InsO § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit

Insolvenzordnung

(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter der Begründung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.

(2) Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen. § 31 gilt entsprechend. Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 238/17
26. April 2018
IX ZR 238/17 26. April 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 71/14
22. September 2016
IX ZB 71/14 22. September 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
IX ZB 70/14 21. Juli 2016
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 74 IN 65/14
18. Januar 2016
74 IN 65/14 18. Januar 2016