JGG § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters

Jugendgerichtsgesetz

(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu.

(2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.

(3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberechtigten zu.

(4) Der Richter kann diese Rechte dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.

(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte des Erziehungsberechtigten ausüben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird der abwesende Erziehungsberechtigte als durch den anwesenden vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an einen Erziehungsberechtigten gerichtet werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 510/16
11. Juli 2017
3 StR 510/16 11. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 645/16
26. April 2017
4 StR 645/16 26. April 2017
Urteil vom Landgericht Köln - 13 S 129/15
13. Januar 2016
13 S 129/15 13. Januar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 413/15
19. November 2015
3 Ws 413/15 19. November 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 576/12
9. Oktober 2012
3 O 576/12 9. Oktober 2012
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 10/12
13. Juli 2012
VGH B 10/12 13. Juli 2012