Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
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JGG § 53 Überweisung an das Familiengericht
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 32 KLs 7/24
10. Dezember 2024
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32 KLs 7/24 | 10. Dezember 2024 |
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Urteil vom Landgericht Flensburg (8. Große Strafkammer) - VIII KLs 131 Js 18698/22
18. Juli 2024
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VIII KLs 131 Js 18698/22 | 18. Juli 2024 |