JGG § 13 Arten und Anwendung

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

1.
die Verwarnung,
2.
die Erteilung von Auflagen,
3.
der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 81/22
20. September 2022
5 RVs 81/22 20. September 2022
Urteil vom Amtsgericht Bonn - 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15
24. Juni 2015
603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15 24. Juni 2015
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 AS 318/13
24. September 2014
L 4 AS 318/13 24. September 2014