IRG § 2 Grundsatz

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 241/16
25. Oktober 2016
1 Ws 241/16 25. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 Ausl 108/14
7. November 2014
III-3 Ausl 108/14 7. November 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl 106/2004; 3 Ausl 106/04
2. Dezember 2004
3 Ausl 106/2004; 3 Ausl 106/04 2. Dezember 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl 80/04
7. September 2004
3 Ausl 80/04 7. September 2004