1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
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| | Streitig ist, ob bei einem Gerichtsvollzieher das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt. |
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| | Der Kläger ist Gerichtsvollzieher (GV) am X. Er unterhält in seinem Haus in Y ein Arbeitszimmer. Dort verrichtet er alle anfallenden Tätigkeiten des Innendienstes, z.B. |
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| - Verfahren erfassen, Akten bearbeiten - Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen - Zwischenverfügungen fertigen - Protokolle verarbeiten - Kostenrechnungen erstellen und verbuchen - Zahlungen verarbeiten - Ratentermine festsetzen - elektronische Überweisungen durchführen - Stellungnahmen für Erinnerungsverfahren fertigen - Telefax-Schreiben empfangen. |
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| | Der Kläger teilt sich in der ... Straße x in Z mit vier weiteren Kollegen ein Sprechzeitenzimmer. Dort hält er Sprechzeiten von zweimal einer Stunde in der Woche ab. Im Übrigen wird das Zimmer von drei weiteren Kollegen in wesentlich gleicher Weise genutzt sowie von einem vierten Kollegen als Hauptbüro. Im Sprechzeitenzimmer unterhält der Kläger im Gegensatz zum Hauptbüro in Y keinen eingerichteten EDV-Arbeitsplatz, sondern verwendet einen Außendienst-Laptop. |
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| | Der Kläger verbringt in seinem Hauptbüro ca. [ … ] Stunden pro Woche, im Außendienst (inkl. Fahren zum Post holen beim X) ca. [ … ] Stunden sowie in einem Sprechzeitenzimmer in X ca. [ … ] Stunden. |
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| | Im Streitjahr 2011 führte der Kläger im Außendienst x Durchsuchungen sowie x Räumungen durch. Bezüglich der Anzahl der Außentermine wird auf Bl. 73 bis 79 der Akten Bezug genommen. Insgesamt führte der Kläger im Streitjahr an xx Tagen Außendiensttermine durch, wobei die jeweiligen Termine in der Summe pro Tag [ … ] Stunden dauerten. In den Jahren 2010/2011 nahm der Kläger folgende Dienstgeschäfte wahr: |
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| persönlich bewirkte Zustellungen |
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| Zustellungen unter Mitwirkung der Post |
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| Zwangsvollstreckungs- und sonstige Aufträge |
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| Vollstreckungsaufträge der Justizbehörden |
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| Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (eV) |
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| | Nicht mehr feststellbar ist, wie viel Prozent der Aufträge im Streitjahr allein durch die Innendiensttätigkeit erledigt wurden bzw. bei wie viel Prozent der Kläger vor Ort tätig werden musste. |
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| | In Baden-Württemberg führte ein GV in 2011 Dienstgeschäfte pro AKA wie folgt aus: |
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| persönlich bewirkte Zustellungen |
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| Zustellungen unter Mitwirkung der Post |
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| Zwangsvollstreckungs- und sonstige Aufträge |
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| durchgeführte Vorpfändungen |
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| Vollstreckungsaufträge der Justizbehörden |
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| Anträge auf Abgabe der eV |
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| | In der Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger - dem Grunde nach zwischen den Beteiligten unstreitige - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.423 EUR geltend. Davon berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 3. Juli 2012 lediglich 1.250 EUR, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstelle. Die Aufwendungen für das Sprechzeitenzimmer wurden voll umfänglich anerkannt. |
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| | Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2012, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Im Streitfall fänden die berufsprägenden Innendiensttätigkeiten, die im Kontakt mit den Schuldnern und Gläubigern erfolgen, nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in dem dafür gesondert angemieteten Büro in Z statt. Die im häuslichen Arbeitszimmer vorgenommenen Tätigkeiten seien nicht berufsbildprägend, auch wenn der zeitliche Umfang nicht untergeordnet sei. |
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| | Dagegen richtet sich die Klage, auf die Bezug genommen wird. Im Hauptbüro in Y würden die zeitintensiven Kernaufgaben des GV-Berufes verrichtet, nämlich Telefonate und Korrespondenz mit den Gläubigern, deren Vertretern und den Schuldnern. Dagegen könnten entgegen der Auffassung des FA 2 bis 4 Stunden Sprechzeiten pro Woche, in denen man oft vergeblich auf die Schuldner warte, im Sprechzeitenzimmer in Z und die dortigen eingeschränkten Möglichkeiten, die notwendigen Tätigkeiten zu erledigen, nicht berufsprägend sein. Die Mobiliarpfändung vor Ort führe nicht mehr zum Erfolg. Nur in Ausnahmefällen fahre er noch vor Ort und hole dort Raten ab oder führe eine Verhaftung durch. Überwiegend zum Erfolg führe moderne Kommunikation, die vom Hauptbüro aus ausgeübt werde. Dagegen finde eine Kommunikation mit dem Gläubiger im Sprechzeitenbüro fast nie statt. Dort würden nur EV-Termine mit den Schuldnern oder die Entgegennahme weniger Ratenzahlungen durchgeführt. Die Mobiliarpfändung spiele in der Praxis heutzutage nahezu keine Rolle mehr. Die neuen Anforderungen an den GV seien Ermittlungen im Internet, Anfragen bei Vollstreckungsgerichten, Meldeamts-, Zulassungsstellen- und Betreuungsgerichtsanfragen u.v.m.. Auch bei Vorpfändungen und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die entweder nur per Post oder auch per GV zugestellt werden müssten, sei die vor- und nachbereitende Tätigkeit im Hauptbüro um ein Vielfaches höher als die Zustellung vor Ort. Selbst bei Zwangsräumungen gebe es heutzutage enorme Vor- und Nachbereitungsarbeiten (z.B. die Information der Obdachlosenbehörde, Termine mit der Spedition, Information der Polizei, Versteigerungen danach und Veröffentlichungen im Internet). |
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| | den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 3. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2012 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.173 EUR berücksichtigt werden, |
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| | hilfsweise Zulassung der Revision. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 28. April 2014 Bezug genommen. |
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| | Die Klage ist unbegründet. |
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| | Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Diese Regelung gilt nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß auch für alle Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG). |
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| | 1. a) Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten ... Betätigung" ist gesetzlich nicht näher definiert. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluss über die Bedeutung dieses Merkmals (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, m.w.N.). Nach der zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 1996 ergangenen Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit --teilweise zu Hause und teilweise auswärts-- ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (ständige Rechtsprechung; s. etwa BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133; vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; vom 9. November 2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328). Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1133; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917). Maßgebend ist danach, ob --unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung-- das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (BFH, Urteil vom 08. Dezember 2011 – VI R 13/11 –, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236). Die im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53, und vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537). |
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| | b) So ist bei einem Lehrer das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen regelmäßig nicht zu Hause, sondern in der Schule erbringt (BFH-Urteil in BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328). Auch bei einem Hochschullehrer liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Denn das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, muss in der Universität stattfinden (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253; vom 14. Juli 2010 VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053; vom 16. Juni 2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010, 1810, und vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448). Entsprechendes gilt für den Richter, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert (BFH, Urteil vom 08. Dezember 2011 – VI R 13/11 –, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236). |
|
| | In diesen Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448). Aufgrund der berufstypischen bzw. typisierenden Betrachtung erübrigen sich Feststellungen zum jeweiligen zeitlichen Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers (BFH-Urteil in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18). |
|
| | c) Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung an einem Ort außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt (vgl. oben b) oder wenn der Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann. Bei der zweitgenannten Variante fehlt es an einem Tätigkeitsschwerpunkt. Es widerspräche dem Gesetzeswortlaut, in solchen Fällen eine Vielzahl von Mittelpunkten anzunehmen --soweit man dies begrifflich überhaupt für möglich erachtet-- und einen dieser Mittelpunkte im häuslichen Arbeitszimmer anzusiedeln; denn das häusliche Arbeitszimmer muss "den" Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, nicht "einen" von mehreren Mittelpunkten (BFH, Urteil vom 21. Februar 2003 – VI R 14/02 –, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68). |
|
| | Auch die Formulierung "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" steht einem Verständnis, das das Nebeneinander mehrerer Mittelpunkte für möglich erachtet, entgegen; denn es geht gerade darum, alle Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen in ihrer Gesamtheit zu betrachten (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7). Das gilt nicht nur dann, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere berufliche Tätigkeiten ausübt, sondern ebenso dann, wenn eine berufliche Tätigkeit mehrere, unterschiedliche Aufgabenbereiche umfasst. Auf der Grundlage der Gesamtbetrachtung muss auch in diesen Fällen festgestellt werden, ob die wesentlichen und prägenden Handlungen der (Gesamt-)Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden (BFH, Urteil vom 21. Februar 2003 – VI R 14/02 –, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68). |
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| | 2. Nach diesen Grundsätzen bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines GV. |
|
| | a) Dessen gesetzliches Berufsbild wird u.a. durch die Außendiensttätigkeit geprägt, z.B. |
|
| | - § 758 ZPO: Der GV ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen und Gewalt anzuwenden, |
|
| | - § 808 ZPO: Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der GV sie in Besitz nimmt. |
|
| | - § 830 ZPO: Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der GV den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. |
|
| | - § 883 ZPO: Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem GV ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. |
|
|
|
| | - § 96 FamFG: Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen GV zuziehen. |
|
| | - § 150 InsO: Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den GV oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. |
|
| | Die Tätigkeiten im Innen- wie im Außendienst sind daher für das Berufsbild eines GV wesentlich und prägend. Da wesentliche Zwangsmaßnahmen wie die Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, wegen Herausgabevollstreckung von Sachen und Personen einschl. Räumung von Grundstücken und Wohnungen, wegen Beseitigung von Widerstand bei der Erzwingung von vertretbaren Handlungen/Duldungen/Unterlassungen oder wegen Vollzuges von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen nur vor Ort beim Schuldner ausgeübt werden können, kann die Betätigung des GV keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden mit der Folge, dass das häusliche Arbeitszimmer im Regelfall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung bildet (so auch BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 – IV R 9/03 –, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50, zu einem auch mit der Bauausführung beauftragten Architekten). |
|
| | b) Nichts Anderes folgt aus dem BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BStBl II 2006, 600, auf das sich das FG Nürnberg im Urteil vom 26. Oktober 2006 IV 83/2006, DStRE 2007, 595 bezieht. Im dortigen Sachverhalt wurde durch Einrichtung eines Telearbeitsplatzes --unter gleichzeitiger Reduzierung betrieblicher Büroflächen und Schreibtische-- der betriebliche Arbeitsplatz des Klägers zeitweise örtlich ausgelagert bzw. das betriebliche Büro ersetzt. Werden in einem solchen Falle gleichartige und damit in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistungen (alternierend) an drei Tagen an einem häuslichen Arbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb des Arbeitgebers erbracht, so kann sich gemäß dem Urteil des BFH der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nur im häuslichen Arbeitszimmer befinden. Im Gegensatz hierzu werden im Streitfall aber nicht gleichartige Leistungen im Innen- und Außendienst erbracht. |
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| | Die Klage ist unbegründet. |
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| | Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Diese Regelung gilt nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß auch für alle Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG). |
|
| | 1. a) Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten ... Betätigung" ist gesetzlich nicht näher definiert. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluss über die Bedeutung dieses Merkmals (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, m.w.N.). Nach der zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 1996 ergangenen Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit --teilweise zu Hause und teilweise auswärts-- ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (ständige Rechtsprechung; s. etwa BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133; vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; vom 9. November 2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328). Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1133; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917). Maßgebend ist danach, ob --unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung-- das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (BFH, Urteil vom 08. Dezember 2011 – VI R 13/11 –, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236). Die im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53, und vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537). |
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| | b) So ist bei einem Lehrer das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen regelmäßig nicht zu Hause, sondern in der Schule erbringt (BFH-Urteil in BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328). Auch bei einem Hochschullehrer liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Denn das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, muss in der Universität stattfinden (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253; vom 14. Juli 2010 VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053; vom 16. Juni 2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010, 1810, und vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448). Entsprechendes gilt für den Richter, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert (BFH, Urteil vom 08. Dezember 2011 – VI R 13/11 –, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236). |
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| | In diesen Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448). Aufgrund der berufstypischen bzw. typisierenden Betrachtung erübrigen sich Feststellungen zum jeweiligen zeitlichen Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers (BFH-Urteil in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18). |
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| | c) Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung an einem Ort außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt (vgl. oben b) oder wenn der Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann. Bei der zweitgenannten Variante fehlt es an einem Tätigkeitsschwerpunkt. Es widerspräche dem Gesetzeswortlaut, in solchen Fällen eine Vielzahl von Mittelpunkten anzunehmen --soweit man dies begrifflich überhaupt für möglich erachtet-- und einen dieser Mittelpunkte im häuslichen Arbeitszimmer anzusiedeln; denn das häusliche Arbeitszimmer muss "den" Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, nicht "einen" von mehreren Mittelpunkten (BFH, Urteil vom 21. Februar 2003 – VI R 14/02 –, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68). |
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| | Auch die Formulierung "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" steht einem Verständnis, das das Nebeneinander mehrerer Mittelpunkte für möglich erachtet, entgegen; denn es geht gerade darum, alle Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen in ihrer Gesamtheit zu betrachten (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7). Das gilt nicht nur dann, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere berufliche Tätigkeiten ausübt, sondern ebenso dann, wenn eine berufliche Tätigkeit mehrere, unterschiedliche Aufgabenbereiche umfasst. Auf der Grundlage der Gesamtbetrachtung muss auch in diesen Fällen festgestellt werden, ob die wesentlichen und prägenden Handlungen der (Gesamt-)Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden (BFH, Urteil vom 21. Februar 2003 – VI R 14/02 –, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68). |
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| | 2. Nach diesen Grundsätzen bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines GV. |
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| | a) Dessen gesetzliches Berufsbild wird u.a. durch die Außendiensttätigkeit geprägt, z.B. |
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| | - § 758 ZPO: Der GV ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen und Gewalt anzuwenden, |
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| | - § 808 ZPO: Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der GV sie in Besitz nimmt. |
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| | - § 830 ZPO: Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der GV den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. |
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| | - § 883 ZPO: Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem GV ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. |
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| | - § 96 FamFG: Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen GV zuziehen. |
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| | - § 150 InsO: Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den GV oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. |
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| | Die Tätigkeiten im Innen- wie im Außendienst sind daher für das Berufsbild eines GV wesentlich und prägend. Da wesentliche Zwangsmaßnahmen wie die Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, wegen Herausgabevollstreckung von Sachen und Personen einschl. Räumung von Grundstücken und Wohnungen, wegen Beseitigung von Widerstand bei der Erzwingung von vertretbaren Handlungen/Duldungen/Unterlassungen oder wegen Vollzuges von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen nur vor Ort beim Schuldner ausgeübt werden können, kann die Betätigung des GV keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden mit der Folge, dass das häusliche Arbeitszimmer im Regelfall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung bildet (so auch BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 – IV R 9/03 –, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50, zu einem auch mit der Bauausführung beauftragten Architekten). |
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| | b) Nichts Anderes folgt aus dem BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BStBl II 2006, 600, auf das sich das FG Nürnberg im Urteil vom 26. Oktober 2006 IV 83/2006, DStRE 2007, 595 bezieht. Im dortigen Sachverhalt wurde durch Einrichtung eines Telearbeitsplatzes --unter gleichzeitiger Reduzierung betrieblicher Büroflächen und Schreibtische-- der betriebliche Arbeitsplatz des Klägers zeitweise örtlich ausgelagert bzw. das betriebliche Büro ersetzt. Werden in einem solchen Falle gleichartige und damit in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistungen (alternierend) an drei Tagen an einem häuslichen Arbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb des Arbeitgebers erbracht, so kann sich gemäß dem Urteil des BFH der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nur im häuslichen Arbeitszimmer befinden. Im Gegensatz hierzu werden im Streitfall aber nicht gleichartige Leistungen im Innen- und Außendienst erbracht. |
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