Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 233/25

Tenor

Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen M., geboren am 00.00.1991 in L./Polen, mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 (II-5 KLs 30 Js 251/18 - 9/19) verhängen Freiheitsstrafe von 12 Jahren in Polen ist zulässig.


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