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JuSchG § 8 Jugendgefährdende Orte

Jugendschutzgesetz

Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

1.
zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2.
der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (2. Kammer) - 2 K 8/17 Me
21. Mai 2019
2 K 8/17 Me 21. Mai 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 99/15
24. Februar 2015
2 B 99/15 24. Februar 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 1718/13
25. April 2014
10 Sa 1718/13 25. April 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (5. Kammer) - 5 A 166/10
8. August 2012
5 A 166/10 8. August 2012