Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 17 Ls-411 Js 963/23-44/24

Tenor

Der Angeklagte ist der Brandstiftung und der Sachbeschädigung schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Es wird auf eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers D vom 12. Februar 2025 ist hinsichtlich der Anträge auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt. Von einer weiteren Entscheidung über den Adhäsionsantrag hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche wird abgesehen.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung über die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers D vom 12. Februar 2025 angefallenen Kosten und Auslagen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Insoweit der Angeklagte freigesprochen wird, trägt die Landeskasse die dem Angeklagten entstandenen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 303, 303c, 306 I Nr. 6, 53, StGB, 1, 105 ff JGG


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