten Forderungen von 2.202.405,51 € sodann bis auf 1.366.437.32 € zurückgenommen und wegen des Differenzbetrages auf die weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet (Bl. 1381).
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Die so festgestellte und die weiteren Nachrangforderungen wurden wiederum in Abschlagsverteilungen (Bl. 438: 10 %, Bl. 608: 75 %, Bl. 636: 15 %) vollständig befriedigt.
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Mit Schreiben vom 20.06.2008 hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin und der Beteiligten zu 1) angezeigt, dass ihn Frau D. W. zugleich in ihrer Eigenschaft als Mitgeschäftsführerin und Kommanditistin der Gemeinschuldnerin sowie als einzige verbleibende Gläubigerin einer Insolvenzforderung beauftragt habe (Vollmacht Bl. 621).
- 15
Mit Beschlüssen vom 11.10.2002 (Bl. 234), 31.03.2003 (Bl. 285, berichtigt per 07.04.2003, Bl. 290) und 16.01.2009 (Bl. 663) hatte das Insolvenzgericht jeweils antragsgemäß Vergütungsvorschüsse i. H. v. 90.190 €, 54.230 € bzw. 691.652,50 € für den Insolvenzverwalter festgesetzt und die Entnahme aus der Insolvenzmasse gestattet.
- 16
Mit Schlussbericht vom 27.04.2010 (Bl. 689 ff) zum Stichtag 31.03.2010 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass alle Vermögensgegenstände verwertet und die Gläubiger gemäß §§ 38 und 39 InsO vollständig befriedigt wurden. Er errechnete Einnahmen während des Insolvenzverfahrens von 22.662.975,04 €, von denen abzüglich interner Zahlungen 7.942.314,22 € verblieben.
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Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 1.122.860,12 € (Bl. 807 ff). Als Berechnungsgrundlage für seine Vergütung setzte er 7.351.356,63 € an und errechnete eine Regelvergütung von 174.777,13 €. Er macht diverse Erhöhungstatbestände, insgesamt 425 %, geltend. Unter Anrechnung der gewährten Vorschüsse beantragte er die Gestattung der Entnahme von 286.587,62 € aus dem zum Stichtag noch vorhandenen Insolvenzmasse von 307.840,09 € (Guthaben; zuzüglich noch zu erwartender Einnahmen aus Vorsteuererstattung, vgl. Bl. 704).
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Mit Beschluss vom 29.04.2010 hat das Amtsgericht zur Prüfung der Schlussrechnung ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten vom 12.10.2010 (Bl. 826 ff) bei einer Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV von 5.982.616,28 € zu einer Regelvergütung von 147.402,33 € und sieht Erhöhungen von 150% als gerechtfertigt.
- 19
Mit Schriftsatz vom 07.07.2010 (Bl. 971 f) hat der Vertreter der Beschwerdeführer angezeigt, dass er wegen der hohen Vergütung die ehemalige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin D. W. (Beteiligte zu 1) vertrete, die als einzige Gläubigerin der Gesellschaft mit einer Darlehensforderung von 393.515,82 € verblieben sei. Die Befriedigung dieser Forderung sei durch die überhöhte Vergütungsforderung des Insolvenzverwalters gefährdet, da keine zu verteilende Masse verbleiben würde.
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Mit Antrag vom 29.10.2010 (Bl. 1002 ff) hat der Beteiligte zu 2) auf einer Berechnungsgrundlage von 7.076.985,37 € einen neuen Vergütungsantrag über 1.090.064,97 € gestellt und unter Anrechnung der Vorschüsse die Genehmigung der Entnahme von 253.792,46 € begehrt. Er hat vorgetragen, es seien Erhöhungstatbestände von insgesamt 695 % verwirklicht, von denen er nur 425% als angemessen geltend mache.
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Ein Zuschlag von 75 % sei wegen der Betriebsfortführung zu gewähren. Wegen der Sanierungsbemühungen sei eine Erhöhung von 50 – 100 % angemessen. Nach § 3 Abs. 1 d InsVV seien wegen arbeitsrechtlicher Fragen Zuschlagstatbestände gegeben, da im Rahmen der Betriebsfortführung und der Abwicklungstätigkeit die Arbeitgeberfunktion übernommen worden sei, wofür eine Erhöhung um 40 % und um weitere 50 % angemessen sei, da hier mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Für mehrwöchige Verhandlungen und Durchführung eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat der Schuldnerin und der IG Metall sei ein Zuschlag von bis zu 35 % angemessen. Nach der Produktionseinstellung seien die Arbeitsplätze gekündigt, Arbeitnehmer freigestellt und Anträge für die Kündigungserklärungen bei Schwerbehinderten und Schwangeren im Erziehungsurlaub gestellt worden. Ein Teil der Arbeitnehmer sei erst zum 30.08.2003 entlassen worden, weil noch im Rahmen der restlichen Abwicklungsarbeiten der Verkauf mit Sonderaktionen lief. Hierfür sei ein Zuschlag von bis zu 25 % gerechtfertigt.
- 22
Für den Abschluss des Sozialplanes mit einem Volumen von 230.000,00 € sei ein Zuschlag von bis zu 50 % angemessen. Die Sanierung des mit Altlasten kontaminierten Betriebsgeländes rechtfertige einen Zuschlag von mindestens 75 %. Die Verwertung der Vermögensgegenstände sei äußerst aufwändig gewesen und berechtige zu einem Zuschlag von 100 %. Für die im Verlauf des Insolvenzverfahrens stattgefundenen 5 Abschlagsverteilungen sei eine Erhöhung um bis zu 25 % angemessen, da hierfür u.a. Zwischenrechnungslegungen und Abschlüsse erforderlich gewesen seien. Für die Erzielung der 100 %-igen Quote für die Gläubiger sei ein Zuschlag von bis zu 50 % gerechtfertigt. Wegen der Dauer des Insolvenzverfahrens von 9 Jahren sei ein weiterer Zuschlag von 70 % anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mache er jedoch nur eine Erhöhung von 425 % geltend.
- 23
Die Beschwerdeführerin zu 2) hat beantragt, den Vergütungsantrag als unangemessen überhöht zurückzuweisen (Bl. 1054 ff), soweit er über 457.046,67 € hinausgeht. Auf die umfangreichen Ausführungen im Schriftsatz vom 17.01.2011 wird Bezug genommen (Bl. 1084 ff).
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Mit Schreiben vom 22.12.2010 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, er werde mit seinem Vergütungsanspruch nach § 54 InsO nicht hinter Ansprüchen der Beteiligten zu 1) als Kommanditistin im Rang des § 199 InsO zurücktreten. Dies gelte auch, da die Vergütung vom Gericht festgesetzt werde und nicht verhandelt werden könne (Bl. 1076 ff). Sämtliche Zuschläge bei der Vergütung seien gerechtfertigt angesichts der Art und des Umfangs der zu erledigenden Verwaltertätigkeiten; auf das weitere Schreiben vom 04.03.2011 (Bl. 1118 ff) wird insoweit Bezug genommen.
- 25
Mit Beschluss vom 12.04.2011 (Bl. 1138 ff) hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – die Vergütung antragsgemäß auf 1.090.064,97 € festgesetzt und die Entnahme von 253.792,47 € aus der Masse – nach Rechtskraft des Beschlusses – gestattet.
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Gegen diesen – am 09.05.2011 zugestellten – Beschluss richtet sich die am 18.05.2011 eingegangene Beschwerde (Bl. 1179 ff).
- 27
Darin ist im Rubrum die Beteiligte zu 1), Frau D. W., als Beschwerdeführerin bezeichnet. Als Beschwerdegegner ist die Fa. A GmbH & Co. KG in Insolvenz, vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt T. W., genannt.
- 28
In der Beschwerdebegründung wird vorgetragen, die Beschwerdeführerin sei Gläubigerin im laufenden Insolvenzverfahren, wobei ihr noch eine nicht bestrittene Restforderung von 135.505,31 € zustehe. Dies sei ein von der Beschwerdeführerin als ehemaliger Kommanditistin der Gemeinschuldnerin gewährtes Gesellschafterdarlehen. Die daraus noch offene Restforderung könne, falls die angegriffene Entscheidung nicht aufgehoben werde, aus der verbliebenen Masse nicht bedient werden, weil nach dem festgesetzten Honorar des Beschwerdegegners keine Mittel in der Masse mehr zur Verfügung stehen. Eine weitere Beschwerdebegründung ist angekündigt worden.
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Nachdem der Insolvenzverwalter die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) als Gläubigerin wegen der vollständigen Befriedigung der angemeldeten und festgestellten Forderungen bestritten hat (Bl. 1183 ff), hat der Rechtspfleger, ohne diesen Schriftsatz dem Vertreter der Beschwerdeführerin mitzuteilen, der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 11.07.2011 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 30
Am 01.08.2011 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin zu 2) die Darlehensforderung laut Rechnungsabschluss vom 31.12.2009 in Höhe von 135.505,31 € zur Insolvenztabelle angemeldet (Bl. 1216).
- 31
Am 04.08.2011 hat das Amtsgericht den Schlusstermin und Termin zur Prüfung verspätet angemeldeter Forderungen abgehalten und die Forderung als verspätet angesehen (Bl. 1262 ff).
- 32
Im Schriftsatz vom 19.08.2011 (Bl.1282 ff) hat der Vertreter der Beschwerdeführer zwei Beschwerdeführer bezeichnet, nämlich die Gesellschafterin D. W. und die Schuldnerin, vertreten durch D. W. als geschäftsführende Gesellschafterin.
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Die Beschwerdeführer beantragen,
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den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.04.2011 aufzuheben, soweit darin eine Vergütung über 447.046,67 € festgesetzt ist.
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Rechtsanwalt Dr. H. trägt hierzu vor:
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Beschwerdeführerin sei die geschäftsführende Gesellschafterin D. W. für sich und als actio pro socio für die A GmbH & Co. KG, vertreten durch die B GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin D. W.. Anhand von Altunterlagen sei geklärt, dass die Gesellschafterin D. W. gegenüber dem Insolvenzverwalter auf die weitere Teilhabe im Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubigerin verzichtet habe; an der Forderungsanmeldung werde deshalb nicht mehr festgehalten. Festzuhalten sei jedoch, dass der Insolvenzverwalter im Termin den Stand der Darlehensforderungen der Gesellschafterin Wo mit 135.505,31 € laut dem schriftlichen Protokoll nicht bestritten habe. Sie verfolge daher ihre Ansprüche auf Teilhabe an einem etwaigen Übererlös nach § 199 InsO weiter, ebenso wie die Ansprüche der ebenfalls beschwerdeführenden Schuldnerin darauf, dass der nach einer rechtmäßigen Verteilung übrigbleibende Übererlös ihr belassen werde.
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Aus dem Rubrum des angegriffenen Beschlusses und seinen früheren Tätigkeiten in dem Verfahren sei ersichtlich, dass er nicht nur Ansprüche der Frau Wo als Gesellschafterin persönlich, sondern auch Ansprüche der Schuldnerin selbst im Wege der actio pro socio und für diese selbst vertrete. Dies habe er zwar in der Beschwerdeschrift vom 18.05.2011 nicht ausdrücklich hervorgehoben, die Prozesserklärung sei jedoch auszulegen. Auch sei klar zu erkennen, dass Beschwerdegegner der Insolvenzverwalter sei. In der Beschwerdeschrift sei ersichtlich nicht auf eine Forderungsanmeldung, sondern auf die Teilhabe nach § 199 InsO abgestellt. Die Beschwerde solle erkennbar dazu dienen, eine unberechtigte Minderung des Vermögens der Schuldnerin durch überzogenen Vergütungsforderungen des Verwalters abzuwehren.
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Im Übrigen müsse die Beschwerde auch nach § 64 Abs. 3 InsO analog statthaft sein. Es liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch eine analoge und verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift zu schließen sei. Wenn ein Überschuss nach § 199 InsO bestehe, müsse den Gesellschaftern als Eignern ein Beschwerderecht zustehen, da ansonsten Art. 14 GG beeinträchtigt sei. Die zusätzliche Beschwerdeberechtigung der Schuldnerin stehe dem nicht entgegen, da nicht jeder Gesellschafter zugleich auch die Vertretungsberechtigung für die Schuldnerin besitze.
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Die Vergütung sei viel zu hoch bewilligt, da auf Kosten der Insolvenzmasse umfangreiche Aufgaben des Insolvenzverwalters von externen Firmen und Dienstleistern erledigt worden seien. Wesentliche Arbeiten seien schon vom vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet worden, die nicht doppelt abgerechnet werden könnten. Der Vergütungsantrag sei offensichtlich an die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch vorhandene Masse angepasst worden, um diese abzuschöpfen und stehe außer Verhältnis zu der tatsächlich geleisteten Arbeit.
- 40
Der Beteiligte zu 2) ist dem Beschwerdevorbringen, insbesondere zur Frage der Zulässigkeit des Rechtmittels, entgegengetreten (Bl. 1308 ff)
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Am 02.11.2011 hat ein mündlicher Verhandlungstermin stattgefunden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 1337 ff) Bezug genommen.
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Beide Parteivertreter haben die Übertragung der Beschwerde auf die Kammer und die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
- 43
Mit Beschluss vom 28.11.2011 (Bl. 1420f) ist das Verfahren wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art auf die Kammer übertragen worden.
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Nach Gewährung von Akteneinsicht ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.01.2012 ein, die im Wesentlichen rechtliche Ausführungen zur Frage der Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und zur Auslegungsfähigkeit der Beschwerdeschrift enthält (Bl. 1435 ff).
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Wegen des weiteren umfangreichen Vortrages wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
II.
- 46
Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1) sind gemäß §§ 64 Abs.3, 6 Abs.1, 4 InsO i.V.m. §§ 572 Abs. 2, 569 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1.
- 47
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nicht fristgemäß eingelegt. Eine Heilung des Fristversäumnisses durch Auslegung der Beschwerdeschrift vom 18.05.2011 kommt nicht in Betracht.
- 48
Die Beteiligte zu 1) ist nicht (mehr) beschwerdeberechtigt, da sie mangels angemeldeter Forderung im Insolvenzverfahren und wegen des erklärten Verzichts auf die weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren nicht mehr Insolvenzgläubigerin ist. Eine Ausweitung der Beschwerdebefugnis wegen ihrer gleichzeitigen Stellung als Kommanditistin der Schuldnerin in Analogie zu § 64 Abs.3 InsO wird seitens der Kammer abgelehnt.
- 49
1.1 Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist verfristet, da diese erstmals im Schriftsatz vom 19.08.2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist als Beschwerdeführerin genannt ist. Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen, beginnend ab Zustellung der Entscheidung, einzulegen. Die Zustellung an den durch Vollmacht vom 20.6.2008 legitimierten Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 09.05.2011, so dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 23.05.2011 endete.
- 50
1.2 Eine Auslegung der Beschwerdeschrift vom 18.05.2011 dahin, dass die Beschwerde auch für die Schuldnerin eingelegt wird, ist nicht möglich.
- 51
Die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift werden zunächst in § 569 ZPO normiert. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Hierbei ist zwar ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern es sich um die Wahl des Rechtsmittels und den Umfang der Anfechtung handelt. Im Zweifel ist das Rechtsmittel auch bei falscher Bezeichnung so auszulegen, dass das statthafte Rechtsmittel gewählt ist und im Zweifel auch die gesamte Entscheidung angegriffen wird. Wegen der geringeren Formstrenge reicht es aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen einer Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt (Musielak/Ball ZPO, 8. Auflage 2011, § 569 Rn 7).
- 52
An die Beschwerdeschrift sind jedoch auch die Anforderungen des § 519 ZPO zu stellen (Zöller/Heßler, ZPO Kommentar, 27. Aufl., § 569, Rn 7). Wer Beschwerdeführer ist, muss bis zum Ablauf der Beschwerdefrist feststehen. Wegen der Rechtssicherheit muss dem jeweiligen Rechtsmittelgegner Klarheit über den Gegenstand der Anfechtung gegeben werden. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist muss deshalb zweifelsfrei erklärt werden, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, NJW-RR 2004, 572). Dabei genügt es, wenn der Rechtsmittelführer und der Gegner als solche aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsmitteleinlegung erkennbar sind (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/Rimmelspacher, 3. Auflage 2007, § 519, Rn 12).
- 53
In Anwendung dessen ist auch bei großzügiger Auslegung eine rechtzeitige Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die Schuldnerin vorliegend nicht anzunehmen, da weder der Bezeichnung der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 18.05.2011 noch der abgegebenen Beschwerdebegründung und auch nicht dem unmittelbar nachfolgenden Verfahrensverlauf entnommen werden kann, dass (auch) die Schuldnerin sich gegen die Festsetzung der Verwaltervergütung wendet.
- 54
Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut verbietet sich, zumal das Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
- 55
Der Vertreter der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift als Beschwerdeführerin ausdrücklich nur Frau D. W. bezeichnet. Als Beschwerdegegnerin ist die Schuldnerin aufgeführt.
- 56
Zwar ist im Rubrum des angefochtenen Beschlusses die Schuldnerin genannt. Der Vertreter der Beschwerdeführer ist darin als Verfahrensbevollmächtigter der Gesellschafterin D. W. bezeichnet. Dies genügt zu einer Auslegung dahin, dass neben der Gläubigerin D. W. auch die Schuldnerin Beschwerdeführerin sein soll, jedoch nicht.
- 57
In der Beschwerdeschrift ist vielmehr eindeutig Frau D. W., also die Beteiligte zu 1) als Beschwerdeführerin genannt, und nicht die Schuldnerin.
- 58
In der Beschwerdebegründung vom 18.05.2011, die ebenfalls zur Auslegung herangezogen werden kann, wird nur darauf abgestellt, dass D. W. Gläubigerin sei und noch eine offene Restforderung von 135.505,31 € habe, die die Beschwerdeführerin als ehemalige Kommanditistin der Gemeinschuldnerin als Gesellschafterdarlehen gewährt habe. Diese Forderung könne aus der verbliebenen Masse wegen der Höhe der Vergütung nicht mehr (vollständig) bedient werden.
- 59
Aus dieser Begründung ergibt sich zwar, dass die Bezeichnung der Schuldnerin als Beschwerdegegnerin offensichtlich fehlerhaft ist und sich die Beschwerde gegen die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet, so dass richtigerweise dieser der Beschwerdegegner ist.
- 60
Eine Auslegung dahin, dass neben Frau D. W. als Insolvenzgläubigerin zusätzlich auch die Schuldnerin Beschwerdeführerin sein soll, ergibt sich aus der Begründung aber gerade nicht, da sich die Begründung nur auf die Gläubigerstellung der Beteiligten zu 1) bezieht. Zwar ist die Gesellschafterin D. W. auch Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH. In der Beschwerdeschrift ist aber nicht aufgeführt, dass sie in dieser Funktion für die Schuldnerin tätig wird. Auch wird in der Beschwerdebegründung nicht auf die Interessen der Schuldnerin, sondern allein auf die noch offene Forderung der Beteiligten zu 1) als (Insolvenz-)Gläubigerin abgestellt.
- 61
Erstmals in dem Schriftsatz vom 19.08.2011 wird zusätzlich die Schuldnerin als Beschwerdeführerin bezeichnet. Hierbei handelt sich aber nicht um eine Berichtigung der Parteibezeichnung oder eine auszulegende Erklärung hinsichtlich deren Identität, sondern um die zusätzliche Einführung eines weiteren Beschwerdeführers nach Ablauf der Beschwerdefrist. Dies ist unzulässig, da der Rechtsmittelführer bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei feststehen muss. Im Übrigen ist die Gesellschafterin D. W. auch nicht alleinvertretungsbefugt. Zur wirksamen Beschwerdeeinlegung hätte auch der andere Geschäftsführer der Schuldnerin mitwirken müssen.
- 62
1.3 Ein Fall der auch nach Fristversäumnis statthaften Anschlussbeschwerde gemäß § 567 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, da die Schuldnerin nicht die Rechtsmittelgegnerin ist, sondern im selben Lager steht wie die Beteiligte zu 1. Im Übrigen ist auch die Hauptbeschwerde unzulässig, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (siehe 2.) ergibt.
- 63
1.4 Auch über eine actio pro socio ist eine zulässige Beschwerde der Schuldnerin nicht gegeben. Die Kammer kann offen lassen, ob das Institut der actio pro socio auf die vorliegende Konstellation anzuwenden ist, da auch die dahingehende Erklärung erst am 19.08.2011 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist abgegeben worden ist, (Bl. 1285).
2.
- 64
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) als Insolvenzgläubigerin ist mangels angemeldeter Forderung unzulässig. Als Kommanditistin der Schuldnerin zählt sie nach § 64 Abs.3 InsO nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten; eine Ausweitung der Beschwerdeberechtigung im Wege der Analogiebildung wird abgelehnt.
- 65
2.1. Die Beteiligte zu 1) ist als Insolvenzgläubigerin nicht mehr beschwerdeberechtigt und auch nicht beschwert. Nach § 64 Abs.3 InsO steht gegen den Vergütungsbeschluss jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Hierbei ist gefordert, dass der Insolvenzgläubiger eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat und dadurch am Verfahren teilnimmt (Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 64 Rn. 15). Zunächst war die Beschwerde ausdrücklich für D. W. eingelegt und darauf gestützt worden, dass sie Insolvenzgläubigerin sei. Die Beteiligte zu 1) hat den Ausgleich ihres Gesellschafterdarlehens verfolgt, wobei zwischen den Beteiligten zunächst die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) wegen der 100%igen Befriedigung sämtlicher Gläubiger mit ihren zur Tabelle angemeldeten Forderungen im Streit war.
- 66
Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin diese Darlehensforderung am 01.08.2011 noch vor dem Schlusstermin am 04.08.2011 zur Tabelle nachgemeldet hat, wäre nach jeder Auffassung die Beschwerde zulässig gewesen, ungeachtet dessen, ob die Forderung besteht oder nicht, da dies in einem gesonderten Prozess nach § 180 InsO zu prüfen gewesen wäre (BGH ZInsO 2007, 259).
- 67
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat jedoch im Schriftsatz vom 19.08.2011( Bl. 1287) ausdrücklich erklärt, dass an dieser Forderungsanmeldung nicht mehr festgehalten werde, und insoweit auf Rechtsmittel gegen die Beschlüsse in dem Termin vom 4.8.2011 verzichtet. Als Grund hat er angegeben, die Beteiligte zu 1) habe zu einem früheren Zeitpunkt auf eine weitere Teilhabe im Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubigerin verzichtet und verfolge nunmehr ihre Ansprüche auf Teilhabe an einem etwaigen Übererlös gemäß § 199 InsO weiter.
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Hintergrund ist ein Schreiben (Anlage B 3, Bl. 1294), in dem der Insolvenzverwalter dem Beschwerdeführer am 31.01.2008 mitgeteilt hat, dass drei Vergleiche geschlossen seien (auf Bl. 1295 d. A. wird verwiesen).
- 69
Hierin ist wörtlich festgehalten:
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"Klarzustellen ist, dass die drei Vergleiche mit Frau Wo, Frau Wa und den Erben von Frau H Wa keine Regelung darüber enthalten sollen, wie etwaige Übererlöse verteilt werden. Klargestellt werden soll vielmehr, dass die Übererlöse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der fortzuschreibenden und von dem Vergleich unberührten Gesellschafterkonten erfolgen soll."
- 71
Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme nach dem Termin noch ein Schreiben der Frau D. W. vom 15.05.2008 (Bl. 1381) vorgelegt, wonach sie wegen eines Differenzbetrages von 835.968,19 € auf die weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichte. Der Vertreter der Beschwerdeführer trägt darüber hinaus selbst vor, dass das Beschwerderecht nur noch aus der Teilnahme an der Überschussverteilung nach § 199 InsO hergeleitet werde. Auf eine zur Tabelle angemeldete Forderung stützt er sich ausdrücklich nicht mehr. Damit ist die Insolvenzgläubigerstellung und Beschwerdeberechtigung aus einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung abzulehnen.
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2.2. Eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten im Wege einer Analogiebildung zu § 64 Abs.3 InsO auf Gesellschafter der Schuldnerin, die zu einer Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) führen würde, wird durch die Kammer abgelehnt.
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Weder liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor noch ist eine analoge Anwendung zur Ausweitung des Kreises der möglichen Beschwerdeberechtigten geboten.
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Die Notwendigkeit einer Analogie folgt auch weder aus dem Gebot der grundrechtsfreundlichen Auslegung noch aus einer rechtsstattlichen Verfahrensgestaltung oder des Gebotes der materiell-rechtsfreundlichen Auslegung. Schließlich ist eine Analogie auch nicht als Ausprägung eines fairen Verfahrens geboten.
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Grundsätzlich ist zwar auch im Verfahrensrecht eine Analogie statthaft. Lücken des Gesetzes sind unter Berücksichtigung des Normzweckes und der Gebote der Prozessökonomie durch Auslegung zu schließen. So ist beispielsweise entschieden, dass auch der vorläufige Insolvenzverwalter hinsichtlich des Vergütungsbeschlusses gem. § 64 Abs.3 InsO beschwerdebefugt ist, obwohl er im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist. Eine solche planwidrige Gesetzeslücke hinsichtlich der Beschwerdebefugnis des Gesellschafters im Falle einer Überschussbeteiligung liegt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht vor.
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Gemäß § 199 InsO ist ein Überschuss bei einem Insolvenzverfahren einer juristischen Person jeder an dem Schuldner beteiligten Person herauszugeben, wie wenn eine Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt. Bei der GmbH & Co KG sind gemäß § 161 HGB die Vorschriften über die OHG anzuwenden, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Bei der OHG ist nach einer Liquidation gemäß § 155 HGB das Vermögen unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu verteilen. Die Beteiligte zu 1) nimmt daher an der Schlussverteilung teil. Sofern – wie hier - der Insolvenzverwalter durch seine Rechnungsstellung das der Schuldnerin nach Durchführung des Insolvenzverfahrens verbleibende Vermögen nahezu ausschöpft, ist die Kommanditistin D. W. in ihren Rechten betroffen. Als Kommanditistin kann sie auch nicht für die Schuldnerin Rechtsmittel einlegen, vgl. § 164 HGB.
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Zwar spricht für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und eine Ausweitung des Beschwerderechtes nach § 64 Abs.3 InsO analog auf Gesellschafter, dass bei Schuldnern, die keine natürlichen Personen sind, im Falle eines Übererlöses die einzelnen Gesellschafter sich als letztlich Betroffene nicht gegen die Höhe der dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung wehren können. Dies kann dazu führen, dass der Insolvenzverwalter die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vorhandene Masse durch seinen Vergütungsantrag komplett ausschöpft und sich die Kommanditisten nicht dagegen beschweren können. Für eine planwidrige Regelungslücke spricht weiterhin, dass es völlig ungewöhnlich ist, dass sämtliche Gläubiger zu 100% befriedigt werden, dann noch Masse vorhanden ist und das Insolvenzverfahren die Vollabwicklung des Schuldnervermögens beabsichtigt.
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Gegen eine planwidrige Gesetzeslücke spricht aber, dass die Insolvenzmasse der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient. Dieser Begriff ist in § 38 InsO dahin definiert, dass es sich um Gläubiger handelt, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.
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Damit ist ein Gesellschafter der Schuldnerin, der nach Durchführung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch auf Verteilung des Übererlöses erhebt, kein Insolvenzgläubiger und diesem auch nicht gleichzusetzen, da dieser Anspruch erst nach Verwertung der Insolvenzmasse und Befriedigung der Insolvenzgläubiger entsteht.
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Am Insolvenzverfahren sind grundsätzlich auch nur Schuldner, Gläubiger und Insolvenzverwalter beteiligt. Eine generelle Beteiligung der Gesellschafter gibt es gerade nicht. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auch die Sonderstellung von Gesellschaftern in bestimmten Konstellationen gesehen und geregelt, wie das erweiterte Antragsrecht in § 15 InsO zeigt. Ein Beschwerderecht eines Gesellschafters ist jedoch in keinem der in der InsO geregelten Fälle einer sofortigen Beschwerde vorgesehen.
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Auch in § 197 InsO ist hinsichtlich des anzuberaumenden Schlusstermins lediglich eine Beteiligung der Gläubiger und nicht der Gesellschafter vorgesehen.
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Gegen eine Beteiligung der Gesellschafter und ein daraus resultierendes Beschwerderecht spricht zuletzt, dass auch in der InsVV keine Beteiligung bei der Festsetzung der Vergütung - auch nicht der Gläubiger - vorgesehen ist. Hieraus folgt, dass das Beschwerderecht gegen den die Vergütung festsetzenden Beschluss restriktiv gehandhabt werden muss.
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Eine Ausweitung der Beschwerdebefugnis nach § 64 Abs.3 InsO analog ist auch weder aus Grundrechtspositionen noch aus dem Gebot eines fairen Verfahrens zwingend geboten, insbesondere nicht im vorliegenden Fall. Durch die Ablehnung einer Analogie wird das Verfahrensrecht nicht dergestalt gehandhabt, dass eine Durchsetzung der materiell-rechtlichen Ansprüche nicht möglich wäre.
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Die Kammer verkennt nicht, dass die Ablehnung der Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) vorliegend dazu führt, dass sie zum einen mit ihrem behaupteten Gesellschafterdarlehen ausfällt und darüber hinaus bei der Überschussverteilung keine oder nur noch eine geringe Vermögenszuteilung zu erwarten hat. Dies ist jedoch weder einer Enteignung gleichzusetzen noch gebietet dies eine materiell-rechtsfreundliche Auslegung oder faire Verfahrensgestaltung.
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In der hier zu entscheidenden Konstellation hat die Beschwerdeführerin zu 2) als Insolvenzgläubigerin bewusst auf die weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet aufgrund einer zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vereinbarung.
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Die Beschwerdeführerin zu 2) hat, nachdem der Insolvenzverwalter ihre Beschwerdeberechtigung bestritten hat, die Forderung aus dem Gesellschafterdarlehen noch vor dem Schlusstermin zur Tabelle angemeldet und hieraus eine Beschwerdebefugnis ableiten können. Hierauf hat sie aber im weiteren Verfahrensverlauf verzichtet, wie sich aus dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.08.2011 ergibt. Damit hat sie sich, anwaltlich beraten, ihrer Gläubigerstellung und damit ihrer Beschwerdeberechtigung begeben.
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Die Beschwerdeführerin ist durch die Verneinung ihrer Beschwerdebefugnis als Gesellschafterin auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Das Vermögen als solches ist nicht grundrechtlich geschützt.
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Im Übrigen hätte sie als geschäftsführende Gesellschafterin auch die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig im Namen der Schuldnerin sofortige Beschwerde einzulegen und damit die Rechte aus der Gesellschafterstellung (§ 199 InsO) sicherstellen können.
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Zwar war die Beschwerdeführerin nicht allein vertretungsbefugt, sondern lediglich gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer P. W.. Es ist aber weder dargelegt, noch nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zu 2) in Eilfällen wie der Einlegung einer sofortigen Beschwerde nicht alleinvertretungsbefugt gewesen wäre, noch dass der andere Geschäftsführer an einer Beschwerdeeinlegung nicht mitgewirkt hätte.
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3. Die Beschwerden sind deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdewert resultiert aus der Differenz zwischen der amtsgerichtlich festgesetzten und der nach dem Beschwerdeantrag für angemessen erachteten Vergütung.
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4. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs.2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, soweit die Kammer über das fehlende Beschwerderecht der Beteiligten zu 2) als Kommanditistin nach § 64 Abs.3 InsO entschieden hat. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mit Gesetz vom 21.10.2011 zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung, in Kraft getreten am 27.10.2011, durch die Aufhebung von § 7 InsO abgeschafft worden.
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Zur streitigen Frage, ob bei massereichen Insolvenzverfahren eines Schuldners, der keine natürliche Person ist, hinsichtlich den an der Überschussverteilung teilnehmenden Beteiligten ein Beschwerderecht nach § 64 Abs.3 InsO analog zum Schutz ihrer Ansprüche einzuräumen ist, ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen.
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Diese Konstellation tritt zwar selten auf, ist jedoch kein Einzelfall und erfordert die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die über eine Einzelfallentscheidung hinausgeht. Die Rechtssache hat deshalb grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Referenzen
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- HGB § 161 1x
- InsO § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit 1x
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- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 11x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- HGB § 155 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 3x
- § 3 Abs. 1 d InsVV 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 164 1x
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- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- § 1 InsVV 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 180 Zuständigkeit für die Feststellung 1x
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- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
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- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x