Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
InsO § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 238/17
26. April 2018
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IX ZR 238/17 | 26. April 2018 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
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IX ZB 70/14 | 21. Juli 2016 |
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 74 IN 65/14
18. Januar 2016
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74 IN 65/14 | 18. Januar 2016 |