IRG § 20 Bekanntgabe

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von