Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 17 Ls-411 Js 963/23-44/24
Tenor
Der Angeklagte ist der Brandstiftung und der Sachbeschädigung schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Es wird auf eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers D vom 12. Februar 2025 ist hinsichtlich der Anträge auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt. Von einer weiteren Entscheidung über den Adhäsionsantrag hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche wird abgesehen.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung über die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers D vom 12. Februar 2025 angefallenen Kosten und Auslagen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Insoweit der Angeklagte freigesprochen wird, trägt die Landeskasse die dem Angeklagten entstandenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 303, 303c, 306 I Nr. 6, 53, StGB, 1, 105 ff JGG
1
Gründe:
2I.
3Der zur Tatzeit 20 und jetzt 22 Jahre alte Angeklagte wuchs zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und den beiden Brüdern in einem Haushalt auf. Nach der Trennung der Eltern verblieben die Kinder beim Vater. Das von den Eltern des Angeklagten erworbene Haus konnte von dem Vater allein nicht gehalten werden und wurde zunächst an einen Bekannten verkauft. Dieser Bekannte ließ die Familie weiterhin zur Miete in dem Haus wohnen, konnte es allerdings auf Dauer nicht halten, sodass die Familie im Mai 2024 ausziehen musste. Der Angeklagte wohnt seither bei den Großeltern väterlicherseits. In diesem Haus bewohnt der Vater des Angeklagten zusammen mit dem jüngeren Bruder eine weitere Wohnung. Der ältere Bruder des Angeklagten bewohnt eine eigene Wohnung im nahen Umfeld. Dort wohnen auch die Mutter und die Großmutter mütterlicherseits. Das familiäre Zusammenleben wird von dem Angeklagten als gut beschrieben. Bereits im Kindergarten wurde bei dem Angeklagten ADHS diagnostiziert und medikamentös behandelt. Da die Medikamente zunächst keine Wirkung zeigten, wurde die Dosierung erhöht. Bei einer Behandlung in der LWL Klinik in M wurde eine Überdosierung festgestellt, sodass eine medikamentöse Umstellung stattfand. In der dritten Klasse wurde der Angeklagte ca. drei Monate in der Kinder- und Jugendpsychiatrie H stationär behandelt. Bis 2012 fand eine ambulante psychologische Behandlung statt.
4In schulischer Hinsicht erreichte der Angeklagte nach Klasse zehn einen Hauptschulabschluss. Aufgrund besonderen Engagements wurde dem Angeklagten die Auszeichnung der „goldener Hammer“ verliehen. Hierauf, sowie auf die von verschiedenen Seiten geschilderte Hilfsbereitschaft des Angeklagten war die Mutter besonders stolz.
5Nach dem Hauptschulabschluss begann der Angeklagte ein Einstiegsqualifikationsjahr als Kfz Mechatroniker. Aufgrund von Unstimmigkeiten mit seinem Chef wurde diese Maßnahme jedoch abgebrochen. Im Juli 2023 beendete der Angeklagte erfolgreich eine Ausbildung zum Dachdecker und wurde vom Ausbildungsbetrieb übernommen. Nach der Entlassung aus der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verbüßten Untersuchungshaft nahm der Angeklagte die Arbeit in diesem Betrieb zunächst wieder auf. Da einige Kunden des Arbeitgebers den Angeklagten aufgrund der Tatvorwürfe nicht auf ihrem Grundstück arbeiten lassen wollten, wurde dem Angeklagten gekündigt. In der Zeit von Januar bis Februar 2024 war er zunächst arbeitslos und arbeitete dann als Monteur bei einer Objektbaufirma in L, bis ihm dort aufgrund fehlender Aufträge in der Winterzeit gekündigt wurde. Derzeit arbeitet der Angeklagte auf Minijob Basis als Fahrer einer Bäckerei.
6Der Fokus des Angeklagten in seiner Freizeit lag bei der Freiwilligen Feuerwehr. Sein Wunsch war es, bei der Berufsfeuerwehr einzusteigen. Des Weiteren half er Freunden und Bekannten bei Umzügen und bei Arbeiten an Autos.
7Mit den Strafgesetzen ist der Angeklagte nach Aktenlage bislang noch nicht in Konflikt geraten.
8II.
9Am 16.06.2023 begab sich der Angeklagte zwischen 22:45 und 23:00 Uhr zu dem Innenhof der Freiwilligen Feuerwehr an der Anschrift R-Weg und entzündete den Inhalt des dort abgestellten Containers der Firma S, in dem sich überwiegend Altpapier der Freiwilligen Feuerwehr befand. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad davon. Er kam an dem Haus der Familie K an der U-Straße vorbei. Zum Abschluss der Grundschule fand dort eine Feier statt, an der sieben bis acht Familien teilnahmen. Es wurde Fußball gespielt und gegrillt. Der Angeklagte kannte einige der dort anwesenden Personen, hielt an und gesellte sich dazu. Auf dem Weg zum Kühlschrank wurde der Angeklagte von dem Zeugen H gebeten, diesem ein alkoholfreies Radler mitzubringen. Als der Angeklagte mit den Getränken zurückkam und dabei war, die Flaschen zu öffnen, ging auf dem Handy des Zeugen H, der wie der Angeklagte bei der Freiwilligen Feuerwehr in A engagiert war, ein Feueralarm auf dem Handy ein. Der Zeuge H schaute sofort auf das Handy und teilte dem Angeklagten, der ihm gegenüber stand und nicht auf das Handy gucken konnte, mit, dass ein Container brenne. Der Angeklagte äußerte sich daraufhin dahingehend, dass es der Container bei der Feuerwehr sei. Beide begaben sich daraufhin zum nahegelegenen Gerätehaus, um das vom Angeklagten entzündete Feuer zu löschen.
10Durch den Brand entstand ein Sachschaden i.H.v. zumindest 500 €.
11Am 25.10.2023 begab sich der Angeklagte gegen 20:00 Uhr zum Rewe Markt in F. Er betrat das Geschäftslokal, um dort ein bestimmtes Deodorant zu kaufen und verließ das Geschäft um 20:03 Uhr. Zuvor hatte der Angeklagte um 19:26 Uhr den Newsletter der T mit dem Titel „Großeinsatz: A Feuerwehr im Wettlauf mit der Zeit- Ihr Nachrichten Überblick aus A“ aufgerufen. Den Bericht mit gleichem Titel öffnete er gegen 19:36 Uhr. Um 19:40 Uhr gab der Angeklagte im Internet Browser das Wort „Strohballen“ ein und wurde hierbei von dem Mobiltelefon insoweit unterstützt, als dass das Wort automatisch vervollständigt wurde. Anschließend schaute er sich einen Einsatzbericht der B Feuerwehr über einen Strohballenbrand in U von rund 300 Strohballen sowie noch weitere Einsatzberichte der Feuerwehr an. Um 20:06 Uhr schaltete der Angeklagte sein Mobiltelefon aus und begab sich in der Folgezeit mit dem Auto zum Grundstück des Adhäsionsklägers D, P-Straße. Der Angeklagte kam aus Richtung O, stellte sein Fahrzeug an der Straße ab, stieg über einen Stacheldrahtzaun, dessen oberer Draht beschädigt war, überquerte eine Wiese und gelangte so an das Strohballenlager des Adhäsionsklägers. Auf einer Länge von ca. 80 m waren dort in vier Reihen insgesamt 3500 quaderförmige Strohballen gelagert. Die einzelnen Reihen hatten eine Höhe von ca. 6 m sowie einen Abstand von ca. 5 m zueinander und waren mit Vlies und einer Folie gegen die Witterung geschützt. Der Angeklagte fand einen einzelnen aufgerissenen Quaderballen, der ca. 1,50 m vom Strohlager entfernt lag und schmiss eine brennende Zigarette in diesen Quader. Dem Angeklagten war als Feuerwehrmann bewusst, dass das Stroh durch die Zigarette entzündet werden konnte. Der Quader brannte ab und entzündete das gesamte Strohballenlager.
12Der in einiger Entfernung wohnende Adhäsionskläger wurde auf den Brand von seiner Frau aufmerksam gemacht. Zu dieser Zeit brannte nur eine Strohballenreihe im hinteren Bereich des Lagers. Die zuständige Feuerwehr A wurde um 21:03 Uhr alarmiert und traf kurze Zeit später um 21:13 Uhr am Einsatzort ein. Zu dieser Zeit waren bereits Nachbarn des Adhäsionsklägers damit beschäftigt, unter Einsatz von Traktoren Teile des Strohlagers vor dem Brand zu retten. Diese Bemühungen hatten keinen Erfolg. Das Strohlager brannte vollständig ab. Der Feuerwehr gelang es jedoch, unter Hinzuziehung zahlreicher Einsatzkräfte die Ausbreitung des Brandes auf den nahegelegenen Stall, den der Adhäsionskläger zur Zucht von Rindern nutzt, zu verhindern und den Brand einzudämmen. Die Löscharbeiten der Feuerwehr dauerten aufgrund der großen Menge an Stroh und immer wieder aufflammender Brandnester bis zum 01.11.2023.
13Der Adhäsionskläger verfolgte und unterstützte die Löscharbeiten der Feuerwehr. Am 29.10.2023 versuchte er bei einem erneuten Aufflackern des Feuers in den Strohballen ein Abdeckvlies von den Strohballen herunterzuziehen und zog sich eine Schulterverletzung in Form eines Risses einer Sehne an der linken Schulter zu. Er erlitt einen stechenden Schmerz und konnte den linken Arm und die Schulter anschließend nicht mehr bewegen. Am 14.11.2023 wurde die Verletzung operativ behandelt. Es wurde ein stationärer Aufenthalt des Adhäsionsklägers im Krankenhaus erforderlich. Der Adhäsionskläger war ein Jahr arbeitsunfähig krank. Er macht die in Adhäsionsantrag vom 12.02.2025 aufgeführten Schadenspositionen, nämlich Schadensersatz i.H.v. 74.591,69 € nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 € gegen den Angeklagten geltend.
14III.
15Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
16Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben.
171) In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung am 16.06.2023 ist das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen H davon überzeugt, dass der Angeklagte den Inhalt des im Bereich des Innenhofes der Freiwilligen Feuerwehr abgestellten Containers in Brand gesetzt hat.
18Der Zeuge H hat bekundet, dass der Angeklagte an diesem Tag mit dem Fahrrad unterwegs war und an dem Haus der Familie R an der E-Straße vorbeifuhr. In dem Garten des Hauses habe eine Feier stattgefunden. Da der Angeklagte viele der Anwesenden, unter anderem den Zeugen selbst, kannte, habe er sich dazu gesellt. Unmittelbar nach der Begrüßung habe sich der Angeklagte etwas zu trinken geholt und sei von dem Zeugen gebeten worden, ihm etwas mitzubringen. Als der Angeklagte mit den Getränken vom Kühlschrank zurückgekommen sei und die Flaschen habe öffnen wollen, habe die auf dem Handy des Zeugen H installierte App einen Feuerlarm gemeldet. Er habe auf das Handy geschaut und zu dem Angeklagten gesagt, dass ein Container brenne. Der Angeklagte, der nach der Schilderung des Zeugen nicht auf das Handy habe schauen können, entgegnete darauf: „Das ist der Container bei der Feuerwehr.“
19Nach der Aussage des Zeugen hatte der Angeklagte keine Möglichkeit, von dem Ort des Brandereignisses Kenntnis zu erlangen. Der Angeklagte habe zu keiner Zeit auf das Handy des Zeugen schauen können. Der Angeklagte habe auch keine Bewegung gemacht, um auf seine Uhr bzw. auf sein Handy zu schauen, als er mit den Getränken vom Kühlschrank kam. Der Zeuge geht daher davon aus, dass der Angeklagte den Brand selbst gelegt hatte und so über die Information verfügte, welcher Container brannte.
20Auch für das Gericht steht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Angeklagte den Inhalt des am Feuerwehrhaus abgestellten Containers angezündet hat.
21Hierfür spricht zunächst der zeitliche Ablauf. Der Brandort im Bereich der Z befindet sich unweit der E-Straße. Mit dem Rad benötigt man hierfür wenige Minuten. Dem Angeklagten war es ohne weiteres möglich, den Brand zu legen, mit dem Rad zum Haus der Familie R zu fahren, das Fahrrad abzustellen, die Anwesenden zu begrüßen und ein Getränk für sich und den Zeugen H zu holen. Der Container war mit Altpapier gefüllt, sodass davon auszugehen ist, dass dessen Inhalt bei dem von dem Zeugen H geschilderten sonnigen Wetter schnell Feuer fing. Da sich das Feuerwehrgelände mitten im Ort befindet, ist auch davon auszugehen, dass der Brand schnell bemerkt und der Feuerwehr gemeldet wurde.
22Entscheidend ist aber, dass der Angeklagte als Unbeteiligter gar nicht hätte wissen können, auf welchen Container sich der bei dem Zeugen H eingegangene Alarm bezog. Der Zeuge hat bekundet, dass der Angeklagte keine Möglichkeit hatte, auf das Handy des Zeugen zu schauen. Er habe auch weder auf seine Uhr noch auf sein eigenes Handy geguckt, als er vom Kühlschrank mit den Getränken wiederkam.
23Die Aussage des Zeugen H ist glaubhaft. Er hat das Geschehen detailliert und nachvollziehbar beschrieben. Widersprüche haben sich nicht ergeben. Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht. Belastungstendenzen sind zwar nicht von der Hand zu weisen, da es dem Zeugen schon wichtig war, eine Aussage bei Gericht zu machen. Dies ging soweit, dass der Zeuge sich nach einer Presseveröffentlichung am 12.02.2025 telefonisch bei Gericht erkundigte, warum er bislang keine Ladung erhalten habe. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Zeuge als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bei der Aufklärung einer Straftat Hilfe leisten wollte und es ihm nicht darum ging, dem Angeklagten, der ihm nicht näher bekannt war, zu schaden. So wurde im Rahmen seiner Aussage deutlich, dass die Möglichkeit, dass der Brand von einem Mitglied der Feuerwehr gelegt wurde, den Zeugen sehr beschäftigt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet hat, sind nicht ersichtlich.
24Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H spricht weiter, dass nach dessen Schilderung dem Angeklagten selbst aus technischen Gründen gar kein Alarm zugegangen sein konnte. Es habe sich um einen Alarm gehandelt, der nur Feuerwehrangehörigen der sogenannten „Schleife 1“ zugegangen sei. Der Angeklagte habe, anders als der Zeuge H, nicht der „Schleife 1“, sondern der „Schleife 2“ angehört und habe daher den Alarm gar nicht empfangen können.
25Die von dem Angeklagten vorgebrachte Schilderung, er habe durch einen Blick auf seine Uhr von dem Ort des Brandes Kenntnis erhalten, widerspricht daher nicht nur der Aussage des Zeugen insoweit, als dass dieser angibt, dass der Angeklagte gar nicht auf seine Uhr geschaut habe, sondern auch deshalb, weil es technisch gar nicht möglich war, dass dem Angeklagten der Alarm auf dem Handy zuging.
26Insoweit der Angeklagte in den Raum stellte, er habe bereits am Kühlschrank beim Abholen der Getränke von dem Alarm Kenntnis erhalten können, geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte in diesem Fall von sich aus den Zeugen H von dem Alarm unterrichtet und davon abgesehen hätte, die Getränke zu öffnen.
272) Der Angeklagte bestreitet, die ihm vorgeworfene Brandstiftung am 25.10.2023 in W begangen zu haben.
28Das Gericht ist aufgrund des von dem Angeklagten abgegebenen Geständnisses und weiterer Indizien mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Angeklagte die entsprechende Tat begangen hat.
29Grundlage für diese Überzeugung ist das von dem Angeklagten in der zweiten polizeilichen Vernehmung (ab 15:33 Uhr) am 26.10.2023 abgelegte und von den Zeugen H und G geschilderte Geständnis. In der Vernehmung stellt der Angeklagte zunächst – wie bereits bei der ersten Vernehmung – in Abrede, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Er sei zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr in F in dem dortigen Rewe Markt gewesen, um ein Deo zu kaufen. Als er wieder im Wagen gesessen habe, seien ihm Bilder vom Brand zugegangen. Er sei dann zum Brandort gefahren, habe ein paar Fotos gemacht und dann nach Hause zurückgekehrt. Im Laufe der Vernehmung wurde der Angeklagte auf Unstimmigkeiten bezüglich der genannten Zeiten und auch zu den Angaben in der ersten Vernehmung hingewiesen. Der Zeuge H hielt dem Angeklagten vor, dass er beim Rewe Markt um 20:04 Uhr die Nachricht über den Brand bekommen haben wolle, es aber erst anderthalb Stunden später gebrannt habe. Auf die Frage wie das zusammenpasse, ließ sich der Angeklagte geständig ein und gab an, mit „U“ etwas zu tun zu haben.
30Nachfolgend machte der Angeklagte im Rahmen des Geständnisses detaillierte Angaben zum Tatablauf. Die Örtlichkeiten am Strohlager waren ihm bekannt. Dies beginnt mit der Kenntnis von dem Stacheldrahtzaun, über den man steigen musste, um die Wiese überqueren zu können und endete mit einem Strohballen, der, wie vom Angeklagten geschildert, sich tatsächlich am Strohballenlager befand. Diese Angaben beinhalten Täterwissen und sind ein deutlicher Beleg für die Richtigkeit der von dem Angeklagten während der Vernehmung gemachten Angaben. Wenn der Angeklagte darauf hinweist, dass er die Örtlichkeiten von früher her kenne und auch einige Male kurz zuvor an dem Brandort vorbeigefahren sei, so vermag dies nicht zu erklären, warum er Kenntnis von einem losen Strohballen hatte, der sich neben einer Strohreihe befand. Auch ein teilweise defekter bzw. unvollständiger Stacheldrahtzaun prägt sich nicht in das Gedächtnis ein, wenn man mit dem Wagen einige Male an ihm vorbeifährt. Ein Beschuldigter, der, wie vom Angeklagten geschildert, aus Überforderung bzw. um eine Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen, derartige Angaben macht, kann auf derartige Detailkenntnisse nicht zurückgreifen.
31Das von dem Angeklagten im Rahmen des Geständnisses in glaubhafter Weise geschilderte Verhalten ist geeignet, den später ausgebrochenen Brand zu verursachen. Andere Gründe für die Entstehung des Brandes, wie z.B. eine Selbstentzündung des Strohlagers, eine Entzündung durch Blitzschlag oder Arbeiten in der Nähe des Strohlagers sind nicht ersichtlich und damit auszuschließen.
32Die vom Angeklagten vorgebrachten Zweifel an der Möglichkeit, durch eine brennende Zigarette ein derart großes Feuer zu entfachen, konnten im Rahmen der Beweisaufnahme entkräftet werden. Nach Einschätzung des Sachverständigen kann Stroh durch eine brennende Zigarette entzündet werden. Dies gilt nach Einschätzung des Sachverständigen auch dann, wenn der Angeklagte eine sogenannte „Sicherheitszigarette“ verwendet haben sollte. Derartige Zigaretten wiesen zwar ein verringertes Schadenspotenzial auf, weil durch eine entsprechende Norm vorgegeben sei, dass etwa zwei Drittel dieser Zigaretten ausgehen, wenn man an ihnen nicht ziehe. Dies gelte aber eben nicht für alle Zigaretten dieser Art, sodass eine Entzündung des Strohballens auch durch eine solche Zigarette möglich sei. Letztlich spricht auch die Begebenheit, dass es am Tattag und in den Tagen zuvor gerechnet hatte, nicht gegen die Richtigkeit der in dem Geständnis gemachten Angaben. Auch bei einer solchen Witterung sei in einem Strohballen eine entflammbare Menge Stroh vorhanden. Habe erstmal ein Strohballen Feuer gefangen, so breite es sich mit großer Geschwindigkeit aus. Die Verwendung eines Brandbeschleunigers sei nicht nötig. Auch das Übergreifen des Feuers vom Strohballen auf die benachbarte Strohreihe sowie auf die weiteren Strohreihen des Lagers sei plausibel. Die entsprechenden Darlegungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. An der Sachkunde des Gutachters zu zweifeln, besteht kein Anlass.
33Das von dem Angeklagten im Geständnis geschilderte Geschehen lässt sich zudem mit den vorliegenden objektiven Zeitangaben vollständig in Einklang bringen.
34Aus den Videoaufzeichnungen des Rewe Marktes in F ergibt sich, dass der Angeklagte dort in der Zeit von 20:01 Uhr bis 20:03 Uhr eingekauft hat. Insoweit die Zeitstempel der Videoanlage andere Zeiten aufweisen, so ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H, dass die Anlage zur Tatzeit eine falsche Uhrzeit anzeigte. Zu den angegebenen Uhrzeiten muss eine zeitliche Verschiebung von 50 Minuten hinzugerechnet werden.
35Kurz nach dem Verlassen des Rewe Marktes, nämlich um 20:06 Uhr, stellte der Angeklagte ausweislich der Handyauswertung das Mobiltelefon aus, um eine Entdeckung z.B. bei einer Funkzellenauswertung zu vermeiden. Das Vorbringen des Angeklagten, das Handy sei in der Tatzeit infolge eines defekten Akkus immer wieder ausgegangen, wird durch die Angaben des Zeugen H widerlegt. Der Zeuge konnte aufgrund der Handyauswertung feststellen, dass das Handy nur einige Male kontrolliert heruntergefahren wurde.
36Die Entfernung vom Rewe Markt zum Brandort lässt sich mit dem Wagen in ca. 5 Minuten zurücklegen. Dem Angeklagten blieb daher genügend Zeit, den Wagen zu parken und über die Wiese zu dem Strohlager zu gehen. Auf der Wiese waren entsprechende Spuren auch am nächsten Tag noch sichtbar. Der Vorgang der Brandentzündung nimmt nur kurze Zeit in Anspruch, sodass der Angeklagte ausreichend Zeit hatte, zu seinem Wagen zurückzukehren und nach etwaiger kurzer Beobachtung des Brandgeschehens nach Hause zu fahren und dort, wie von dem Zeugen H geschildert, gegen 21:00 Uhr anwesend zu sein. Anschließend war genug Zeit erneut zum Brandort zu fahren, um in unverdächtiger Weise Fotos von dem Brand zu machen.
37Für die Richtigkeit der Angaben im Geständnis spricht zudem, dass sich der Angeklagte vor dem Besuch des Rewe Marktes offensichtlich Informationen über die von ihm beabsichtigte Brandstiftung eingeholt hat, indem er bewusst das Stichwort „Strohballen“ in das Handy eingab und sich danach über einen Brand eines Strohballenlagers in W informierte. Die von dem Zeugen H mitgeteilten Zeitpunkte stimmen genau mit dem Tatablauf bis zum Beginn der Brandes überein.
38Der Angeklagte hat das in der zweiten Vernehmung am 26.10.2023 abgelegte Geständnis im Schriftsatz vom 26.11.2023 widerrufen. Zur Begründung für den Widerruf brachte er zunächst vor, das Geständnis sei nur zustande gekommen, da er sich vorher ca. 30 Stunden in Polizeigewahrsam befunden und die ganze Zeit nicht geschlafen habe. Es sei ihm auch durch die vernehmenden Beamten immer wieder suggeriert worden, dass er nach Hause zu seiner Familie könne, wenn er doch endlich gestehen würde. Er habe dann keinen anderen Ausweg gesehen, als zumindest eine Tat zu gestehen. In der Hauptverhandlung schilderte er, dass zwischen den beiden Vernehmungen am 25.10.2023 ungefähr 12 Stunden lagen. Er habe eine starke Form von ADHS und sei durch die Haftsituation stark überfordert und überlastet gewesen. Im Übrigen sei es dem Vater des Angeklagten nicht gestattet worden, bei der Vernehmung dabei zu sein. Auch die Anwältin habe an der Vernehmung nicht teilnehmen können.
39Das Vorbringen des Angeklagten in der Beschwerdeschrift vom 26.11.2023, ihm sei suggeriert worden, dass er nach Hause könne, wenn er doch endlich gestehen würde, fand sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Vernehmungspersonen, der Zeuge G und die Zeugin S gaben übereinstimmend an, dem Zeugen keinerlei Versprechungen für den Fall eines Geständnisses gemacht zu haben. Eine rechtliche Grundlage bzw. die Kompetenz für derartige Versprechen seien nicht vorhanden gewesen. Die entsprechenden Angaben sind glaubhaft. Die Zeugen haben den Verlauf und das Ergebnis der Vernehmung aus ihrer Erinnerung sachlich geschildert. Tendenzen, unangenehme Dinge zu verschweigen bzw. zu beschönigen, konnten nicht festgestellt werden. So schilderte die Zeugin S, dass der Zeuge G bei der Vernehmung auch laut geworden sei. Auch der Zeuge G selbst sprach von einem „dynamischen“ Ereignis. Auch habe man es abgelehnt, dem Vater die Anwesenheit zu gestatten. Der Zeuge G stellte nicht in Abrede, dass dies deshalb geschah, um bei der Vernehmung ein gutes Ergebnis zu erzielen.
40Weiterhin spricht der Verlauf der Vernehmung dafür, dass das Geständnis aus freien Stücken und nicht aufgrund von Versprechungen abgegeben wurde. Der Angeklagte verwickelte sich im Laufe der Vernehmung immer mehr in Widersprüche und sah zur Auflösung dieser Widersprüche offensichtlich keine andere Möglichkeit, als die Tat zu gestehen. Bei einem Geständnis aufgrund eines Versprechens bzw. einer Zusage wäre von einem anderen Verlauf der Vernehmung auszugehen. Die Richtigkeit des Protokolls selbst wurde aber von dem Angeklagten bestätigt.
41Der Beweiswert der im Rahmen des Geständnisses gemachten Angaben wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Angeklagte sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand und durch die ADHS Erkrankung überfordert und überlastet war.
42Der Angeklagte gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass zwischen beiden Befragungen ein Zeitraum von 12 Stunden lag. Dies ergibt sich auch aus den entsprechenden Protokollen.
43Beide Befragungen waren auch nicht unangemessen lang. Die erste Befragung dauerte ca. 1 Stunde 20 Minuten. Die zweite Befragung war in etwa gleich lang.
44Eine Beeinträchtigung des Angeklagten durch die ADHS Erkrankung dergestalt, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, der Vernehmung zu folgen und ein unzutreffendes Geständnis abgab, konnte nicht festgestellt werden. Anlässlich der Vernehmung des Zeugen L gab der Angeklagte an, dass er längere Zeit wegen ADHS in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Bis zu einem Alter von 17 Jahren sei eine medikamentöse Behandlung erfolgt. Inwiefern der Angeklagte derzeit, bzw. zur Zeit der Tat, an den Folgen seiner ADHS Erkrankung leidet bzw. litt, wurde nicht deutlich. Der Angeklagte war vielmehr in der Lage, den wesentlich länger als die Vernehmungen dauernden Gerichtsverhandlungen zu folgen und sich rege daran zu beteiligen. Auch das Gericht geht zwar davon aus, dass die Festnahme und die Inhaftierung den Angeklagten gehörig beeindruckten. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um den Beweiswert der von dem Angeklagten gemachten Angaben infrage zu stellen.
45Das glaubhafte Geständnis des Angeklagten ist ferner nicht deshalb unverwertbar, weil der Vater des Angeklagten an der Vernehmung nicht teilnehmen durfte. Der Angeklagte war volljährig. Es bestand daher kein Grund, dem Vater als Erziehungsberechtigten die Anwesenheit zu gestatten. Die Vorschrift des § 67 JGG ist in Verfahren gegen Heranwachsende in Ermangelung einer Verweisung in § 109 JGG nicht anwendbar.
46Verletzung von weiteren Verfahrensvorschriften, die ein Verwertungsverbot des Geständnisses nach sich ziehen würden, liegen nicht vor.
47In Betracht kommt zunächst ein Verstoß gegen §§ 68 a JGG, 140 StPO. Gemäß § 68a JGG ist in Fällen notwendiger Verteidigung vor Durchführung einer Vernehmung ein Pflichtverteidiger bzw. eine Pflichtverteidigerin zu bestellen, sofern der Beschuldigte noch keinen Verteidiger bzw. keine Verteidigerin hat. Diese Vorschrift ist gemäß § 109 JGG auch auf Heranwachsende anwendbar.
48Zum Zeitpunkt der zweiten Vernehmung am 26.10.2023 war der Angeklagte anwaltlich vertreten. Eine Pflichtverteidigerin musste nicht bestellt werden. Nach eigenem Bekunden hatte der Angeklagte nach der ersten Vernehmung mit Rechtsanwältin I telefoniert und mit ihr vereinbart, dass sie die Vertretung übernimmt, falls weitere Schritte kommen. Vor der zweiten Vernehmung wurde Rechtsanwältin I von dem Vater des Angeklagten verständigt und erhielt Gelegenheit, mit den Vernehmungsbeamten zu sprechen. Rechtsanwältin I äußerte sich gegenüber den Beamten dahingehend, dass sie bei der Vernehmung gerne dabei wäre, sich aber an einer Teilnahme gehindert sähe, weil sie sich 500 km vom Gerichtsort entfernt aufhalte. Eine Teilnahme sei ihr erst am nächsten Tag gegen 15:00 Uhr möglich. Für die Bestellung einer Pflichtverteidigerin bzw. eines Pflichtverteidigers vor der Vernehmung gemäß § 68a JGG bestand daher kein Anlass. Die Vernehmungsbeamten konnten vielmehr davon ausgehen, dass der Beschuldigte eine Verteidigerin hatte. Rechtsanwältin I trat in dem Gespräch mit der Zeugin T als Verteidigerin auf und äußerte den Wunsch, bei der Vernehmung dabei zu sein. In der Folgezeit war sie für den Angeklagten als Wahlverteidigerin – z.B. im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den erlassenen Haftbefehl – tätig. Eine Niederlegung des Mandats erfolgte am 14.01.2025.
49Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Vernehmung des Angeklagten ohne seine Verteidigerin stattfinden konnte. Die Verteidigerin hat (wie sich aus dem §§ 58 Abs. 2, 163a Abs. 4 S. 3, 163c Abs. 1, 5 StPO ergibt) grundsätzlich das Recht bei Vernehmungen anwesend zu sein. Bei einer Verhinderung sehen die genannten Bestimmungen allerdings vor, dass ein Anspruch auf Verlegung eines Termins nicht besteht. In § 70c Abs. 4 JGG ist als Sonderregelung im Jugendstrafrecht vorgesehen, dass eine Vernehmung für eine angemessene Zeit zu verschieben oder zu unterbrechen ist, wenn ein Verteidiger nicht anwesend ist. Eine Verschiebung bzw. Unterbrechung war im vorliegenden Fall aber nicht möglich, da Rechtsanwältin I erst am nächsten Tag gegen 15:00 Uhr an einer Befragung hätte teilnehmen können. Im Hinblick auf die beabsichtigte Haft-Vorführung am 27.10.2023 war diese Wartezeit nicht angemessen im Sinne von § 70c Abs. 4 JGG.
50Im Übrigen wurde der Angeklagte vor beiden Vernehmungen über sein Recht zu schweigen belehrt. Es hätte ihm freigestanden, ohne die Anwesenheit seines Vaters bzw. einer Anwältin überhaupt keine Angaben zu machen. Auch Rechtsanwältin I hätte im Rahmen des Telefonats mit der Zeugin T darauf hinweisen können, dass Einlassungen nur durch sie stattfinden und ohne ihre Anwesenheit keine Vernehmung stattfinden soll. In diesem Fall hätte eine Vernehmung nach eindeutiger Aussage der Zeugin T nicht stattgefunden. Auch bei der ersten Unterredung am Vormittag des 26.10.2023 ist offensichtlich kein eindeutiger Hinweis der Anwältin an den Angeklagten erfolgt, bei einer erneuten Vernehmung nur in ihrer Anwesenheit Aussagen zu machen.
51Es war daher aus Sicht des Gerichts für den Angeklagten zwar nachteilig, aber nicht rechtswidrig, die Vernehmung auch ohne die Verteidigerin durchzuführen. Auf keinen Fall liegt ein Verfahrensverstoß vor, der so gravierend ist, dass er ein Verwertungsverbot nach sich ziehen würde.
52Die Angaben im Rahmen des Geständnisses, das von den als Zeugen gehörten Vernehmungsbeamten geschildert wurde und nach Angaben des Angeklagten auch ordnungsgemäß protokolliert wurde, sind daher verwertbar
53Aus diesem Geständnis und den weiteren genannten Indizien ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte, die mit einer für eine Verurteilung ausreichende Sicherheit auf die Begehung der Tat durch den Angeklagten schließen lassen.
54IV.
55Der Angeklagte hat sich durch das Anzünden des Containerinhalts einer Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und durch das in Brand setzen des Strohlagers einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht.
56Bei den in Brand gesetzten Strohballen handelte es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Unter Erzeugnissen sind Sachen zu verstehen, deren unmittelbarer Produktionsprozess beendet ist, die aber nicht schon weiterverarbeitet wurden (Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 306 Rn. 10, beck-online). Die entsprechenden Voraussetzungen liegen bei den geernteten und verpressten Strohballen vor. Von einem minder schweren Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB ist in Anbetracht der Größenordnung des Brandes nicht auszugehen.
57V.
58Bei der Bestrafung des Angeklagten war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen. Eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
59Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat am 16.06.2023 zwanzig Jahre und sieben Monate und bei der Begehung der Tat am 25.10.2023 zwanzig Jahre und elf Monate alt. Er hatte damit die Altersgrenze von 21 Jahren fast erreicht. Aus diesem Grund und weil der Angeklagte nach abgeschlossener Berufsausbildung einer Tätigkeit im Ausbildungsberuf nachging, liegt zunächst die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht nahe. Aus den Feststellungen zur Person ergibt sich jedoch, dass sich die Entwicklung des Angeklagten infolge der lange anhaltenden ADHS Erkrankung verzögerte. Weiterhin steht seine Lebensposition der eines Erwachsenen auch deshalb nicht gleich, weil er zur Tatzeit keinen eigenen Hausstand hatte und auch, nachdem die Familie das zuvor bewohnte Haus räumen musste, keinen eigenen Hausstand begründete, sondern vielmehr in den Haushalt der Großeltern zog und dort auch jetzt noch zusammen mit seinem Vater und dem jüngeren Bruder lebt. Entwicklungsverzögerung werden auch aus den Inhalten der in der Hauptverhandlung thematisierten Chats in den WhatsApp Gruppen des Angeklagten deutlich. Der Angeklagte nimmt hier die Stellung eines Außenseiters ein. Entsprechend des Vorschlags der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat das Gericht Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen lassen.
60Bei der Bewertung der von dem Angeklagten begangenen Taten ist zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen, dass er bislang nach Aktenlage strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
61Der durch die Sachbeschädigung im Rahmen der Tat am 16.06.2023 entstandene Schaden ist zudem mit 500 € relativ gering. Zulasten des Angeklagten ist in Bezug auf diese Tat zu berücksichtigen, dass durch das Abbrennen des Altpapiers im Container, wie aus der Aussage des Zeugen H ersichtlich wird, auch eine Gefährdung umstehender Gebäude hervorgerufen wurde. Der Zeuge H wurde eingeteilt, das Dach des Nachbarhauses entsprechend zu beobachten. Insgesamt gesehen handelt es sich aber um eine Zuwiderhandlung von eher geringerem Unrechtsgehalt.
62Ein völlig anderes Gewicht kommt der Tat vom 25.10.2023 zu. Im Bereich des Erwachsenenstrafrechts ist für die Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen. Durch die Einordnung als Verbrechen wird sichtbar, dass es sich um ein schweres Delikt handelt, das auch im Jugendstrafrecht eine entschiedene Reaktion zur Erziehung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden erfordert. Strafschärfend ist zudem zu berücksichtigen, dass durch die Tat ein sehr hoher Schaden entstanden ist. Der Adhäsionskläger schilderte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass allein die Betriebsversicherung einen Betrag i.H.v. 448.000 € reguliert hat. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes, deren Höhe mit ca. 150.000 € geschätzt wird, sowie die im Rahmen des Adhäsionsantrags geltend gemachten Schadenspositionen (74.591,69 € Schadenersatz nebst Schmerzensgeld) sind in diesem Betrag noch nicht berücksichtigt.
63Durch den Brand wurde ferner eine Gefährdung der zahlreichen Einsatzkräfte der Feuerwehr und sonstiger Hilfskräfte hervorgerufen. Ein Übergreifen des Feuers auf den sich in der Nähe befindlichen Stall mit über 100 Tieren konnte nur mit großem Aufwand verhindert werden.
64Unter Berücksichtigung all dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass bei der Begehung der Tat schädliche Neigungen des Angeklagten hervorgetreten sind, die Verhängung von Jugendstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich machen. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel sind zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausreichend.
65Eine günstige Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten in der Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung, mit der Folge eines Wegfallens dieser schädlichen Neigungen, kann nicht festgestellt werden. Die stabilisierenden Elemente im Leben des Angeklagten, wie z.B. die gesicherte berufliche Tätigkeit im Ausbildungsberuf sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, sind weggefallen. Als positiver erzieherischer Aspekt kann hier allenfalls die Verbüßung der Untersuchungshaft in der Zeit vom 26.10.2023 (Datum der Festnahme) bis zum 13.12.2023 angeführt werden. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um das Wegfallen schädlicher Neigungen annehmen zu können.
66Gemäß § 18 Abs. 1 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt vorliegend fünf Jahre, da der Heranwachsende ein Verbrechen gemäß § 12 StGB begangen hat, dass nach dem allgemeinen Strafrecht mit einer Höchststrafe von nicht mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten im Jugendstrafrecht nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Gleichwohl ist die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den speziellen Strafandrohungen des Strafgesetzbuches ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht zu lassen.
67Gemäß § 31 Abs. 1 JGG war für beide Zuwiderhandlungen des Angeklagten eine einheitliche Strafe festzusetzen.
68Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Strafbemessung an den Voraussetzungen erzieherischer Einwirkung im konkreten Einzelfall auszurichten. Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen werden. Das schließt nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH NStZ – RR 1998 285). Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsbedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts sogar dann Vorrang bei der Strafzumessung hat, wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird und dass bei der Bemessung der Jugendstrafe des Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB – weil das Jugendstrafrecht eine dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbar enge Bindung an tatbestandbezogene Strafrahmen nicht kennt – nicht anwendbar ist, hat sich das Gericht bei der Bemessung der Dauer der Jugendstrafe von nachfolgenden weiteren Erwägungen leiten lassen:
69Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Eine erzieherische Einwirkung auf ihn durch die Verhängung jugendrichterlicher Sanktionen hat bislang nicht stattgefunden. Es handelt sich vorliegend um die erste Verfehlung des Heranwachsenden. Für die Notwendigkeit einer längeren erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten spricht das erhebliche Gewicht der von ihm begangenen Brandstiftung. Der wirtschaftliche Schaden für den Geschädigten, seiner Versicherung und der Allgemeinheit in Form der Kosten für die Löscheinsätze ist immens und spricht für die Verhängung einer längeren Jugendstrafe, die eher im mittleren Bereich des Strafrahmens zu suchen wäre. Auf der anderen Seite geht das Gericht davon aus, dass eine erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten zunächst durch die Verbüßung der Untersuchungshaft eingetreten ist. Dem Angeklagten ist hierdurch aufgezeigt worden, dass Straftaten von Gewicht Konsequenzen für die persönliche Freiheit haben. Weiterhin ist in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte für die von ihm verursachten Schäden zivilrechtlich haftet. Diese Haftung kann unter Umständen, da eine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren bei deliktischen Ansprüchen nicht möglich ist, für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren andauern. Im Rahmen der Hauptverhandlung ist deutlich geworden, dass dem Angeklagten dies bewusst ist.
70Einer entschiedenen erzieherischen Einwirkung durch die Verhängung einer Jugendstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens ohne Bewährungsmöglichkeit bedarf es daher nach Ansicht des Gerichts nicht. Ausreichend, aber zur Erziehung des Angeklagten erforderlich, ist vielmehr nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine Jugendstrafe für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten.
71Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe war gemäß § 21 I, II JGG zur Bewährung auszusetzen. Das Gericht hat die Erwartung, dass der bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte sich alleine die Tatsache der Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird.
72Aus den genannten Gründen, insbesondere im Hinblick auf die verbüßte Untersuchungshaft, ist die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des Heranwachsenden nicht gemäß § 21 II JGG geboten.
73VI.
74Der Zeuge D hat den Antrag gestellt, den Angeklagten zu verurteilen,
751) an ihn Schadenersatz i.H.v. 74.591,69 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.10.2023 zu zahlen,
762) an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2023 zu zahlen,
773) die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.
78Dem Zeugen D steht gegen den Angeklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz einschließlich Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu.
79Nach den oben zu II. getroffen Feststellungen hat der Angeklagte am 25.10.2023 eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB begangen, indem er das im Eigentum des Zeugen D stehende Strohlager in Brand setzte und damit rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum des Zeugen verletzte. Dem Zeugen steht daher ein Anspruch auf Ersatz des aus dem Brandereignis entstandenen Schadens zu. Dieser Anspruch schließt gemäß § 253 Abs. 2 BGB den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein.
80Gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO hat das Gericht die Entscheidung über den Adhäsionsantrag auf den Grund der geltend gemachten Ansprüche beschränkt.
81Bezüglich der in Ziffer 1 geltend gemachten Schadensersatzansprüche konnte festgestellt werden, dass dem Grunde nach ein Anspruch gemäß § 823 BGB auf Ersatz des aus dem Brandereignis entstandenen Vermögensschaden besteht. Inwieweit die einzelnen Schadenspositionen, wie z.B. der Verdienstausfall i.H.v. 25.773,22 € und der Schaden im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes i.H.v. 47.190,63 € tatsächlich entstanden und berücksichtigungsfähig sind, konnte im Rahmen eines ohnehin umfangreichen Strafprozesses auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers nicht geklärt werden. Möglich war es aber, ohne Verzögerung des Verfahrens eine Entscheidung zum Anspruchsgrund zu treffen.
82Im Hinblick auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch ist gemäß § 406 Abs. 1 S. 6 StPO grundsätzlich eine Entscheidung im Strafverfahren selbst zu treffen. Möglich ist aber auch hier, die Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs zu beschränken. Von dieser Möglichkeit hat das Gericht im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch geht darauf zurück, dass der Adhäsionsantragsteller sich am 29.10.2023 gegen 2:00 Uhr bei dem Versuch, im Rahmen der Brandbekämpfung ein Abdeckvlies von den Strohballen herunterzuziehen, um ein Aufflackern des Feuers zu verhindern, eine Verletzung der linken Schulter zuzog.
83Anders als bei den Schmerzensgeldansprüchen, die regelmäßig im Strafverfahren geltend gemacht werden, ist der eingetretene Schaden hier nicht direkt auf ein Handeln des Angeklagten, sondern vielmehr auf ein solches des Geschädigten selbst zurückzuführen. Das Gericht geht davon aus, dass die Verletzung auf das Handeln des Angeklagten zurückzuführen ist und dieser grundsätzlich schadensersatzpflichtig ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wird jedoch auch zu berücksichtigen sein, dass der Adhäsionsantragsteller – wie aus der Schadenaufstellung der Versicherung hervorgeht – die Löschbemühungen gegenüber der Versicherung angemeldet und erstattet bekommen hat. Vor allem aber macht der Angeklagte geltend, dass es aufgrund der körperlichen Konstitution des Adhäsionsantragstellers auch ohne den Brand bei einem späteren Anlass früher oder später zu einer gleichartigen Verletzung gekommen wäre. Vor allem dieser Aspekt wird bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein. Eine Aussage zu dieser Frage kann jedoch ohne ein medizinisches Gutachten nicht getroffen werden.
84VII.
85Dem Angeklagten wurde ferner vorgeworfen, am 24.10.2023 gegen 23:00 Uhr ein weiteres Strohballenlager mit 1000 Rundballen in Q angezündet zu haben. Auch dieses Strohballenlager brannte vollständig ab.
86Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
87Die Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat nicht zu dem Ergebnis geführt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Wahrscheinlichkeit begangen hat.
88Der Angeklagte bestreitet, diese Tat begangen zu haben. Anders als bei dem Brand in W hat er in Bezug auf diese Tat kein Geständnis abgelegt.
89Die vorliegenden Indizien begründen keinen für eine Verurteilung ausreichenden Tatverdacht.
90Für eine Tatbegehung durch den Angeklagten kann zunächst angeführt werden, dass er nach 23:00 Uhr beim Brand in der Nähe des Tatortes gesehen wurde. Von den Beamten, die den Angeklagten wenig später vor seinem Haus anhielten, konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte Brandgeruch, nasse Schuhe mit Erd- und Grasanhaftungen aufwies und dreckige Hände hatte, obwohl er angab, in der Nähe des Brandortes nicht ausgestiegen zu sein. Weiterhin spricht für eine Tatbegehung durch den Angeklagten, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass zwei derartige Taten unabhängig voneinander in einer Nacht von verschiedenen Tätern begangen wurden. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte in der Nähe seiner Wohnung und nahe des Einsatzbereiches „seiner“ Feuerwehr ein weiteres Feuer legen wollte. Letztlich spricht auch die Begebenheit, dass er um 22:27 Uhr sein Handy ausschaltete und erst um 22:49 Uhr wieder einschaltete, für die Begehung der Tat durch den Angeklagten.
91Die bei dem Antreffen des Angeklagten vor seinem Haus festgestellten Indizien werden jedoch zunächst dadurch entwertet, dass von dem Angeklagten selbst, seinem Vater aber auch von dem unbeteiligten Zeugen V übereinstimmend angegeben wurde, dass es der Angeklagte mit der Sauberkeit seiner Hände nicht so genau nahm. Die Hände des Angeklagten waren, wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt, sowohl auf der Handinnenseite als auch am Handrücken durchgehend dreckig und dunkelgrau verfärbt. Die Einschätzung der Zeugen Y und X, dies lasse darauf schließen, dass der Angeklagte eventuell kurz zuvor einen Brand gelegt habe, erscheint daher auf den ersten Blick naheliegend. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich beim Legen der Brände wahrscheinlich nicht schmutzig gemacht haben wird. Beim Feuer in Brumlingsen reichte es aus, eine brennende Zigarette in einen Strohballen zu werfen, um das Feuer zu entzünden. Es ist davon auszugehen, dass dies auch bei dem weiteren Feuer nicht viel anders gewesen sein wird. Die schmutzigen Hände deuten daher nicht auf eine Tatbegehung durch den Angeklagten hin. Sie entsprechen vielmehr der bei ihm üblichen Handhygiene und können genauso gut wie durch das Brandereignis durch die Berufstätigkeit des Angeklagten als Dachdecker verursacht worden sein. Aus dem oben genannten Gesichtspunkt liegt diese Ursache sogar näher.
92Auch die dreckigen Schuhe sowie der Brandgeruch weisen nicht darauf hin, dass der Angeklagte den Brand in Q gelegt hat. Es ist ebenso gut möglich, dass der Angeklagte sich beim Legen des Brandes in W die Schuhe dreckig gemacht und sich dort den Brandgeruch zugezogen hat.
93Die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort spricht ebenfalls nicht für eine Tatbegehung durch ihn. Es ist nachvollziehbar, dass der Angeklagte, nachdem Feuerwehr und Polizei benachrichtigt worden waren, zur Brandstelle fuhr, um sich diesen Brand anzuschauen. Für den Fall der Tatbegehung durch ihn wäre es zu erwarten gewesen, dass er sich kurz nach dem Entfachen des Brandes von der Brandstelle entfernt, um für Löscheinsätze zur Verfügung zu stehen und zu verhindern, dass er womöglich von ihm bekannten Feuerwehrleuten in der Nähe des Brandortes gesehen wird. Das Antreffen des Angeklagten am Brandort zu der von den Beamten geschilderten Zeit spricht daher eher gegen eine Tatbeteiligung durch ihn.
94Uneingeschränkt für eine Tatbeteiligung des Angeklagten spricht jedoch, dass er sein Handy in dem Zeitraum ausgeschaltet hatte, als der Brand wahrscheinlich gelegt worden ist. Eine plausible Erklärung hierfür hatte der Angeklagte nicht.
95Weiterhin spricht auch eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht zwei verschiedene Täter große Brände der gleichen Art in einem nahen Umkreis am gleichen Tag legen. Auf der anderen Seite kommt es jedoch wohl relativ häufig zu Bränden von Strohlagern. Die einfache Eingabe des Wortes Strohballen durch den Angeklagten führte z.B. zur Anzeige eines weiteren Brandereignisses im Stadtgebiet A. Von daher ist es ohne weiteres möglich, dass ein anderer Täter das Feuer in B zum Anlass nahm, ein weiteres Feuer zu legen. Nachvollziehbar wäre ein solches Verhalten nicht. Auf der anderen Seite ist auch ein (nachvollziehbarer) Grund für das Verhalten des Angeklagten für das Gericht nicht erkennbar.
96Die beiden letztgenannten Gesichtspunkte sind nach Ansicht des Gerichts daher nicht ausreichend, um den Angeklagten wegen Brandstiftung zu verurteilen. Nach dem Grundsatz in „dubio pro reo“ war er von diesem Vorwurf freizusprechen.
97VIII.
98Die Kostenentscheidung folgt im Umfang der Verurteilung aus § 74 JGG, insoweit der Angeklagte freigesprochen wurde beruht sie auf § 467 StPO. Eine abschließende Kostenentscheidung in Bezug auf den Adhäsionsantrag kann erst im Schlussurteil erfolgen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 303 Sachbeschädigung 2x
- StGB § 303c Strafantrag 1x
- StGB § 306 Brandstiftung 4x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 1x
- §§ 303, 303c, 306 I Nr. 6, 53, StGB, 1, 105 ff JGG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Am 16.06 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Am 25.10 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter 1x
- JGG § 109 Verfahren 2x
- JGG § 68a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers 3x
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- StPO § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung 1x
- StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten 1x
- StPO § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung 1x
- StPO § 5 Maßgebendes Verfahren 1x
- JGG § 70c Vernehmung des Beschuldigten 2x
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 1x
- JGG § 18 Dauer der Jugendstrafe 3x
- StGB § 12 Verbrechen und Vergehen 1x
- JGG § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- JGG § 21 Strafaussetzung 2x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 2x
- StPO § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung 3x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x