InsO § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten

Insolvenzordnung

(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:

1.
die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
2.
die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3.
(weggefallen)

(2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 40/18
10. Januar 2019
IX ZB 40/18 10. Januar 2019
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
3 K 99/18 25. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 133/12
27. August 2014
XII ZB 133/12 27. August 2014
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 1 T 20/06
10. März 2006
1 T 20/06 10. März 2006