Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 AuslA 3/17 II

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 3/17 B E S C H L U S S In der Auslieferungssache gegen den albanischen Staatsangehörigen A. (alias A.) H. geboren am […] in D. wohnhaft: […] Rechtsbeistand: Rechtsanwalt I., Bremen hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Varelmann am 11. Mai 2021 beschlossen: Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen, dem Verfolgten den Durchführungshaftbefehl des Senats vom 30.04.2021 bekannt zu geben, wird zurückgewiesen. Einer Verkündung des Durchführungshaftbefehls durch den Senat des Oberlandesgerichts oder ein anderes Gericht bedarf es nicht.

2 GRÜNDE I. Die Republik Albanien ersucht um Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Abwesenheitsurteil des Amtsgericht K. vom 21.06.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts S. vom 05.10.2016. Mit Beschluss vom 23.12.2020 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Albanien für zulässig erklärt. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben an das albanische Justizministerium vom 25.03.2021 die Auslieferung des Verfolgten nach Albanien bewilligt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 08.04.2021 hat der Senat am 30.04.2021 nach § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung angeordnet. Der Verfolgte wurde am 10.05.2021 auf der Grundlage des Durchführungshaftbefehls festgenommen. Dieser Haftbefehl wurde dem Verfolgten durch die Polizei gem. § 20 Abs. 2 IRG bekanntgegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr, dem Verfolgten den Durchführungshaftbefehl zusätzlich durch den Senat bekanntzugeben. II. Die Verkündung eines Haftbefehls durch das Oberlandesgericht sieht das IRG in Auslieferungs- und Überstellungsverfahren in keinem Falle vor. Die Bekanntgabe der Haftbefehle des 2. Teils des IRG erfolgt regelhaft durch Übergabe einer Ausfertigung des Haftbefehls an den Verfolgten (§§ 20 Abs. 2, 34 Abs. 3, 77 IRG), erforderlichenfalls unter Übergabe einer Übersetzung (§§ 77 IRG, 114a StPO). Ein von diesem Grundsatz abweichendes Erfordernis einer Verkündung des Haftbefehls sieht das IRG lediglich in § 21 Abs. 1 IRG für den Fall vor, dass der Verfolgte aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen wird. Er ist dann dem Richter des nächsten Amtsgerichts, nicht aber dem Strafsenat des Oberlandesgerichts vorzuführen, das den Haftbefehl erlassen hat. In der großen Mehrzahl der Fälle ergehen die Haftbefehle gem. §§ 15 ff. IRG nach einer vorherigen Festhalteanordnung des Amtsgerichts gem. § 22 Abs. 3 S. 2 IRG. Eine Verkündung dieser Haftbefehle durch eine Vorführung des Verfolgten vor ein Gericht sieht das IRG außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 Abs. 1 IRG nicht vor. Sie werden dem Verfolgten deshalb nach den oben genannten Grundsätzen ausschließlich durch Übergabe

3 einer Ausfertigung und - soweit erforderlich - einer Übersetzung bekannt gegeben. In dieser Form ist auch der Durchführungshaftbefehl gem. § 34 IRG dem Verfolgten mitzuteilen, denn das IRG sieht keine andere Form vor. § 34 Abs. 3 IRG verweist gerade nicht auf die Verkündung durch Vorführung zum Amtsgericht gem. § 21 IRG, sondern lediglich auf die Bekanntgabe nach § 20 Abs. 2 IRG. Eine Notwendigkeit der Bekanntgabe des Durchführungshaftbefehls in Form der Verkündung durch den Strafsenat des Oberlandesgerichts folgt auch nicht aus Art. 104 GG (so aber: Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl. 2020, IRG § 34 Rn. 17; Köberer, in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, Rn. 454). Art. 104 Abs. 1 GG verstärkt den in Art. 2 Abs. 1 S. 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt, indem er neben der Forderung nach einem „förmlichen“ freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (so BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1144/01, juris Rn. 16, NStZ 2002, 157). Für den Anwendungsbereich des § 115 StPO folgt daraus, dass dem Beschuldigten jeder Haftbefehl, auch der erweiterte, durch den zuständigen Richter eröffnet und er von diesem dazu angehört werden muss (BVerfG, a.a.O., Rn. 17). Für die Bekanntgabe der Haftbefehle des 2. Teils des IRG hat § 115 StPO allerdings generell keine Bedeutung, denn das IRG sieht für den Bereich der Auslieferungshaftbefehle in den §§ 20 ff. IRG eine eigenständige Regelung vor und auch für Durchführungshaftbefehle nach § 34 Abs. 3 IRG hat das Gesetz eine ausschließlich auf die Bekanntgabe nach § 20 IRG beschränkte Regelung der Form und des Verfahrens der Bekanntgabe getroffen. Wegen dieser gesonderten Regelung in § 34 Abs. 3 IRG kommt, wie bereits ausgeführt wurde, auch keine entsprechende Anwendung des § 115 StPO über die allgemeine Verweisungsregelung in § 77 IRG in Betracht. Die Pflicht zur Vorführung vor das zuständige Oberlandesgericht zur Eröffnung des Haftbefehles sieht das IRG für den Fall des Durchführungshaftbefehls mithin gerade nicht vor. Art. 104 Abs. 1 GG erhebt es zur verfassungsrechtlich geschützten Pflicht, bei einer Freiheitsentziehung die Formvorschriften der einschlägigen Verfahrensordnung zu wahren. Diese Pflicht bezieht sich aber nicht auf Formvorschriften eines ganz anderen Verfahrens, wenn diese im betreffenden Fall der Freiheitsentziehung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht keine Anwendung finden. Dr. Schromek Dr. Böger Varelmann

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