Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
InsO § 320 Eröffnungsgründe
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
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3 K 99/18 | 25. Juli 2018 |
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 18/16
15. April 2016
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326 T 18/16 | 15. April 2016 |