|
|
|
Die Beteiligte Ziff. 1 ist Tochter und testamentarische Alleinerbin des am ... verstorbenen K. Auf ihren Antrag (AS 1 - 8) wurde über dessen Nachlass durch Beschluss vom 11.05.2005 (AS 91 f.) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beteiligte Ziff. 2 ernannt.
|
|
|
Die Beteiligte Ziff. 1 beantrage mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.01.2006 (AS 184) ihr sowohl Einsicht in die Gerichtsakte als auch in die Akte der Insolvenzverwalterin zu gewähren. Das Ersuchen um Einsichtnahme in die Akte der Insolvenzverwalterin begründete sie damit, dass diese sich in destruktiver Weise einem Informationsaustausch widersetze. Ein solcher sei im Interesse einer zügigen Abwicklung des Verfahrens geboten.
|
|
|
Der Antragstellerin geht es bei ihrem Akteneinsichtsersuchen darum, zu erfahren, was die Insolvenzverwalterin in Bezug auf die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie auf Mallorca veranlasst hat.
|
|
|
Die Insolvenzverwalterin lehnte gegenüber dem Bevollmächtigten der Beteiligten Ziff. 1 deren Einsichtnahme in ihre Akte ab und teilte dies dem Insolvenzgericht mit (AS 194 - 196).
|
|
|
Die Rechtspflegerin teilte der Beteiligten Ziff. 1 unter dem 27.01.2001 mit, dass die Gerichtsakte auf der Geschäftsstelle eingesehen werden könnte und wies im Übrigen darauf hin, dass es ihr nicht obliege, Einsicht in die Akte des Insolvenzverwalters zu gewähren oder derartiges anzuordnen.
|
|
|
Nachdem die Beteiligte Ziff. 1 ihren Antrag auf Einsichtnahme in die Akte der Insolvenzverwalterin nochmals gestellt hatte lehnte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 15.02.2006, auf dessen Gründe verwiesen wird, eine Einsichtnahme in die "Handakte" des Insolvenzverwalters ab.
|
|
|
Hiergegen richtet sich das form- und fristgerecht eingelegte, als sofortige Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1, mit dem sie ihr erstinstanzliches Begehren, Einsicht in die Akte der Insolvenzverwalterin zu erhalten, weiterverfolgt. Wegen des Beschwerdevorbringens der Beteiligten Ziff. 1 wird auf deren Schriftsatz vom 18.02.2006 (AS 203 bis 206) verwiesen.
|
|
|
Das Amtsgericht hat dem ... Rechtsmittel mit Beschluss vom 22.02.2006 nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
|
|
|
1. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss vom 15.02.2006 ist zulässig; insbesondere ist die sofortige Beschwerde statthaft.
|
|
|
|
|
Die Beteiligte Ziff. 1 ist als Rechtsnachfolgerin (Erbin, § 1922 BGB) des verstorbenen K und als seine Tochter, die gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachrangige Gläubigerin ist, Beteiligte des vorliegenden Insolvenzverfahrens.
|
|
|
Die überwiegend vertretene Meinung erachtet gegen die Ablehnung eines Akteneinsichtsersuchens eines Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde für gegeben (Vgl. Zöller; ZPO, 24. Aufl., § 299 Rdnr. 5 a; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 299 Rdnr.18, Münchener Kommentar, 2.te Aufl., zur gleich lautenden Regelung nach altem Recht, hält das damals gegeben Rechtsmittel der Beschwerde für statthaft; Frege u.a., Insolvenzrecht, Rdnr. 186). Dem steht die Regelung in § 6 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Diese Regelung betrifft nur diejenigen Entscheidungen, die unmittelbar nach der Insolvenzordnung gefällt werden. Gegen solche Entscheidungen die auf Grund von der gemäß § 4 InsO analog anwendbaren ZPO gefällt werden, sind auch die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel anwendbar.
|
|
|
Zwar regelt § 299 ZPO nur die Einsichtnahme in Gerichtsakten und nicht die Einsichtnahme in die Akten anderer Verfahrensbeteiligter. Da es sich bei dieser Vorschrift jedoch um die einzige Akteneinsicht betreffende Vorschrift in der ZPO handelt und es vorliegend um die Frage geht, ob diese auf die Akten des Insolvenzverwalters anwendbar ist, hat sich die Beurteilung der Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittel an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung gemäß § 299 Abs. 1 ZPO zu richten.
|
|
|
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.02.2006 ist jedoch unbegründet.
|
|
|
Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beteiligten Ziff. 1 keine Einsicht in die Akten der Insolvenzverwalterin zu gewähren ist.
|
|
|
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das in § 299 Abs. 1 ZPO normierte Akteneinsichtsrecht sich nur auf die Gerichtsakte bezieht, nicht aber auf die von anderen Beteiligten geführten Akten. Zu diesen anderen Beteiligten gehört auch der Insolvenzverwalter.
|
|
|
Darauf, inwieweit anderen Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht in die beim Insolvenzverwalter geführten gerichtlichen Akten(teile), wie zum Beispiel die von ihm gemäß § 174 ff. InsO zu führenden Tabellen zusteht, kam es vorliegend nicht an, da sich das Akteneinsichtsersuchen der Beteiligten Ziff. 1 hierauf nicht bezieht.
|
|
|
Diese will vielmehr in die Akten Einsicht nehmen, aus denen diejenigen Maßnahmen der Insolvenzverwalterin ersichtlich sind, die sich auf die Verwertung des Nachlasses beziehen, wie entsprechende Verkaufs- und Kaufangebote und Belege über sonstige im Hinblick auf die Veräußerung des Nachlasses getätigte Maßnahmen.
|
|
|
Die Beteiligte Ziff. 1 hat keinen Anspruch darauf, dass das Insolvenzgericht die Insolvenzverwalterin anweist, die beanspruchte Akteneinsicht zu gewähren.
|
|
|
Der Insolvenzverwalter führt sein Amt unabhängig von Gläubiger und Schuldner (§ 56 Abs. 1 InsO). Er ist diesen im laufenden Insolvenzverfahren nur in dem in der Insolvenzordnung geregelten Umfang zu Auskünften und der Vorlage von Belegen verpflichtet (Vgl. z.B. §§ 66, 69 InsO). Darüber hinaus trifft ihn keine Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, seine gesamten Akten, aus denen sich ja auch vorbereitende Maßnahmen, persönliche Notizen und ähnliches ergeben können, anderen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung zu stellen.
|
|
|
Der Schuldner, dessen Stellung derjenigen der Beteiligten Ziff. 1, als Erbin, in der Nachlassinsolvenz vergleichbar ist, ist zwar gemäß § 97 InsO verpflichtet, mit dem Insolvenzverwalter zusammen zu arbeiten. Dem steht jedoch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters gegenüber, mit dem Schuldner bzw. im Fall der Nachlassinsolvenz mit den Erben zusammen zu arbeiten, so dass insoweit auch keine über die Regelungen der Insolvenzordnung hinausgehende Informationsverpflichtung angenommen werden kann, die eine Ausdehnung der Regelung des § 299 Abs. 1 ZPO gebieten würde.
|
|
|
Ob und inwieweit der Insolvenzverwalter mit dem Schuldner zusammen arbeitet, inwieweit er diesen über geplante Maßnahmen unterrichtet, entscheidet der Insolvenzverwalter in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine vollständige Unterrichtung des Schuldners dürfte in vielen Fällen, in denen der Schuldner sich nicht kooperativ verhält, auch nicht angezeigt sein, da sie dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, vom Insolvenzverwalter geplante Maßnahmen zu torpedieren.
|
|
|
Hierdurch werden weder Gläubiger noch Schuldner rechtlos gestellt. Ihnen steht neben den in der Insolvenzordnung geregelten Einflussmöglichkeiten, für den Fall dass ein Insolvenzverwalter gegen seine Pflichten verstößt, auch der in § 60 InsO geregelte Schadensersatzanspruch zu.
|
|
|
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss vom 15.02.2006 war daher zurückzuweisen.
|
|