JuSchG § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

Jugendschutzgesetz

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 6 L 506/20
6. August 2020
6 L 506/20 6. August 2020
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 9/18
19. März 2018
7 ME 9/18 19. März 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (13. Kammer) - 13 B 8506/17
10. Januar 2018
13 B 8506/17 10. Januar 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 99/15
24. Februar 2015
2 B 99/15 24. Februar 2015