Beschluss vom Landgericht Hamburg (17. Große Strafkammer) - 617 Qs 45/16 jug

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 09.11.2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg richtet sich gegen den Beschluss vom 9.11.2016, mit dem der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg – zugleich mit der Abtrennung des hiesigen Verfahrens von dem Verfahren gegen den heranwachsenden (ehemaligen) Mitangeschuldigten nach § 103 Abs. 3 JGG – das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten B. nicht eröffnet und sich für unzuständig erklärt hat.

2

Mit Anklageschrift vom 20.10.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die Beschuldigten J., zum Tatzeitpunkt Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, und B., zum Tatzeitpunkt 21 Jahre alt und damit nicht mehr dem Jugendstrafrecht unterfallend, Anklage vor dem Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg.

3

Gegenstand der Anklage war eine mutmaßlich am 10.9.2016 im Bereich der H. L... Straße in H., Höhe Hausnummer ..., begangene Körperverletzungstat. Der Tatort ist im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gelegen; in unmittelbarer Nähe wurden die Beschuldigten von der Polizei angetroffen.

4

Während der Beschuldigte J. zum Zeitpunkt der Anklage im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg wohnhaft war (A. Allee Nr. ... in H.), wohnte der Beschuldigte B. im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg (B... Straße ... in H.).

5

Mit Beschluss vom 9.11.2016 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Jugendrichter, die Verfahren nach § 103 Abs. 3 JGG mit der Begründung abgetrennt, dass die Verbindung der Verfahren nicht zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen i.S.d. § 103 Abs. 1 JGG geboten sei. Zugleich hat es das Verfahren gegen den Beschuldigten J. eröffnet und die Anklage insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen. Darüber hinaus hat sich das Gericht hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. für unzuständig erklärt.

6

Am 14.11.2016 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 9.11.2016 erhoben, soweit das Gericht sich hinsichtlich des Beschuldigten B. für unzuständig erklärt und nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat. Sie ist der Ansicht, dass § 103 Abs. 3 JGG eine Unzuständigkeitserklärung nicht vorsehe; vielmehr sei der angerufene Jugendrichter am Amtsgericht nach dieser Norm gehalten gewesen, über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und die Sache an das zuständige Gericht abzugeben.

7

Der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg hat in seinem Vermerk vom 16.11.2016 ausgeführt, dass er sich vor dem Hintergrund der §§ 207, 209, 209a StPO gehindert sehe, das Verfahren vor einem Gericht in einem anderen Gerichtsbezirk zu eröffnen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg ist als Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 210 Abs. 2 StPO) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

9

Der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg konnte das abgetrennte Verfahren nicht bei dem nunmehr zuständigen Gericht eröffnen, da es ihm an der Eröffnungszuständigkeit fehlte (dazu 1.). Demnach hat er sich – als zwingende Folge daraus – zu Recht für unzuständig erklärt (dazu 2.). Eine Abgabe an den Richter, der „ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre“ (§ 103 Abs. 3 JGG), kam ebenfalls nicht in Betracht (dazu 3.).

1.

10

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg war für die Eröffnung des Hauptverfahrens unzuständig.

a)

11

Die Zuständigkeit zur Eröffnung ergibt sich, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, nicht unmittelbar aus § 103 Abs. 3 JGG. Diese Vorschrift begründet keine Eröffnungszuständigkeit. Vielmehr gelten hinsichtlich der Eröffnung über § 2 JGG die §§ 209f. StPO auch im jugendgerichtlichen Verfahren; § 103 Abs. 3 JGG ist insoweit keine verdrängende jugendrechtliche Spezialvorschrift.

12

aa) Schon dem Wortlaut zufolge regelt § 103 Abs. 3 JGG nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern spricht lediglich von „Abgabe an den zuständigen Richter“ zugleich mit der Verfahrenstrennung. Die „Abgabe“ ist jedoch nicht mit der Eröffnung gleichzusetzen. Vielmehr handelt es sich bei der „Abgabe“ i.S.d. § 103 Abs. 3 JGG und der Eröffnung um denklogisch voneinander zu trennende Verfahrensschritte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145 (146)). Daraus folgt, dass das nach § 103 Abs. 3 JGG abtrennende Gericht nicht in jedem Fall zur Entscheidung über die Eröffnung befugt ist. Vielmehr hat es abseits der Abgabe nach § 103 Abs. 3 JGG zu prüfen, ob es für die Eröffnungsentscheidung nach den – insoweit allgemeinen – Regelungen der §§ 209f. StPO zuständig ist.

13

Wollte der Gesetzgeber dagegen in § 103 Abs. 3 JGG eine selbstständige, über die Vorschriften der §§ 209f. StPO hinausgehende Eröffnungskompetenz normieren, so hätte er diese ausdrücklich als solche benannt. Dies ist allerdings nicht geschehen. Begrifflich unterscheidet der Gesetzgeber vielmehr zwischen der Eröffnung, hinsichtlich derer mit den §§ 209f. StPO besondere, abschließende Regelungen für den Fall des Auseinanderfallens von angerufenem und sachlich zuständigen Gericht getroffen sind, und der „Abgabe“ an den hypothetisch zuständigen Richter nach § 103 Abs. 3 JGG ohne „Umweg über die Staatsanwaltschaft“ als prozessökonomische Verfahrensweise ohne eigenständige Kompetenzzuweisung.

14

bb) Wollte man § 103 Abs. 3 JGG den Inhalt einer eigenen Eröffnungszuständigkeit zusprechen, so würde dies bedeuten, dass das unzuständig gewordene Gericht in jedem Fall die Entscheidung über die Eröffnung vor dem zuständigen Gericht zu treffen hätte. Eine damit entstehende ggf. auch bezirksübergreifende Eröffnungszuständigkeit – zumal mit bindender Wirkung – wäre dem Strafprozessrecht allerdings fremd.

15

Grundsätzlich ist das für die Hauptverhandlung örtlich und sachlich zuständige Gericht zur Entscheidung über die Eröffnung berufen; § 199 Abs. 1 StPO. Nur in einem begrenzten Rahmen gestaltet § 209 StPO eine davon abweichende, in diesem Sinne „erweiterte“ Eröffnungskompetenz für den Fall, dass das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig ist; demnach kann dieses Gericht das Verfahren auch vor einem nachgeordneten Gericht eröffnen, aber nur – so ausdrücklich § 209 StPO –, wenn sich dieses Gericht im selben Gerichtsbezirk befindet. Denn die Abweichung von dem Grundsatz des § 199 Abs. 1 StPO wird nur im Falle einer örtlichen und organisatorischen Verbundenheit des angerufenen zu dem zuständigen Gericht in Kauf genommen. Demgegenüber findet eine bindende Eröffnung vor – sozusagen – (bezirks-)„fremden“ Gerichten gerade nicht statt.

16

Dem liegt zugrunde, dass es regelmäßig die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, den örtlichen Gerichtsstand zu bestimmen. Aus diesem Grund ist eine Abgabe oder Verweisung durch ein örtlich unzuständiges Gericht an das örtlich zuständige Gericht im ersten Rechtszug grundsätzlich ausgeschlossen und wirkungslos (vgl. Meyer-Großner/Schmitt, 59. Auflage, vor § 7 Rn. 10, § 16 Rn. 5).

17

Eine unbeschränkte, bezirksübergreifende Eröffnungsbefugnis würde dagegen der Staatsanwaltschaft die Kontrolle über den Gerichtsstand nehmen.

18

cc) Es ist kein Grund ersichtlich, warum von diesem Grundsatz bei der Abtrennung nach § 103 Abs. 3 JGG im jugendgerichtlichen Verfahren abgewichen und eine örtlich bezirksübergreifende Eröffnungskompetenz angenommen werden sollte.

19

Vielmehr zeigt die Spezialvorschrift des § 209a Nr. 2 StPO, wo bestimmt wird, dass Jugendgerichte gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung als Gerichte höherer Ordnung zu behandeln sind, dass die Spezifika des jugendgerichtlichen Verfahrens in den Normen zur Eröffnungszuständigkeit nach §§ 209f. StPO bereits abschließend berücksichtigt sind.

20

Diese Sonderregelung hat aber gerade nicht den Gedanken einer auch örtlich übergreifenden Eröffnungskompetenz der Jugendgerichte zum Hintergrund; vielmehr stellt sie die Eröffnungskompetenz, die § 209 StPO innerhalb eines Bezirks generiert, im Falle der Anrufung eines sachlich bzw. funktionell unzuständigen Jugendgerichts sicher. Damit trägt diese Norm dem Aspekt der Notwendigkeit einer örtlichen Verbundenheit bei der Eröffnung vor einem anderen Gericht gerade Rechnung. § 209a StPO gibt dem Jugendgericht damit lediglich die Möglichkeit, das Verfahren unmittelbar vor dem allgemeinen Gericht in seinem Bezirk zu eröffnen. Eine Eröffnungskompetenz über Bezirksgrenzen hinaus gewährt § 209a StPO dagegen nicht.

21

dd) Sofern, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht verweist, sich der Fachkommentierung eine „Pflicht“ für das nach § 103 Abs. 3 JGG abtrennende Gericht entnehmen lässt, das Verfahren vor dem sachlich zuständigen Gericht zu eröffnen, so wird dabei augenscheinlich stets stillschweigend Bezirksidentität i.S.d. § 209 StPO vorausgesetzt; denn durchweg wird in diesen Fundstellen auf diese Norm – zumindest beiläufig – verwiesen (vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 103 Rn. 21; Eisenberg, JGG, 13. Aufl., § 103 Rn. 18; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 103 Rn. 10; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 103 Rn. 10 – hier mit Hinweis auf die „sonstigen Voraussetzungen“ der Eröffnung nach §§ 209f. StPO). Dementsprechend lässt sich der Kommentierung aber auch nur dann eine Eröffnungspflicht für das abgebende Gericht entnehmen, wenn eine solche Bezirksidentität gegeben ist. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall.

b)

22

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg konnte das Verfahren nicht nach §§ 209, 209a StPO eröffnen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung vor einem anderen bezirksfremden Gericht waren nicht gegeben.

23

Eine Eröffnungszuständigkeit nach § 209 StPO besteht, wie dargelegt, nur innerhalb eines Gerichtsbezirks. Vor einem bezirksfremden Gericht findet eine Eröffnung nicht statt.

24

Nach diesen Grundsätzen konnte das angerufene, nunmehr aber nach der Abtrennung funktionell unzuständige Gericht, der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg, das Verfahren nicht vor einem anderen Gericht eröffnen.

25

Ein Gerichtsstand im Bezirk des abtrennenden Gerichts ist hinsichtlich des Beschuldigten B. nicht ersichtlich. Der allein kraft Verbindung bestehende Gerichtsstand, der durch den Wohnsitz des (ehemaligen) Mitbeschuldigten J. begründet worden war (§§ 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG, 13 StPO), ist mit der Abtrennung entfallen. Ein Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg besteht hinsichtlich des Beschuldigten B. demnach nicht mehr. Weder wohnt der Beschuldigte in diesem Bezirk noch liegt der Tat- bzw. Ergreifungsort dort.

c)

26

Es besteht schließlich auch nicht etwa eine Eröffnungszuständigkeit aus dem Rechtsgedanken der „fortwirkenden Zuständigkeit“ („perpetuatio fori“), weil der Jugendrichter bis zur Abtrennung nach § 103 Abs. 3 JGG zuständig gewesen wäre.

27

Zwar ist zu bemerken, dass die Unzuständigkeit zur Eröffnung erst durch die Abtrennung nach § 103 Abs. 3 JGG entstanden und damit – sozusagen – vom abtrennenden Gericht selbst herbeigeführt worden ist. Jedoch ist de jure mit der Abtrennung das zuvor befasste Gericht nicht mehr für die Sache zuständig. Verfahrensleitende Sachentscheidungen stehen ihm damit im Grundsatz nicht mehr zu, wenn die Prozessordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht – wie etwa in § 209 StPO. Aus diesem Grund sieht § 103 JGG nur noch die einfache „Abgabe“ an den zuständigen Richter und keine fortwirkenden Sachentscheidungskompetenzen vor. Durch die einfache Abgabe soll vielmehr lediglich ohne „Umweg“ über die Staatsanwaltschaft eine schnelle Zuleitung an das zuständige Gericht herbeigeführt werden.

28

Sofern das Strafprozessrecht der einmal begründeten Zuständigkeit einen besonderen Schutz einräumt, wie speziell im jugendgerichtlichen Verfahren durch § 47a JGG, so greift dieser Aspekt hier nicht. Denn diese fortwirkende Zuständigkeit wird schon ausweislich des Wortlauts des § 47a JGG, dessen Rechtsgedanken auch im Hinblick auf das Erwachsenenverfahren verallgemeinerungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2001, 2 StR 240/01, juris Rn. 9), erst mit der Eröffnung des Hauptverfahrens begründet – für die Eröffnungsentscheidung ist eine Fortwirkung der Zuständigkeit des zuvor angerufenen Gerichts nicht indiziert.

29

Durch das Fortbestehen einer einmal begründeten Zuständigkeit trotz nachträglichem Fortfall soll im Wege einer prozessökonomischen Verfahrensweise die Möglichkeit gegeben werden, dass sich das bisher befasste Gericht die Ergebnisse des bisher geführten Verfahrens zu Nutze machen kann.

30

Dies folgt aus dem Gedanken, dass im Regelfall die Strafprozessordnung mit § 199 Abs. 1 StPO die Einheit von Eröffnungs- und erkennendem Gericht vorsieht.

31

Vor diesem Hintergrund sollen Zuständigkeitswechsel nach der Eröffnungsentscheidung vermieden werden (wie etwa auch die Regelung des § 269 StPO zeigt; vgl. HansOLG MDR 1970, 523); denn es ist in der Regel unzweckmäßig – und deshalb nur im Ausnahmefall der §§ 209f. StPO tragbar – wenn ein anderes Gericht die Eröffnungsentscheidung trifft, als jenes, welches das Hauptverfahren durchführt. Prozessrechtlich sollen somit im Grundsatz die Eröffnungsentscheidung und ggf. das Hauptverfahren „verklammert“ werden. Die Notwendigkeit einer „Verklammerung“ in dem Sinne, dass das bis zur Abtrennung befasste Gericht auch die Eröffnungsentscheidung trifft, besteht dagegen nicht im selben Maße, da die Abtrennung in aller Regel nicht dieselbe Prüfungstiefe wie eine Eröffnungsentscheidung erfordert.

2.

32

Als Folge der fehlenden Eröffnungszuständigkeit hat sich das Amtsgericht Hamburg-Harburg zu Recht für unzuständig erklärt.

33

Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung nach § 209 StPO nicht erfüllt, so ist das Gericht für die Eröffnung unzuständig. Es handelt sich primär um einen örtlichen Zuständigkeitsmangel, soweit die Eröffnung nach § 209 StPO an der Bezirksidentität scheitert. Demnach hat, wie grundsätzlich in anderen Fällen der örtlichen Unzuständigkeit, eine Unzuständigkeitserklärung zu erfolgen (vgl. Meyer-Großner, StPO, 59. Aufl., § 209 Rn. 5; § 16 Rn. 4).

3.

34

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg konnte auch nicht das Verfahren nach § 103 Abs. 3 JGG ohne eigene Eröffnungsentscheidung jedenfalls an den „zuständigen Richter“ abgeben.

a)

35

Grundsätzlich ist im Falle der örtlichen Unzuständigkeit auch eine unmittelbare Abgabe oder Verweisung an das örtlich zuständige Gericht aus den oben genannten Gründen unzulässig. Eine Abgabe kommt wegen des Auswahlrechts der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Gerichtsstands regelmäßig nur bei ausschließlich sachlicher Unzuständigkeit in Betracht (vgl. §§ 209, 269 StPO; Meyer-Goßner, 59. Aufl., § 16 Rn. 4f.).

36

Allerdings ließe sich argumentieren, dass § 103 Abs. 3 JGG wegen des jugendrechtlichen Spezifikums, nämlich der nachträglich herbeigeführten Unzuständigkeit infolge der Abtrennung eines Verfahrens eines Erwachsenen von einem jugendgerichtlichen Verfahren, ausnahmsweise auch eine Abgabe an ein bezirksfremdes Gericht zulassen könnte, nämlich dann, wenn es nur ein örtlich und sachlich zuständiges Gericht nach Abtrennung gibt. Dies könnte dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche/Heranwachsende wegen der vorrangigen Anklage im Bezirk des Aufenthaltsorts des Jugendlichen oder Heranwachsenden (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG; vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, 6. Auflage, § 42 Rn. 4 m.w.N.) – anders als bei der Trennung von verbundenen Verfahren gegen Erwachsene – besonders häufig zu einem Entfallen der örtlichen Zuständigkeit des abtrennenden Gerichts kommt, da sich der Gerichtsstand hinsichtlich des erwachsenen Angeschuldigten regelmäßig allein aus der Verbindung ergibt. Bei Verfahren gegen mehrere Erwachsene, bei denen der Bezirk des Tatortes (§ 7 StPO) oft als gemeinsamer Gerichtsstand gewählt wird, kommt es im Falle der Trennung dagegen regelmäßig lediglich zur Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit, bei der entweder eine unmittelbare Verweisung oder die Durchführung des Hauptverfahrens selbst (§ 269 StPO) erfolgen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage, § 6 Rn. 3).

b)

37

Diese Frage kann hier indessen dahinstehen. Denn eine Abgabe nach § 103 Abs. 3 JGG kommt jedenfalls dann ebenso wie eine Eröffnungsentscheidung des nach der Abtrennung örtlich unzuständig gewordenen Gerichts nicht in Betracht, wenn mehrere Gerichtsstände bestehen.

38

Zwar sieht § 103 Abs. 3 JGG die Abgabe an den Richter, der ohne die Verbindung der Sache zuständig gewesen wäre, vermeintlich zwingend vor. Diese Abgabe setzt jedoch stillschweigend voraus, dass dieser „hypothetisch zuständige Richter“ eindeutig für das abgebende Gericht bestimmbar ist. Kommen nämlich mehrere örtlich zuständige Gerichte in Betracht, würde das abtrennende Gericht bei eigener Auswahl der Abgabe an eines von diesen Gerichten das Recht der Staatsanwaltschaft, unter verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten dasjenige auszuwählen, vor dem das Verfahren geführt werden soll, unterlaufen. Dies kann – selbst unter Berücksichtigung der prozessökonomischen Gesichtspunkte, die § 103 Abs. 3 JGG ersichtlich verfolgt – nicht gewollt sein. Dafür spricht im Übrigen auch der Wortlaut des § 103 Abs. 3 JGG, der ausdrücklich von der Abgabe an „den Richter“, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre, spricht und damit ersichtlich durch die Nutzung des bestimmten anstatt des unbestimmten Artikels (nicht an „einen Richter“) eine vorherige Auswahl der Staatsanwaltschaft bzw. nach Abtrennung lediglich ein örtlich zuständiges Gericht voraussetzt.

39

In der vorliegenden Sache bestehen mehrere Gerichtsstände, sodass der „hypothetisch zuständige Richter“ i.S.d. § 103 Abs. 3 JGG nicht bestimmbar ist und aus diesem Grund auch eine Abgabe durch den Jugendrichter nicht in Betracht kam. Denn es bestand ein Gerichtsstand am Amtsgericht Hamburg St.-Georg als Ergreifungs- bzw. Tatortgericht (§§ 7, 9 StPO) und darüber hinaus ein Gerichtsstand am Amtsgericht Hamburg wegen des Wohnsitzes des Angeschuldigten (§ 8 StPO). Die Auswahl obliegt der Staatsanwaltschaft; eine Bestimmung des Richters, der zuständig gewesen wäre, war dem abtrennenden Gericht nicht möglich.

III.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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