JGG § 12 Hilfe zur Erziehung

Jugendgerichtsgesetz

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1.
in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch zu nehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 413/15
19. November 2015
3 Ws 413/15 19. November 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 532/14
28. April 2015
3 StR 532/14 28. April 2015