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IntFamRVG § 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

(1) Zentrale Behörde nach

1.
Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,
2.
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
3.
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,
4.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
ist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.

(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 267/21
4. Januar 2022
17 UF 267/21 4. Januar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-1 UF 110/10
2. Februar 2011
II-1 UF 110/10 2. Februar 2011