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InsO § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren

Insolvenzordnung

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 2462/19
6. Mai 2025
8 K 2462/19 6. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 15 K 22.1863
21. Juni 2024
M 15 K 22.1863 21. Juni 2024
Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 157/23
14. September 2023
37 C 157/23 14. September 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2330/19
22. März 2023
1 K 2330/19 22. März 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 2804/21 AO
14. Februar 2023
2 K 2804/21 AO 14. Februar 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 27/21 R
10. November 2022
B 5 R 27/21 R 10. November 2022
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 D 18/22
10. August 2022
6 D 18/22 10. August 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 46/20
22. Juni 2022
XI R 46/20 22. Juni 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 28/19
27. Februar 2020
V R 28/19 27. Februar 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 39/18
18. Februar 2020
VII R 39/18 18. Februar 2020