Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-1 UF 110/10

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 24.06.2010 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 07.06.2010 werden zu-rückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

IV.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend die Rückführungsanordnung wird zurückgewiesen.


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