InsO § 197 Schlußtermin

Insolvenzordnung

(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient

1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 12/16
8. März 2018
IX ZB 12/16 8. März 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 65/16
14. Dezember 2017
IX ZB 65/16 14. Dezember 2017
Beschluss vom Amtsgericht Paderborn - 2 IN 281/13
28. Januar 2016
2 IN 281/13 28. Januar 2016
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 201/11
7. März 2012
1 T 201/11 7. März 2012