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InsO § 316 Zulässigkeit der Eröffnung

Insolvenzordnung

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.

(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 234/23
6. März 2025
IX ZR 234/23 6. März 2025
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
3 K 99/18 25. Juli 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 34/14
20. Januar 2016
II R 34/14 20. Januar 2016
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 20 T 19/13
21. Februar 2014
20 T 19/13 21. Februar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (24. Zivilsenat) - 24 U 38/11
27. Januar 2012
24 U 38/11 27. Januar 2012