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JGG § 68a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Jugendgerichtsgesetz

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.

(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 17 Ls-411 Js 963/23-44/24
20. März 2025
17 Ls-411 Js 963/23-44/24 20. März 2025
Beschluss vom Amtsgericht Amberg - 4 Gs 2469/23 jug
17. Oktober 2023
4 Gs 2469/23 jug 17. Oktober 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 114/23
4. Oktober 2023
6 StR 114/23 4. Oktober 2023