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InsO § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben

Insolvenzordnung

(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist. Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 234/23
6. März 2025
IX ZR 234/23 6. März 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 14/24
21. November 2024
12 U 14/24 21. November 2024
Endurteil vom Landgericht München II - 27 O 3771/24
11. April 2024
27 O 3771/24 11. April 2024
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
3 K 99/18 25. Juli 2018