Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
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JGG § 53 Überweisung an das Familiengericht
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 32 KLs 7/24
10. Dezember 2024
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32 KLs 7/24 | 10. Dezember 2024 |
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Urteil vom Amtsgericht Köln - 648 Ls 292/15
2. November 2016
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648 Ls 292/15 | 2. November 2016 |
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Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 771 Js 82/15 21/15
18. Dezember 2015
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22 KLs 771 Js 82/15 21/15 | 18. Dezember 2015 |