Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 Ws 78/25
Tenor:
- 1.
Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2025 aufgehoben, soweit die Aussetzung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. September 2019 (12 Ks 17 Js 8091/19) angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen worden ist.
- 2.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Peine vom 12. Mai 2016 (4 Ls 6610/16) wegen Diebstahls, Nötigung und Unterschlagung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Peine vom 5. März 2015 (4 Ls 3 Js 211941/14) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung der Restjugendstrafe durch Beschluss des Vollstreckungsleiters bei dem Amtsgericht Göttingen vom 7. Juni 2018 (56 VRJs 43/16), rechtskräftig seit dem 15. Juni 2018, zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.
Durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. September 2019 (12 Ks 17 Js 8091/19) wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Aufgrund der neuen Straftaten widerrief das Amtsgericht Peine, an das die Bewährungsaufsicht nach Aufnahme des Beschwerdeführers in das A. Klinikum H. abgegeben worden war, die Aussetzung der Restjugendstrafe durch Beschluss vom 19. Februar 2020 (4 BRs 2/19), der seit dem 5. März 2020 rechtskräftig ist. Durch Beschluss des Amtsgerichts Peine vom 21. Juni 2021 (4 BRs 2/19) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 89b JGG aus dem Jugendvollzug herausgenommen und die weitere Vollstreckung der Restjugendstrafe wurde gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die Staatsanwaltschaft Hildesheim abgegeben. Diese übernahm die Vollstreckung mit Verfügung vom 15. Juli 2021.
2. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 - rechtskräftig seit dem 20. November 2021 - setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim die Vollstreckung der Maßregel und des nach Anrechnung der Maßregel verbliebenen Restes der parallel verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Vollstreckung der Restjugendstrafe zur Bewährung aus. Die Dauer der Führungsaufsicht und die Bewährungszeit wurden auf jeweils drei Jahre festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden unter anderem die Weisungen erteilt, für die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit die Bewährungshilfe mindestens einmal pro Kalendermonat in der Sprechstunde persönlich aufzusuchen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, jeden Wechsel seines Wohnsitzes und seines Arbeitsplatzes unverzüglich der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle zu melden sowie sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden. Der Beschwerdeführer wurde am 13. November 2021 aus der Vollstreckung der Maßregel entlassen.
3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafvollstreckungskammer am 13. September 2024 einen Sicherungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer am 28. August 2025 festgenommen worden ist und sich seitdem in Sicherungshaft befindet.
Nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 29. August 2025 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 3. September 2025 sowohl die Aussetzung der Maßregel als auch die der Gesamtfreiheits- und der Restjugendstrafe widerrufen. Grundlage für den Widerruf ist zum einen, dass der Beschwerdeführer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2024 wegen Betruges in zwei Fällen und versuchten Betruges (Tatzeiten 20. und 22. Oktober 2021) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden ist. Der Strafbefehl ist - nach Verwerfung des Einspruchs des unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienenen Beschwerdeführers durch Urteil vom 11. März 2024 - seit dem 23. März 2024 rechtskräftig. Weitere Grundlage des Widerrufs ist, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer während der Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit wiederholt Cannabis konsumierte und spätestens seit dem 29. April 2024 keinen Kontakt mehr zu seiner Bewährungshelferin hatte. Der Leiter der Führungsaussichtsstelle bei dem Landgericht Bonn hat am 9. Juli 2024 Strafantrag nach § 145a Satz 2 StGB gestellt. Zudem ist gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Vorwurfs der Körperverletzung in zwei Fällen, begangen am 4. und 19. März 2024 unter Einfluss von Cannabis, anhängig.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den seinem Verteidiger am 4. September 2025 zugestellten Widerrufsbeschluss am gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt die Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Vollstreckung der Jugendstrafe und die Unwirksamkeit des Widerrufs der Aussetzung der Restjugendstrafe. Weiter macht er geltend, die mit dem Strafbefehl vom 22. Januar 2024 abgeurteilten Taten nicht begangen zu haben. Zu den Tatzeiten habe er sich noch im Maßregelvollzug befunden. Die Beststellungen habe seine Ehefrau getätigt und dies gegenüber dem Amtsgericht auch eingeräumt. Die Ladung zur Hauptverhandlung habe er nicht erhalten. Seine Schwester, bei der er seinerzeit gewohnt habe, habe ihm die Post nicht ausgehändigt. Im Hinblick auf die Weisungsverstöße fehle es an der Besorgnis der erneuten Begehung von Straftaten. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass es "nach dem Kontaktabbruch zur Bewährungshilfe in B. zu Straftaten (außer gem. § 145a StGB) gekommen sei". Zudem fehle es an einer ausreichenden Abwägung milderer Maßnahmen.
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat gegen den ihr am 4. September 2025 zugestellten Beschluss am Folgetag sofortige Beschwerde eingelegt und diese auf den Widerruf der Aussetzung der Maßregel beschränkt. Sie macht geltend, dass bei dem Beschwerdeführer keine Suchterkrankung vorliege, die die Voraussetzungen des § 64 StGB n.F. erfülle.
II.
Die statthaften (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 StPO) und zulässig erhobenen sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten gegen den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt haben Erfolg (unten 1.). Die weitergehende sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Aussetzung der Gesamtfreiheits- und der Restjugendstrafe ist ebenfalls statthaft (§§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO, 85 Abs. 6 Satz 2 JGG) und zulässig erhoben, in der Sache jedoch unbegründet (unten 2.).
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 67g Abs. 1 StGB für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sind nicht erfüllt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Antragsschrift vom 2. Oktober 2025 ausgeführt:
"Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht oder gegen Weisungen nach § 68b StGB gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung erfordert. Der Zweck der Maßregel erfordert aber die Unterbringung und damit den Widerruf der Aussetzung nur, wenn alle prognostischen Merkmale vorliegen, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel sind, und wenn darüber hinaus der besondere Zweck der einzelnen Maßregel der Unterbringung nicht
entgegensteht. Es gelten hier dieselben strengen Maßstäbe wie bei der Anordnung der Maßregel (Leipziger Kommentar zum StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 67g StGB, Rn. 18). Wenn eine weitere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet, kann die Aussetzung der Maßregel nach § 64 nicht widerrufen werden (TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 67g Rn. 11 mwN, beck-online).
Der Widerruf nach § 67g Abs. 1 StGB ist daher ausgeschlossen, weil gemäß § 64 S. 2 StGB n.F. keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen.
§ 64 S. 2 StGB in der ab dem 01.10.2023 geltenden Neufassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionsrechts- Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023, Teil I Nr. 203, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2023) ist anwendbar. Nach Art. 5 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionsrechts- Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023 ist die neue Regelung von § 64 S. 2 StGB am 01.10.2023 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat insoweit keine Regelung für etwaige Altfälle getroffen. Daher gilt ab dem 01.10.2023 ausschließlich die Neuregelung des § 64 S. 2 StGB. Dies entspricht insofern auch der Regelung des § 2 Abs. 6 StGB, wonach auf den Entscheidungs- bzw. Beschlusszeitpunkt abzustellen ist.
Es muss die tatsächlich begründete Erwartung bestehen, die süchtige Person innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Erforderlich ist eine Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird, und dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen (BeckOK StGB/Ziegler, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 64 Rn. 19 mwN, beck-online).
Wegen der oft nicht möglichen dauerhaften Heilung der Sucht stellt es bereits einen Behandlungserfolg dar, wenn die suchtkranke Person über eine erhebliche Zeit nach Beendigung der Unterbringung vor dem Rückfall in Sucht und Straffälligkeit bewahrt werden kann (vgl. BT-Drs. 16/1110, 14).
Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete höhergradige Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (BeckOK StGB/Ziegler, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 64 Rn. 20 mwN, beck-online).
Eine derartige höhergradige Wahrscheinlichkeit besteht nicht. Für einen Behandlungserfolg sprechen zwar grundsätzlich die geäußerte Therapiebereitschaft des Verurteilten. Dies ist jedoch nicht ausreichend.
Der Verurteilte war bereits vom 05.10.2019 bis zum 13.11.2021 in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Dennoch erfolgte der Rückfall, insbesondere hinsichtlich des Konsums von Cannabis, bereits kurz nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug (Bl. 61 BewH 23 BRs 96/21 FA) und auch die weitere Begehung von Straftaten konnte die Unterbringung im Maßregelvollzug nicht verhindern. Auch wenn es dem Verurteilten immer wieder gelingt nach eigenen Angaben einige Tage abstinent zu bleiben, bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine erneute Unterbringung für nur etwas mehr als ein Jahr selbst bis zum Ablauf der verlängerten Höchstdauer der Unterbringung darüber hinaus zu einem Erfolg führen werde. Die Möglichkeit oder eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolges allein reicht nicht aus."
Dem tritt der Senat bei.
Ebenso wie für nachträgliche Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB über die Erledigung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt die Neufassung des § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 anzuwenden ist (vgl. hiesiger 2. Strafsenat, Beschluss vom 20. November 2023 - 2 Ws 317/23, NStZ-RR 2024, 95; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2024 - 2 Ws 178/23 (S), juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 1 Ws 298/23, juris Ls.; OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 - 1 Ws 17/24 -, Rn. 22, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024 - III-4 Ws 132/24 -, NStZ-RR 2024, 325 [OLG Hamm 13.06.2024 - 4 Ws 132/24]), gilt dies auch für den Widerruf der Aussetzung nach § 67g Abs. 1 StGB. Grundsätzlich ist in Bezug auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 2 Abs. 6 StGB das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anwendbar; dieser Grundsatz soll nach der ausdrücklichen Auffassung des Gesetzgebers auch für die Vollstreckung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung rechtskräftig erfolgter Anordnungen gelten (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 6. März 2023, BT-Drucks. 20/5913, S. 78; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 1 StR 354/23, juris Rn. 5, NStZ-RR 2024, 49). Das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG umfasst die Maßregeln der Besserung und Sicherung des Strafgesetzbuchs nicht (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133-190, Rn. 123). Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen bewusst nur die Regelung des § 67 StGB zur Vollstreckungsreihenfolge von dem Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB ausgenommen. Für eine analoge Anwendung der Übergangsregelung auf § 67g StGB ist mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, dass § 2 Abs. 6 StGB lediglich für Anordnungsentscheidungen gelte, nicht dagegen für Entscheidungen über die Vollstreckung von Maßregeln (Pollähne, StV 2024, 63, 64), kann dem nicht gefolgt werden. § 2 Abs. 6 StGB bezieht sich - ebenso wie § 2 Abs. 3 StGB - nicht nur auf die Anordnung, sondern auch auf die Vollstreckung der Maßregeln (so ausdrücklich BVerfG aaO Rn. 182).
2. Demgegenüber ist der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Restjugendstrafe zu Recht erfolgt.
a) Die Strafvollstreckungskammer ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch für die Entscheidung über die Restjugendstrafe zuständig. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Peine als Vollstreckungsleiter hat die Vollstreckung der Jugendstrafe mit Beschluss vom 21. Juni 2021 (2 BRs 2/19) gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die Staatsanwaltschaft abgegeben, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung oder des Widerrufs der Aussetzung vorzubehalten. Der Senat hat das Vollstreckungsheft beigezogen und den Beschluss eingesehen. Die Staatsanwaltschaft hat die Vollstreckung mit Verfügung vom 15. Juli 2021 übernommen und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag von der Übernahme unterrichtet.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit des erstmaligen Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts Peine vom 19. Februar 2020 greifen nicht durch. Der Widerrufsbeschluss befindet sich ebenfalls in dem vom Senat beigezogenen Vollstreckungsheft und trägt einen Rechtskraftvermerk vom 5. März 2020. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, "nach seiner Erinnerung" sei keine Zustellung eines solchen Widerrufs an ihn erfolgt, gibt dies dem Senat keinen Anlass zu weiterer Aufklärung. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Widerrufs im Maßregelvollzug; Zustellungen an ihn sind daher mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam erfolgt. Auch aus der Stellungnahme des A. Klinikums nach § 67e StGB vom 20. August 2021 ergibt sich, dass dort ein Aufnahmeersuchen (Überhaftnotierung) der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 26. Juli 2021 (3 Js 6610/16 VRs) zur Vollstreckung von 297 Tagen von ursprünglich drei Jahren Einheitsjugendstrafe eingegangen war. Abgesehen davon hätte eine fehlende oder unwirksame Zustellung des Widerrufsbeschlusses nur zur Folge gehabt, dass die Frist zum Einlegen der sofortigen Beschwerde für den Beschwerdeführer nicht zu laufen begonnen hat. Dies wäre hier aber unschädlich und kann daher dahinstehen. Denn spätestens mit dem Aussetzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 15. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer Kenntnis von dem zwischenzeitlichen Widerruf erlangt. Gleichzeitig hat sich aber durch die erneute Aussetzung der vorangegangene Widerruf erledigt, bevor es überhaupt zur Vollstreckung der Restjugendstrafe gekommen ist. Ein Rechtsmittel dagegen wäre also aufgrund prozessualer Überholung gegenstandslos gewesen. Die Festsetzung der Bewährungszeit, die Weisungen und die Bewährungsaufsichtsunterstellung im Aussetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Er kann daher nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr mit Erfolg rügen, diesen sei ein ihm nicht zugestellter Bewährungswiderruf vorausgegangen.
b) Nicht gestützt werden kann der Widerruf allerdings auf die Begehung neuer Straftaten in der Bewährungszeit. Zwar ist der Beschwerdeführer durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2024 wegen Betruges in zwei Fällen und versuchten Betruges (Tatzeiten 20. und 22. Oktober 2021) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Es liegen jedoch besondere Umstände vor, die den rechtskräftigen Strafbefehl im vorliegenden Fall als Grundlage für die Überzeugung von der Begehung neuer Straftaten entkräften.
aa) Nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bzw. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG ist die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neuerliche Straftat begangen hat, die die ursprünglich günstige Prognose aufhebt, und mildere Mittel als der Widerruf nicht ausreichen. Dabei muss die schuldhafte Begehung der Straftat zur Überzeugung des den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindenden Gerichts feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1986 - 2 BvR 796/86 -, NStZ 1987, 118), wofür im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 2 MRK normierte Unschuldsvermutung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Entscheidungen vom 3. Oktober 2002, StV 2003, 82; und vom 12. November 2015, StV 2016, 703) regelmäßig eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unwiderrufenes Geständnis vor einem Richter erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 2 Ws 523/11 -, NStZ 2012, 702; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2010 - 2 Ws 834/10 -, StV 2009, 151; Hubrach in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 56f StGB, Rn. 8; jew. mwN). Dabei kommt als Verurteilung grundsätzlich auch ein rechtskräftiger Strafbefehl in Betracht, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 1 Ws 306/15 -, Rn. 4, juris; OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 25 [OLG Hamm 06.09.2007 - 3 Ws 527/07]). Allerdings ist ein Strafbefehl für die Überzeugungsbildung des Widerrufsgerichts von geringerem Erkenntniswert, weil die Entscheidung im Strafbefehlsverfahren ohne Hauptverhandlung aufgrund einer nur summarischen Prüfung nach Aktenlage ergeht (vgl. Hubrach aaO Rn. 13). Andererseits könnte ein Nichtbeachten der gesetzlichen Wertung zu Schutzbehauptungen im Widerrufsverfahren einladen und die Widerrufsgerichte in ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Nachholen der gerichtlichen Beweisaufnahme drängen (OLG Hamm aaO; Fischer StGB 72. Aufl. § 56f Rn 5).
Vor diesem Hintergrund kann im Widerrufsverfahren die auf einem rechtskräftigen Strafbefehl beruhende Annahme in der Bewährungszeit begangener Straftaten nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände in Zweifel gezogen werden (OLG Celle aaO). Die Grundsätze, nach denen diese Prüfung erfolgen soll, werden in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Während teilweise angenommen wird, ein Widerruf sei nur aus Gründen höherrangigen Rechts ausgeschlossen, etwa bei Verletzung des rechtlichen Gehörs (so OLG Hamm aaO), geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung dahin, dass ein Widerruf jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn das Widerrufsgericht aufgrund besonderer Umstände durchdringende Zweifel an der Richtigkeit des dem Widerruf zugrunde liegenden Strafbefehls hegt (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26-27/11 -, OLGSt StGB § 56f Nr. 57), weil etwa die Gründe des Erkenntnisses den Schuldspruch nicht tragen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 1995 - 1 Ws 555/95 -, StV 1996, 45; OLG Potsdam, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11, Rn. 16, juris) oder wenn ein Strafbefehl nur auf einen hinreichenden Tatverdacht gestützt ist, die aus den Akten erkennbare Beweislage eine an Sicherheit grenzende Überzeugungsbildung nicht zulässt und der Verurteilte sich gegen den Strafbefehl zur Wehr setzen wollte oder dies bereits getan hat, und die Rechtskraft ohne eine den Strafbefehl anerkennende Willensentschließung des Beschuldigten allein aufgrund seines prozessualen Versäumnisses eingetreten ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 Ws 18 - 19/91 -, StV 1991, 270; KG, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 1 AR 602/07 - 2 Ws 361/07 -, juris).
bb) Gemessen hieran besteht im vorliegenden Fall Anlass zur Überprüfung der dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrundeliegenden Ermittlungen. Nach Beiziehung der Strafakte kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Ermittlungsergebnis die notwendige Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht zulässt.
Ausgangspunkt der Prüfung ist der vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemachte Umstand, dass er sich zum Zeitpunkt der Taten (20. und 22. Oktober 2021) noch im Maßregelvollzug befand, aus dem er erst am 13. November 2021 entlassen worden ist. Nach den polizeilichen Ermittlungen hatte er in der Zeit vom 27. Oktober bis zum 10. November 2021 Vollzugslockerungen in Form von Urlaub; auch dieser Zeitraum liegt aber nach den Taten. Allerdings wäre eine Tatbeteiligung auch aus dem Vollzug heraus möglich gewesen, weil es sich um Warenbestellungen im Internet trotz Zahlungsunfähigkeit handelte. Die Bestellungen erfolgten unter Verwendung des Namens des Beschwerdeführers und unter Angabe einer Kontoverbindung, deren Inhaber bis zur Kontoauflösung am 14. Oktober 2021 der Beschwerdeführer war. Allerdings war auch die Ehefrau des Beschwerdeführers über dieses Konto verfügungsberechtigt. Unter der Lieferadresse waren seinerzeit die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre minderjährige Tochter gemeldet. Die Art der bestellten Waren lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Besteller zu. Zwar handelte es sich in einem Fall um drei Paar Sportsocken der Größe 43-46, während die im Jahr 2020 erkennungsdienstlich behandelte Ehefrau Schuhgröße 39 hat. Auch sie könnte aber die Socken für den Beschwerdeführer ohne dessen Wissen bestellt haben. Die anderen bestellten Waren deuten eher auf die Bestimmung für eine Frau bzw. ein Kind hin. Es handelte sich in einem Fall um vier Ohrstecker von einem Schmuckversand und im letzten Fall um drei Leggings der Größen M, 116 und 128, ein Kleid der Größe S, eine Jogginghose der Größe 80 und zwei Paar Socken der Größe 39-42. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau haben Vorladungen zu Vernehmungen Folge geleistet. Der Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion H. vom 11. August 2022 kommt zu dem Ergebnis, dass "zum jetzigen Zeitpunkt (...) die beiden Taten keiner der beiden Personen eindeutig zugeordnet werden" können. Eine geplante Wohnungsdurchsuchung scheiterte wegen des zwischenzeitlichen Wegzugs sowie der anschließenden Trennung der Eheleute und des Zeitablaufs. Es konnte nicht ermittelt werden, welches Medium jeweils für die Bestellungen benutzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau am 13. Juni 2023 gemäß § 153 StPO eingestellt und am 12. September 2023 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 17. Januar 2024 nicht erschienen war, hat das Amtsgericht Hildesheim gegen ihn einen Strafbefehl gemäß § 408a StPO erlassen, gegen den der seinerzeit in Bonn bei seiner Schwester wohnhafte Beschwerdeführer Einspruch eingelegt hat. Nachdem der Beschwerdeführer auch zu der hierauf anberaumten Hauptverhandlung vom 11. März 2024 unentschuldigt nicht erschienen war, hat das Amtsgericht den Einspruch verworfen. Das Verwerfungsurteil ist seit dem 23. März 2024 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer trägt dazu vor, seine Schwester habe ihm die zugestellte Ladung zur Hauptverhandlung nicht ausgehändigt.
Hiernach ergibt sich, dass der Widerrufsgrund neuer Straftaten nicht als erfüllt angesehen werden kann. Denn der Strafbefehl ist nur auf einen hinreichenden Tatverdacht gestützt und die aus den Akten erkennbare Beweislage lässt eine an Sicherheit grenzende Überzeugungsbildung nicht zu. Zudem hat der Beschwerdeführer sich gegen den Strafbefehl zur Wehr gesetzt und die Rechtskraft ist ohne eine den Strafbefehl anerkennende Willensentschließung des Beschwerdeführers allein aufgrund seines prozessualen Versäumnisses eingetreten.
c) Es liegen aber Widerrufsgründe nach §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bzw. nach §§ 88 Abs. 6 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG vor.
Da die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe auch dann nach § 88 JGG zu treffen ist, wenn die Vollstreckung der Jugendstrafe - wie hier - gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - StB 2/20 -, BGHSt 64, 273-283), ist § 88 Abs. 6 Satz 1 JGG mit dem Verweis auf § 26 JGG für den Widerruf der Aussetzung heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer hat gröblich und beharrlich gegen die ihm durch den Aussetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2021 erteilte Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, verstoßen und sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzogen. Er gibt dadurch Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen wird. Mildere Mittel als der Widerruf sind nicht ausreichend.
Ein gröblicher Verstoß ist die schuldhafte, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen eine zulässige, dem Täter bekanntgemachte, hinreichend bestimmte Weisung (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 BvR 252/19 -, NJW 2020, 1501). Beharrlich verstößt gegen Weisungen, wer sie wiederholt oder trotz Mahnung seitens des Gerichts oder des Bewährungshelfers nicht erfüllt, oder wer sich ihrer Erfüllung geflissentlich entzieht, z.B. weil er sich verborgen hält oder seinen Aufenthalt ständig wechselt, ohne dies dem Bewährungshelfer mitzuteilen (BVerfG aaO; Hubrach in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 56f StGB, Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Die dem Beschwerdeführer bekannt gemachte Abstinenzweisung ist zulässig und hinreichend bestimmt.
Der Senat folgt zwar der Rechtsprechung, die im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Abstinenzweisungen zwischen solchen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB und solchen nach § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB differenziert (OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - III-3 Ws 370/16 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 Ws 6/17 -, juris). Aufgrund des hier greifenden Vorrangs der Führungsaufsicht nach § 68g Abs. 1 Satz 1 StGB gelten jedoch die strengeren Anforderungen an eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12 -, juris) regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist, und wenn im Falle erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Im Fall eines nicht oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken ist demgegenüber eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. Jedenfalls in Fällen, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigenden Straftaten drohen, ist eine strafbewehrte Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB als unzumutbare Anforderung an die Lebensführung im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB und damit zugleich als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit anzusehen.
Hieran gemessen erweist sich die Abstinenzweisung als verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt ihrer Erteilung die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgreich abgeschlossen und war nach seiner Entlassung zunächst abstinent. Auch nach Rückfällen konnte er den Cannabiskonsum - zum Teil unter Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe - für längere Zeit einstellen. Unzumutbare Anforderungen an seine Lebensführung waren damit nicht verbunden, zumal die Abstinenz bei Cannabis nicht zu ähnlich schweren Entzugssymptomen führt wie bei harten Drogen.
Der Umstand, dass es sich um eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB handelt, steht dem Widerruf der Strafrestaussetzung nach §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bzw. §§ 88 Abs. 6 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG nicht entgegen. Denn der Vorrang der Führungsaufsicht nach § 68g Abs. 1 Satz 1 StGB bedeutet nur, dass für die Aufsicht ausschließlich § 68a StGB und für die Erteilung von Weisungen ausschließlich § 68b StGB (und nicht § 56c StGB) gilt; die sonstigen Vorschriften der Strafaussetzung wie z.B. § 56f StGB bleiben aber unberührt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 4 Ws 374-375/22 -, StraFo 2023, 114 [OLG Saarbrücken 25.01.2023 - 4 Ws 374/22]; Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 68g Rn. 16; Fischer StGB 72. Aufl. § 68g Rn. 6). Verstöße gegen Weisungen nach § 68b StGB sind also wie entsprechende Verstöße im Rahmen der Bewährungsaufsicht zu behandeln und berechtigen - unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen - zum Widerruf der Aussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (OLG Saarbrücken aaO; Baur aaO Rn. 20, Fischer aaO).
bb) Die Strafvollstreckungskammer hat unter Beachtung ihrer insoweit bestehenden Aufklärungspflicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 BvR 252/19 -, NJW 2020, 1501) zu Recht gröbliche und beharrliche Verstöße des Beschwerdeführers gegen die Abstinenzweisung festgestellt.
Nach dem Bericht des Bewährungshelfers vom April 2022 hat der Beschwerdeführer diesem gegenüber eingeräumt, Anfang 2022 einmal rückfällig geworden zu sein, sich aber direkt bei der forensischen Institutsambulanz gemeldet zu haben. Im September 2022 berichtete der Bewährungshelfer von erneutem, durch den Beschwerdeführer selbst offengelegten Cannabiskonsum. Der Beschwerdeführer habe in einem Telefonat vom 14. September 2022 angegeben, sich freiwillig in stationäre Behandlung begeben und therapeutische Hilfe annehmen zu wollen. In seinem Bericht vom 4. Oktober 2022 teilte der Bewährungshelfer mit, dass sich nach Angabe des Beschwerdeführers dessen private Situation bereits kurz nach der Entlassung verschlechtert und er daraufhin erneut Drogen konsumiert habe. Bei dem Gesprächstermin am 28. September 2022 sei der Beschwerdeführer jedoch wieder seit einigen Tagen abstinent gewesen. Aus der Stellungnahme des A. Klinikums vom 19. Oktober 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Nachsorgeweisung "überwiegend zuverlässig" eingehalten habe. Er habe auch "weisungsrelevante negative Aspekte" nicht beschönigt; dazu gehörten "in Übereinstimmung mit den labortechnischen Untersuchungen der mehrfache Gebrauch von Cannabinoiden und seltener Kokain und Alkohol". Im Zeitraum von Juni bis September 2022 sei es zu einer "Exazerbation seines psychischen Zustandsbildes mit einer längeren depressiven Episode und dem kontinuierlichen Gebrauch von Cannabinoiden" gekommen. In der Folge sei er im Juni 2022 arbeitslos geworden. Im Juli und September 2022 hätten insgesamt vier Krisengespräche stattgefunden. Es sei zudem eine "antidepressive Psychopharmaka-Therapie" eingeleitet und "mehrfach eine stationäre Krisenintervention thematisiert und von ihm ernsthaft in Betracht gezogen" worden. In einer Therapiesitzung vom 27. September 2022 habe der Verurteilte "erstmals seit Monaten die Gesamtsituation als endaktualisiert und rational kontrolliert" empfunden. Zu diesem Zeitpunkt habe er "seit mehr als vier Tagen den Gebrauch von psychotropen Substanzen eingestellt" gehabt. Nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach B. stellte sich die Situation ausweislich des Erstberichts der dortigen Bewährungshilfe vom 30. Dezember 2022 zunächst wieder als positiv dar. Der letzte Kontakt zur forensischen Institutsambulanz fand am 6. März 2023 statt. Die Untersuchung der dabei abgegebenen Urinprobe auf illegale Drogen und Alkohol ergab keine Auffälligkeiten. Bei seiner Festnahme am 28. August 2025 war der Beschwerdeführer nach Mitteilung der Polizei in B. im Besitz einer kleinen Menge Cannabis und leistete Widerstand. Ausweislich des Protokolls der Haftbefehlsverkündung und gleichzeitigen mündlichen Anhörung zum Widerruf am 29. August 2025 hat der Beschwerdeführer dort zunächst angegeben, dass er "gelegentlich" Cannabis konsumiere. Am Ende der Anhörung hat er dies aber dahin konkretisiert, dass er "manchmal (auch) 1-2 Tage gar kein Cannabis" rauche.
Die Verstöße sind auch schuldhaft erfolgt. Der Beschwerdeführer ist am Tag seiner Entlassung aus der Unterbringung ordnungsgemäß über die Bedeutung und Tragweite der Weisungen sowie die Möglichkeit des Widerrufs belehrt worden. Zudem hat er sich im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 15. Oktober 2021 mit den Weisungen einverstanden erklärt. Für die Feststellung der Vermeidbarkeit der Weisungsverstöße reicht es aus, dass ein Verurteilter durch zumindest zeitweilige Abstinenz zeigt, dass er sein Suchtverhalten steuern kann, und dass er auch durch die freiwillige Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestätigt, dass er sich der Bedeutung und Schwere seiner Rückfälle in den Drogenkonsum bewusst ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 3 Ws 52/08 -, NStZ-RR 2008, 220). Beides ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt hatte der Beschwerdeführer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgreich abgeschlossen und war nach seiner Entlassung zunächst abstinent. Nach Rückfällen konnte er den Cannabiskonsum - zum Teil unter Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe - für längere Zeit einstellen. Auch unter Berücksichtigung der Auslösung des Rückfalls durch familiäre Probleme und der vom A. Klinikum berichteten psychischen Komplikationen im Zeitraum Juni bis September 2022 ist eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Cannabiskonsum nicht festzustellen.
cc) Zudem hat sich der Beschwerdeführer zuletzt beharrlich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe entzogen.
Am 22. April 2024 berichtete die Bewährungshelferin, dass die Kontakthaltung des Verurteilten "verbesserungswürdig" und er letztmalig im Februar zu einem Termin erschienen sei. Ein Anhörungsschreiben der Strafvollstreckungskammer vom 2. Mai 2024 konnte nicht unter der bekannten Anschrift des Beschwerdeführers in B. zugestellt werden. Das Schreiben kam trotz Zustellungsurkunde der Post später zurück. In einem Bericht vom 21. Mai 2024 teilte die Bewährungshelferin sodann auf Nachfrage der Strafvollstreckungskammer mit, dass eine neue Anschrift des Verurteilten dort nicht bekannt sei und dieser unter der alten Anschrift auch noch gemeldet sei. Briefe der Bewährungshilfe vom 22. April und vom 2. Mai 2024 an diese Anschrift seien auch nicht zurückgesandt worden. Allerdings habe der Verurteilte zuletzt alle Gesprächstermine abgesagt und hierfür verschiedene Gründe benannt. Seit dem letzten Telefonat am 29. April 2024 sei er für die Bewährungshelferin auch telefonisch nicht mehr erreichbar. Mit Bericht vom 4. Juni 2024 teilte die Bewährungshelferin mit, dass der Verurteilte trotz amtlicher Meldung unter seiner alten Anschrift bei seiner Schwester nach deren Angaben nicht mehr wohnhaft sei und weiterhin kein Kontakt zu ihm bestehe. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 28. August 2025 in Braunschweig war der Aufenthalt des Verurteilten weder der Führungsaufsichtsstelle noch der Strafvollstreckungskammer bekannt. Bei Sozial- und Arbeitsbehörden war er in dieser Zeit ebenfalls nicht gemeldet.
Damit hat sich der Beschwerdeführer der Einflussnahme der Bewährungshilfe und der Strafvollstreckungskammer sowie der Erfüllung seiner Weisungen geflissentlich entzogen, indem er sich über mehrere Monate verborgen hielt. Dementsprechend hat auch der Leiter der Führungsaussichtsstelle bei dem Landgericht Bonn am 9. Juli 2024 Strafantrag nach § 145a Satz 2 StGB gestellt.
dd) Der Beschwerdeführer gibt durch die festgestellten Verstöße auch Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hildesheim im Urteil vom 26. September 2019 hatte der Beschwerdeführer die dort abgeurteilten Gewalttaten zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau im Zustand akuten Suchtdrucks aufgrund fehlender Betäubungsmittel - Cannabis und Kokain - begangen. Die Taten standen in einem symptomatischen Zusammenhang mit dem Hang des Beschwerdeführers, Kokain und Cannabinoide im Übermaß zu sich zu nehmen. Aufgrund seines Hangs und seiner Persönlichkeitsstruktur war unbehandelt auch in Zukunft mit Gewalttaten zum Nachteil Dritter zu rechnen. Diese Besorgnis besteht aufgrund der Weisungsverstöße erneut und in erhöhtem Ausmaß. Sie wird dadurch untermauert, dass gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig ein Ermittlungsverfahren (907 Js 40296/24) wegen Körperverletzung in zwei Fällen anhängig ist. Der Beschwerdeführer soll seiner Ehefrau am 4. März 2024 einen Faustaschlag in das Gesicht versetzt haben, wodurch sie ein Hämatom unter dem linken Auge erlitt. Am 19. März 2024 soll er sie mehrfach in das Gesicht, gegen den Kopf, die Rippen, den Rücken und den Oberarm geschlagen haben. Zudem habe er sie mehrere Sekunden gewürgt und in den "Schwitzkasten" genommen. Auch die bei der Festnahme angetroffenen Lebensumstände des Beschwerdeführers stützen eher die Besorgnis neuer Straftaten. Diese wird auch nicht durch die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Aussicht auf eine Wohnung und einen Arbeitsplatz entkräftet. Denn derartige Faktoren haben ihn auch in der Vergangenheit nicht in hinreichendem Maß und nachhaltig stabilisiert.
ee) Von dem Widerruf ist nicht nach § 56f Abs. 2 StGB bzw. § 26 Abs. 2 JGG abzusehen. Mildere Maßnahmen reichen nicht aus. Angesichts des bisherigen Verlaufs der Bewährung und des Verhaltens des Beschwerdeführers trotz der erteilten Weisungen sowie der bisherigen Bewährungs- und Unterstellungszeit ist nicht erkennbar, dass eine Verlängerung und Ausweitung derselben noch in irgendeiner Weise erfolgversprechend wäre. Denn die engmaschigen Kontrollen und vielfachen Hilfsangebote haben nicht zu einer dauerhaften Verhaltensänderung geführt.
ff) Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass die festgesetzte Bewährungszeit bereits am 19. November 2024 abgelaufen ist. Der Widerruf ist auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig; er hat aber zu unterbleiben, wenn die dem Rechtsstaatsgebot zuzuordnenden Grundsätze der angemessenen Verfahrensbeschleunigung oder des Vertrauensschutzes verletzt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 -, BVerfGK 20, 260-270, Rn. 22; Hubrach in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 56f StGB, Rn. 50; jew. mwN). Das ist hier indes nicht der Fall. Da der Beschwerdeführer sich über längere Zeit sowohl der Aufsicht seiner Bewährungshelferin entzogen als auch die Kontaktaufnahme durch die Strafvollstreckungskammer unterbunden hat, konnte er ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass es nicht mehr zu Maßnahmen der Bewährungsaufsicht kommen wird, nicht entwickeln. Die Strafvollstreckungskammer hat solche Maßnahmen auch nicht verzögert, sondern zeitnah und noch vor Ablauf der Bewährungszeit mit einem Sicherungshaftbefehl reagiert. Die Gründe dafür, dass dieser erst nach Ablauf der Bewährungszeit vollstreckt werden konnte, liegen allein in der Sphäre des Beschwerdeführers.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Der Teilerfolg durch Aufhebung des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung lässt eine vollständige Kostenbelastung des Beschwerdeführers nicht als unbillig im Sinne von Abs. 4 der Vorschrift erscheinen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn schon die erstinstanzliche Entscheidung so gelautet hätte wie die des Senats (vgl. Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl. § 473 Rn. 26 mwN).
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
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Referenzen
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- StGB § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht 3x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- StGB § 68b Weisungen 8x
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- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 1x
- StPO § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens 1x
- JGG § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe 2x
- JGG § 26 Widerruf der Strafaussetzung 3x
- StGB § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz 1x
- StGB § 56c Weisungen 2x
- JGG § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung 3x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 6x
- StGB § 67d Dauer der Unterbringung 2x
- StPO § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft 1x
- StGB § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung 2x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
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