Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

JGG § 53 Überweisung an das Familiengericht

Jugendgerichtsgesetz

Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 32 KLs 7/24
10. Dezember 2024
32 KLs 7/24 10. Dezember 2024
Urteil vom Landgericht Flensburg (8. Große Strafkammer) - VIII KLs 131 Js 18698/22
18. Juli 2024
VIII KLs 131 Js 18698/22 18. Juli 2024