JGG § 53 Überweisung an das Familiengericht

Jugendgerichtsgesetz

Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Köln - 648 Ls 292/15
2. November 2016
648 Ls 292/15 2. November 2016
Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 771 Js 82/15 21/15
18. Dezember 2015
22 KLs 771 Js 82/15 21/15 18. Dezember 2015