Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 4 Ca 2122/13
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.087,80 € festgesetzt.
4.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens, mithin Schadenersatz wegen der Verkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist bei einer Kündigung in der Insolvenz.
3Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Zeitraum vom 15. April 1999 bis zum 31. Oktober 2012 als Sales Assistant gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 2.617,56 €.
4Mit Antrag vom 23. April 2012 stellte die Beklagte einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Q., das per Beschluss vom 1. Juni 2012 unter dem Aktenzeichen 35 IN 356/12 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnete. Am 11. Juni 2012 reicht die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein, der am 17. Juli 2012 vom Amtsgericht Q. durch Beschluss bestätigt wurde. Hinsichtlich des konkreten Wortlauts dieses Insolvenzplans wird auf die Anlage B 1 (Bl. 50 bis 67 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
5Zuvor hatte die Gläubigerversammlung einstimmig dem Insolvenzplan (mit den Änderungen vom 17. Juli 2012) zugestimmt. Der Beschluss wurde von niemandem mit Rechtsmitteln angegriffen.
6Unter dem 5. Juli 2012 hatte die Klägerin zur Insolvenztabelle einen Schadenersatzanspruch gemäß § 113 S. 3 InsO zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung wurde in voller Höhe bestritten.
7Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Oktober 2012. In dem hiergegen vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien auf eine Beendigung.
8Mit Beschluss vom 6. August 2012 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf.
9Nach dem anwendbaren Haustarifvertrag vom 12. April 2005 i.V.m dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg /Nordbaden vom 1. April 2005 betrug die tarifvertragliche Kündigungsfrist für die Klägerin sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres. Das tarifvertragliche Kündigungsdatum wäre der 31. März 2013 gewesen.
10Mit ihrer am 16. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 19. Juli 2013, macht die Klägerin daher den so genannten Verfrühungsschaden bezogen auf fünf 5 Monatsgehälter (Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 113 InsO am 31. Oktober 2012 anstatt am 31. März 2013) geltend.
11Die Klägerin behauptet, sie sei mit Schreiben des Sachwalters zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dieses Informationsschreiben habe jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung des wesentlichen Teils des Insolvenzplanes enthalten. Insbesondere sei die Regelung im gestaltenden Teil unter C IV. (Sonstiges) Nr. 4 b und c nicht aufgeführt gewesen. Sie vertritt die Auffassung, die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei unwirksam, insbesondere wegen eines Verstoßes nach Art. 14 Abs. 1 GG. Ein Insolvenzplan dürfe nicht zu Lasten von so genannten "Nachzüglern", die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen. Die Regelungen in der Insolvenzordnung seien zwingend und abschließend. Die dort geregelte Frist könne zudem nur zu laufen beginnen, wenn die Forderung fällig sei. Auch liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte die Klägerin über die Ausschlussfrist nicht informiert habe. Die klägerischen Ansprüche seien der Gruppe 2 (Arbeitnehmer) des Insolvenzplanes zuzuordnen. Diese Gruppenzuordnung gehe als spezieller Regelung der allgemeinen Gruppe 5 (Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, §§ 103ff InsO) vor. Die Leistungsklage stelle wegen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die richtige Klageart dar.
12Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 156 GA),
131.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.087,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
142.den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 13.087,80 € im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. E. GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Q., zur Insolvenztabelle festzustellen (Bl. 15 GA);
153.festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO in Höhe von 13.087,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat (Bl. 146 GA).
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hält den Zahlungsantrag für unzulässig und vertritt die Auffassung, die Klägerin könne als Insolvenzgläubigerin ihre Forderung nur im Insolvenzverfahren verfolgen. Die Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig. Da zur Zeit der Anmeldung eine Kündigung noch nicht ausgesprochen gewesen sei, habe der Sachwalter zu Recht die angemeldete Forderung bestritten. Eine Prüfung seiner Schadensersatzforderung aufgrund der Kündigung vom 11. Juli 2012 sei gar nicht erfolgt. Es habe vielmehr eine Neuanmeldung (nebst folgender Prüfung) erfolgen müssen. Wegen der im Insolvenzplan enthaltenen Ausschlussfrist sei die Klägerin mit ihrer Forderung auch materiellrechtlich ausgeschlossen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2013 sowie vom 27. Februar 2014 verwiesen.
20E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
21Die Klage hat in keinerlei Hinsicht Erfolg.
22Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens (Klageantrag zu 1) noch einen Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle (Antrag zu 2) noch einen Anspruch auf Feststellung einer in der geltend gemachten Höhe bestehenden Forderung (Antrag zu 3).
23I.
24Die Anträge zu 1 und 2) sind erfolglos.
25Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Erwägungen der 5. Kammer in ihrem Urteil vom 23. September 2013 in dem Parallelverfahren 5 Ca 788/13 an, in dem diese ausführt:
26"I.
27Die Klage ist zulässig.
281.
29Die Zahlungsklage ist die richtige Klageart.
30Da das Insolvenzverfahren gem. § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Q. aufgehoben worden ist, gibt es kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger etwas anmelden könnte. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen nicht nur die Ämter des Sachwalters, der Schuldner erhält zugleich das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 259 Abs. 1 InsO. Dementsprechend kann die Beklagte selbst verklagt werden.
31Zwar handelt es sich bei der Forderung des Klägers um eine Insolvenzforderung, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre es dem Kläger möglich, eine entsprechende Feststellungsklage (ohne Tabellenanmeldung) zu erheben (so wohl BAG Pressemitteilung Nr. 54/13 zu 6 AZR 907/11). Der vorliegende Fall ist aber insofern anders zu bewerten, da der Kläger bereits durch seine Tabellenanmeldung mit seiner Forderung Teil des Insolvenzverfahrens geworden ist. Er ist also kein "Nachzügler" i.S.d. Pressemitteilung Nr. 54/13 des BAG. Da also die Forderung des Klägers bereits im Insolvenzverfahren behandelt worden ist, trägt die reine Feststellungsklage - die der Kläger im Insolvenzverfahren hätte erheben können - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr das Klageziel des Klägers in vollem Umfang. Denn die Wirkungen seiner Anmeldung und der darauf folgenden Feststellung bzw. Nichtfeststellung sind bereits Gegenstand im Insolvenzverfahren gewesen. Solche Feststellungen nochmals im gerichtlichen Verfahren festzustellen, bedarf es nicht. Das käme einem gerichtlichen Gutachten gleich, welche Auswirkungen die Anmeldung und Feststellung gehabt haben und welche nicht.
32Insoweit ist die Zahlungsklage die richtige Klageart. Welche Auswirkungen die Anmeldung im Insolvenzverfahren gehabt haben, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage.
332.
34Aus § 259 b InsO folgt desweiteren, dass der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - mit seiner Forderung nicht deswegen bereits ausgeschlossen wäre, weil sein Antrag mangels Anmeldung und Prüfung unzulässig ist. Das kann schon aus dem Grunde nicht gelten, da § 259 b InsO noch nicht einmal Forderungen ausschließt, die gar nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden.
35II.
36Die Klage ist jedoch unbegründet.
37Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen des sogenannten Verfrühungsschadens gem. § 113 Satz 3 InsO. Die Beklagte muss die Forderung des Klägers bei der Verteilung nicht berücksichtigen
381.
39Nach § 113 Satz 3 InsO ist dem Arbeitnehmer der Schaden zu ersetzen, der wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Verkürzung der Kündigungsfrist) entstanden ist.
40Grundsätzlich besaß der Kläger einen entsprechenden Anspruch, da die Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wegen der insolvenzrechtlichen Kündigungsvorschrift gem. §113 InsO lediglich eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten hatte, nicht jedoch eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr.
412.
42Der Kläger ist mit dieser Forderung jedoch nach der Regelung des Insolvenzplans C IV 4 b und c ausgeschlossen.
43a)
44Nach dem Insolvenzplan sind bestrittene Forderungen bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger nicht Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts Q. anhängig macht. Das gleiche gilt für Gläubiger, die ihre Forderung gar nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben.
45b)
46Die Regelung ist zulässig. Wie die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2010 (IX ZB 65/10, Juris) zu Recht anführt, ist eine solche Regelung im Insolvenzplan wirksam. Der Bundesgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung aus, dass Vorschriften über die Feststellung der Forderung der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden können. Die Regelungen der Insolvenzordnung seien insofern zwingend. Abbedungen werden können aber die Vorschrift über die Verteilung, § 217 InsO. Die hier in Bezug genommene Vorschrift (§ 189 InsO analog) befinde sich im Abschnitt "Verteilung" und dürfe durch den Insolvenzplan modifiziert werden. Hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist hält es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass diese erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zulaufen beginnen dürfe.
47Die Regelung im Insolvenzplan vom 11.06.2012 wird diesen Anforderungen gerecht, in dem die Frist von einem Monat " nach Bestandskraft des im Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts" zu berechnen ist.
48c)
49Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
50(…) Durch die Anmeldung hat der Kläger einen Anspruch betreffend "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Q. vom 17.07.2012 ist bestandskräftig, § 252 InsO. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden nicht eingelegt, § 253 InsO.
51Der Kläger hat keine Klage innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat erhoben. (…)
52d)
53Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die Fälligkeit der Forderung zur Berechnung des Fristlaufes nicht an. Denn durch die Anmeldung des Klägers vom 05.07.2012 (Tabellenauszug lfd. Nr. 1499) wurde seine Forderung "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Unerheblich ist es, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht eine solche Forderung zur Tabelle anmelden wollte. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Bestreiten des Sachwalters zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Jedenfalls wurde diese angemeldete Forderung auch vom nachfolgenden Insolvenzplan umfasst, da die Forderung Teil des Insolvenzverfahrens war. Damit gilt auch die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist. Die gestaltende Wirkung des Insolvenzplans gilt für alle Beteiligten, also auch für den Kläger, § 254 InsO.
54e)
55Es ist der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist im Insolvenzplan zu berufen. Insbesondere liegt keine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. §§ 242, 134 BGB vor.
56Denn selbst wenn der Kläger entgegen der Regelung des § 252 Abs. 2 Satz 2. InsO überhaupt keinen Abdruck des Insolvenzplans erhalten hätte, wäre dieses zwar ein Verfahrensfehler, der durch die Rechtskraft der Entscheidung jedoch geheilt wäre (Nerlich / Römermann InsO Randziffer 4 zu § 252; Müko / Sinz § 252 Randnummer 28 ff.).
57Eine Regelung über nachträgliche Anmeldungen entsprechend der § 177 InsO (im Regelinsolvenzfahren) fehlt im Planinsolvenzverfahren. Auch nach der Gesetzesänderung vom 01.03.2012 hat der Gesetzgeber - nunmehr ausdrücklich - festgehalten, dass die Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, gilt, § 254 b InsO.
58Gleichwohl ist ein Gläubiger, der eine Forderung nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet hat, von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Vielmehr gilt seit dem 01.03.2012 gem. § 259 b InsO, dass eine Forderung, die nicht angemeldet worden ist, in einem Jahr verjährt. Eine spätere Geltendmachung ist also möglich. Diese Vorschrift verbietet es aber nicht, im Insolvenzplan eine Regelung über den Ausschluss von Forderungen bei der Verteilung der Masse zu treffen. Verjährung und Ausschlussfrist stellen insoweit zwei unterschiedliche, von einander zu trennende Regelungsbereiche dar.
59f)
60Der Kläger wird auch nicht unbillig benachteiligt, da er als Gläubiger die Möglichkeit hatte, den Insolvenzplan einzusehen und im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 17.07.2012 sich über die einzelnen Regelungen des Insolvenzplans zu informieren. Tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Ausschlussfristen im Planverfahren durchaus üblich sind, da eine Regelung entsprechend § 189 InsO im Planinsolvenzverfahren nicht existiert, es also ein praktisches Bedürfnis für eine solche Regelung gibt.
61g)
62Rechtsfolge der Ausschlussfrist ist, dass der Kläger mit seiner Forderung bei der Verteilung nicht mehr berücksichtigt wird. Mangels Berücksichtigungsfähigkeit seiner Forderung musste die Klage abgewiesen werden."
63II.
64Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet, § 256 ZPO. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten.
65Auf Grundlage der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - juris) kann zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für einen entsprechenden Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse besteht.
66Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht definiert in seiner Entscheidung "Nachzügler" als Gläubiger von Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren (BAG aaO). Dies ist in der Person der Klägerin aber gerade nicht der Fall. Sie ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung, denn ihre Forderung war zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans bekannt.
67III.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klägerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht einheitlich für alle Klageanträge nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen (Teil-) Identität auf 13.087,80 € bestimmt. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich im Falle der Überschreitung des Beschwerdewertes von 600,00 € bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG. Für eine darüber hinaus gehende gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG besteht keine Veranlassung. Ein gesetzlich normierter Zulassungsgrund liegt nicht vor; insbesondere mangelt es der Einzelfallstreitigkeit an grundsätzlicher Bedeutung.
69RECHTSMITTELBELEHRUNG
70Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.
71Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
72Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
73Landesarbeitsgericht Düsseldorf
74Ludwig-Erhard-Allee 21
7540227 Düsseldorf
76Fax: 0211-7770 2199
77eingegangen sein.
78Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
79Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
80Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
811.Rechtsanwälte,
822.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
833.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
84Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
85* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
86gez. Gruben-Braun
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Referenzen
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- §§ 103ff InsO 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 907/11 1x
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