JGG § 47a Vorrang der Jugendgerichte

Jugendgerichtsgesetz

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (17. Große Strafkammer) - 617 Qs 45/16 jug
14. Dezember 2016
617 Qs 45/16 jug 14. Dezember 2016