InsO § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Insolvenzordnung

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle (9. Zivilsenat) - 9 U 61/17
27. Juni 2018
9 U 61/17 27. Juni 2018