Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
JGG § 47a Vorrang der Jugendgerichte
Jugendgerichtsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Hamburg (17. Große Strafkammer) - 617 Qs 45/16 jug
14. Dezember 2016
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617 Qs 45/16 jug | 14. Dezember 2016 |