JGG § 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

Jugendgerichtsgesetz

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 460/16
29. November 2017
2 StR 460/16 29. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 214/15
20. August 2015
3 StR 214/15 20. August 2015
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks
30. September 2010
15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks 30. September 2010