Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 64 IN 267/14
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin vom 05.12.2016 wird zurückgewiesen.
Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 03.11.2014 wurde zur Vorbereitung einer Sanierung u.a. angeordnet (§ 270b InsO):
4„Der Schuldnerin wird eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans bis zum 31.01.2015 gesetzt.
5Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt … bestellt.
6Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
7Zur Aufklärung des Sachverhalts wird angeordnet (§ 5 InsO):
8Der vorläufige Sachwalter wird zusätzlich damit beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen und ob Fortführungsmöglichkeiten bestehen. Zusätzlich ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung (noch) vorliegen und ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
9Außerdem soll dieser vorab kurzfristig Stellung nehmen (Anträge der Schuldnerin vom 31.10.2014 unter Ziffer 3 bis 5):
10- zum Antrag der Schuldnerin, Masseverbindlichkeiten zu begründen, insbesondere dazu, ob sich die beantragte Ermächtigung jeweils ausschließlich auf finanzierbare Verbindlichkeiten bezieht, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören,
11- zum Antrag, Zahlungen auf Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. v. § 37 AO sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung i.S.v. § 266a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters leisten zu dürfen,
12- dazu, ob die Schwellenwerte des § 22 a Abs. 1 InsO erreicht sind,
13- dazu, wer als Mitglied eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach Maßgabe des §§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 67 Abs. 2 InsO in Betracht kommt und zur Annahme des Amtes bereit ist.“
14Mit Schreiben vom 09.12.2014 (Bl. 510 d.A.) an das Gericht hat der Sachverständige einen Beschluss gem. § 407a ZPO angeregt. In diesem Schreiben an das Gericht hat dieser ausgeführt, im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachverständiger die … mit Hinweis auf § 407a ZPO im Zusammenhang mit der besonderen Überprüfung und Plausibilisierung der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung sowie der Erstellung eines Soll-/Ist-Vergleichs hinzuzuziehen. Zuvor hatte der Sachverständige im Zwischenbericht vom 04.12.2014, Bl. 508, 548 und 624 d.A. bereits angekündigt, im Zuge der Überprüfung der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung sowie eines Soll-/ Ist-Vergleichs der Schuldnerin werde die … beauftragt (Bl. 508 d.A.). Der vom Sachverständigen angeregte Beschluss ist in der Folgezeit nicht ergangen.
15Der Sachverständige hat mit Antrag vom 30.12.2014 (Bl. 621 ff. d.A.) eine Vergütung in Höhe von 13.512,81 Euro geltend gemacht, darunter 12.116,58 Euro gem. Rechnung der … vom 22.12.2014. Der Abrechnungstext der Rechnung vom 22.12.2014 lautet: „Für die Plausibilisierung der Fortführungsplanung, die durch die … erstellt wurde, Prüfung eines Soll-Ist-Vergleiches für November 2014, Statement zur Zahlungsfähigkeit einschließlich mehrere Termine vor Ort und Gesprächen mit der Geschäftsführung und Vertretern der …“. Ergänzend wird auf den Antrag vom 30.12.2014 nebst Anlagen verwiesen.
16Die geltend gemachte Vergütung ist in der Folgezeit nach Prüfung antragsgemäß angewiesen worden.
17Mit Schreiben vom 05.12.2016 macht die Schuldnerseite Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung des Sachverständigen im Eröffnungsverfahren geltend. Die Erinnerungsführerin ist der Ansicht, die Gebührenfestsetzung sei rechtswidrig. Es sei eine Rechnung der … vom 22.12.2014 erfasst für Tätigkeiten, die nur teilweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Insolvenzsachverständigen stünden. Die Rechnung enthalte Tätigkeiten, die nur teilweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Insolvenzsachverständigen stünden. Die Rechnung belege, dass neben den Aufgaben des Insolvenzsachverständigen auch solche des vorläufigen Sachwalters erfüllt worden seien. Insbesondere die Plausibilisierung der Fortführungsplanung gehöre zu den Regelaufgaben des vorläufigen Sachwalters.
18Auch habe die Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen keine besondere Beauftragung eines Insolvenzsachverständigen zur Ermittlung des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit erfordert, denn das Eintreten sei von der Schuldnerin angezeigt worden und habe unbestritten vorgelegen. Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit habe nur im Hinblick auf etwaige Anfechtungs- und Organhaftungsansprüchen festgestellt werden müssen. Eine verfahrenskostendeckende Masse sei aber aus den Antragsunterlagen bereits eindeutig hervorgegangen. Unabhängig davon habe der Sachverständige das Gutachten nicht an Dritte weiterleiten dürfen.
19Der Bevollmächtigte der Schuldnerin hat per 13.01.2017 telefonisch klargestellt (Bl. 3481), dass das Schreiben vom 05.12.2016 (Bl. 3439 ff.) als Erinnerung gem. § 66 GKG gegen die im Rahmen des Kostenansatzes zu berücksichtigende Sachverständigenvergütung ausgelegt werden soll.
20Der Bezirksrevisor hat per 12.09.2017 Stellung genommen (Bl. 3519 ff. d.A.). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
21Der Sachverständige hat per 14.11.2017 (Bl. 3550 ff. d.A.) Stellung genommen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
22II.
23Die zulässige Erinnerung (§ 66 GKG) ist nicht begründet.
24Die Vergütung nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 JVEG ist korrekt erfolgt. Ein Verstoß gegen § 407a Abs. 1 bis 3 S. 1 ZPO liegt nicht vor. Der Sachverständige hat demnach unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen (§ 407a Abs. 1 ZPO). Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs. 3 ZPO). Die Hinzuziehung von Gehilfen durch den Sachverständigen ist demnach zulässig, wenn und solange hierdurch die Gesamtverantwortlichkeit des beauftragten Sachverständigen nicht in Frage gestellt wird. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstellen. Der Sachverständige kann für unterstützende Tätigkeiten Hilfspersonen hinzuziehen, dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Gesamtverantwortlichkeit des seitens des Gerichts ausgewählten und bestimmten Sachverständigen nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2013, Az. 17 W 167/13 m.w.N.).
25Diese gesetzlichen Vorgaben sind eingehalten worden. Es liegt nicht der Fall vor, dass es der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen bedurfte oder der Sachverständige den Auftrag nicht persönlich erledigt hat. Bei der … handelt es sich nicht um einen weiteren Sachverständigen der hinzugezogen worden ist. Die Gesamtverantwortlichkeit des beauftragten Sachverständigen ist dadurch nicht in Frage gestellt worden. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat das Gutachten weiterhin selbst und eigenverantwortlich erstellt. Die lediglich unterstützenden Tätigkeiten haben die Gesamtverantwortlichkeit des seitens des Gerichts ausgewählten und bestimmten Sachverständigen nicht in Frage gestellt, denn ausweislich der Anzeigen durch den Sachverständigen vom 09.12.2014/04.12.2014 und der späteren Abrechnung ist die … lediglich zur besonderen Überprüfung und Plausibilisierung der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung sowie der Erstellung eines Soll-/Ist-Vergleichs hinzugezogen worden. Die … ist demnach kein weiterer Sachverständiger.
26Allerdings hat sich der Sachverständige durch deren Beauftragung der Mitarbeit einer anderen Person bedient. Er hatte diese deshalb namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
27Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 09.12.2014 an das Gericht die Hilfskraft namhaft gemacht und den Umfang ihrer Tätigkeit angegeben, indem er im Schreiben vom 09.12.2014 an das Gericht ausgeführt hat, im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachverständiger die … mit Hinweis auf § 407a ZPO im Zusammenhang mit der besonderen Überprüfung und Plausibilisierung der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung sowie der Erstellung eines Soll-/Ist-Vergleichs hinzuzuziehen. Zuvor war bereits im Rahmen des Zwischenberichts vom 04.12.2014 vorab eine entsprechende Anzeige bzw. Ankündigung dem Gericht gegenüber erfolgt. In diesem Zwischenbericht hatte der Sachverständige bereits angekündigt, im Zuge der Überprüfung der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung sowie eines Soll-/ Ist-Vergleichs der Schuldnerin werde die … beauftragt (Bl. 508 d.A.).Deshalb ist unerheblich, ob der Sachverständige die … bereits vor dem Schreiben beauftragt hatte (Zwischenbericht vom 04.12.2014, Bl. 508, 548 und 624 d.A.).
28Die vom Sachverständigen mit Schreiben vom 09.12.2014 (Bl. 510 d.A.) angeregte Beschlussfassung sieht das Gesetz im vorliegenden Fall nicht vor, weshalb ein entsprechender Beschluss auch nicht ergangen ist.
29Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Auftragsstellung beachtet, Er ist nicht über die ihm gestellte Beweisfrage hinausgegangen oder von dem ihm erteilten Auftrag abgewichen. Die abgerechneten Tätigkeiten (sowie Hilfstätigkeiten) sind Tätigkeiten als Sachverständiger gemäß Beschluss vom 03.11.2014 (Bl. 403 ff. d.A). Es handelt sich nicht (zum Teil) um Tätigkeiten im Rahmen der gesondert vergüteten Tätigkeit als Sachwalter. Der Sachverständige ist mit Beschluss vom 03.11.2014 beauftragt worden, zu prüfen, ob Fortführungsmöglichkeiten bestehen. Dazu war es erforderlich, die Planzahlen der Schuldnerin zu plausibilisieren. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung (noch) vorliegen und ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Im Rahmen dessen war die Frage, ob Anfechtungs- und Organhaftungsansprüche in Betracht kommen und diese vor dem Hintergrund einer Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen können, zu klären.
30Die Schreiben des Sachverständigen an das Gericht vom 04.11.2014 (Bl. 410 ff.), 5.11.2014 (Bl. 417 f.), 26.11.2914 (Bl. 472) und 4.12.2014 (Bl. 507 ff.) sind im Rahmen des Vergütungsantrags (Bl. 623) zutreffend berücksichtigt worden. Die Zwischenberichte betrafen den Gutachtenauftrag. Die Beauftragung des Sachverständigen und die zu erstellenden Zwischenberichte dienten insbesondere dazu, die Aufsicht des Gerichts über das Verfahren und eine eigenständige Prüfung durch das Gericht im Eröffnungsverfahren zu ermöglich. Dazu waren die Zwischenberichte und Tätigkeit des Sachverständigen unverzichtbar.
31Zutreffend ist, dass die erforderlichen Tätigkeiten als Sachverständiger und als Sachwalter sich überschneiden, wobei die Tätigkeit als Sachverständiger dem Gericht maßgeblich über die Tätigkeit als Sachwalter hinausgehend die eigene (unabhängige) Prüfung und Aufsicht über das Verfahren erst ermöglichen sollte. Überschneidungen sind bei der Vergütungsfestsetzung für die Tätigkeit als Sachwalter im Rahmen des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 14.09.2016 auch berücksichtigt worden, indem ein Zuschlag im Rahmen der Erledigung einer Regelaufgabe (Liquiditätsüberwachung) auch mit Hinweis auf die Beauftragung der … und einem sich daraus ergebenden geringeren Aufwand abgelehnt worden ist (Seite 6 und 7 des Beschlusses, Bl. 3277 f. d.A.). Auch mit Verweis auf die Beauftragung der … für einen Teil der im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen anfallenden Arbeiten ist zudem im Rahmen des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 14.09.2016 ein Zuschlag für die begleitete Teil- Sanierung in Form einer Teilbetriebsveräußerung abgelehnt worden (Seite 7 und 8 des Beschluss, Bl. 3278 f. d.A.).
32Die Höhe der einer zugezogenen Hilfskraft von dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung bestimmt sich nach dem JVEG, wobei die Vergütung der Hilfskraft in einem angemessenen Verhältnis zum dem Sachverständigen für seine Leistung zu gewährenden Honorar stehen muss. Von der Sachverständigenvergütung in Höhe von 13.512,81 Euro entfällt ein Betrag von 12.116,58 Euro auf die Rechnung der … vom 22.12.2014 (Bl. 624 und 625 d.A.). Dies erscheint vor dem Hintergrund als angemessen, dass die Vergütung des Sachverständigen gerade wegen der Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich des vorläufigen Sachwalters niedriger ausgefallen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich – wie bereits ausgeführt - um bloße unterstützende Tätigkeiten handelte, die angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bei Antragstellung zwar aufwendig waren, aber andererseits unverzichtbar waren, um dem Gericht über den bestellten Sachverständigen die erforderliche eigenständige Prüfung und Aufsicht zur Frage der Voraussetzungen der Eigenverwaltung und anzuordnenden Sicherungsmaßnahmen zu ermöglichen.
33Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
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Referenzen
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