Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
InsO § 150 Siegelung
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 146/13
28. April 2014
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13 K 146/13 | 28. April 2014 |