InsO § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane

Insolvenzordnung

Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 238/17
26. April 2018
IX ZR 238/17 26. April 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
IX ZB 70/14 21. Juli 2016
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 74 IN 65/14
18. Januar 2016
74 IN 65/14 18. Januar 2016