Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
InsO § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (9. Zivilsenat) - 9 U 61/17
27. Juni 2018
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9 U 61/17 | 27. Juni 2018 |