InsO § 150 Siegelung

Insolvenzordnung

Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 146/13
28. April 2014
13 K 146/13 28. April 2014