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IRG § 102 Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 233/25
20. November 2025
2 OAus 233/25 20. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 36/22
1. April 2022
2 Ws 36/22 1. April 2022