InsO § 259b Besondere Verjährungsfrist

Insolvenzordnung

(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.

(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 75/14
7. Mai 2015
IX ZB 75/14 7. Mai 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Sa 1190/13
6. August 2014
7 Sa 1190/13 6. August 2014
Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 4 Ca 2122/13
27. Februar 2014
4 Ca 2122/13 27. Februar 2014
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 907/11
12. September 2013
6 AZR 907/11 12. September 2013